Bundesregierung beschließt EEG-Novelle 2021 – doch es bleibt spannend
Am 23.9.2020 hat die Bundesregierung den Entwurf für die EEG-Novelle 2021 beschlossen. Erfahrungsgemäß ist der Regierungsentwurf schon recht nah an dem Gesetzestext, den der Bundestag letztlich beschließt. Allerdings sind auch hier im parlamentarischen Verfahren noch weitere Änderungen zu erwarten. Es gibt nämlich eine Reihe von Kritikpunkten und politisch umstrittenen Themen.
Einigung über Ausbaupfade
Der Referentenentwurf für das EEG 2021 war erstmals Ende August bekannt geworden (wir berichteten), und am 14. 9.2020 wurde die Länder- und Verbändeanhörung eingeleitet. Doch ob die Bundesregierung die EEG-Novelle tatsächlich beschließen würde, stand bis zum Ende auf der Kippe – und das, obwohl schon länger angekündigt war, dass sie zum 1.1.2021 in Kraft treten soll.
Grund für die Unsicherheit waren politische Differenzen vor allem im Hinblick auf die Festlegung der Ausbaupfade und die notwendige Kooperation zwischen Bund und Ländern. Nun hat man sich zwar darauf geeinigt, dass die Ausbaupfade für die einzelnen erneuerbaren Energien bis 2030 unverändert bleiben, aber auf dem Weg dorthin soll es alle zwei Jahre Zwischenziele geben. Auf diese Weise lässt sich der tatsächliche Ausbau regelmäßig überwachen und es kann auch kurzfristig noch nachgesteuert werden. Außerdem soll ein ständiger Kooperationsausschuss die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern stärken. Bemerkenswert ist, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, die Ausbaupfade, die jährlichen Zwischenziele, das Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre und die Höchstwerte für die Ausschreibungen durch Rechtsverordnung neu festzusetzen. Dieses Instrument soll offensichtlich gewährleisten, dass die Zielerreichung auch kurzfristig ohne langes Gesetzgebungsverfahren angepasst werden kann. Auf einem anderen Blatt steht, dass die Ausbauziele ohnehin nochmals angepasst werden müssen, wenn das neue Emissionsminderungsziel der EU für 2030 beschlossen wurde und umgesetzt werden muss.
Weitere Änderungen
Neben diesen eher grundsätzlichen Änderungen enthält der Regierungsentwurf im Vergleich zum ursprünglichen Referentenentwurf auch sonst einige wichtige Änderungen.
Bei Solaranlagen werden die Ausschreibungen für größere Auf-Dach-Anlagen auf Anlagen ab 500 kW (ursprünglich 100 kW) beschränkt und damit auch das entsprechende Ausschreibungsvolumen reduziert. Die Bedingungen für Mieterstrom werden verbessert, indem sich der neu geregelte Mieterstromzuschlag nochmals um jeweils ca. 1 ct/kWh erhöht. Der Anreiz zur Eigenversorgung für kleine Solaranlagen wird hingegen nur minimal gestärkt: Zukünftig sollen Anlagen bis 20 kW eine volle Befreiung von der EEG-Umlage für die Eigenversorgung erhalten, allerdings auch nur für eine Strommenge von 10 MWh pro Jahr. Dabei ist fraglich, ob diese geringe Verbesserung mit den Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) vereinbar ist – diese ist bis Sommer nächsten Jahres in deutsches Recht umzusetzen, so dass sich schon jetzt weiterer Änderungsbedarf ankündigt.
Für Biomasseanlagen wurden die Bedingungen noch einmal verbessert. Das jährliche Ausschreibungsvolumen wurde von ursprünglich 225 MW auf 350 MW erhöht. Die Höchstwerte in den Ausschreibungen wurden für neue Anlagen von bisher 14,88 ct/kWh auf 16,40 ct/kWh erhöht, für die Anschlussförderung von bestehenden Anlagen von 16,9 ct/kWh auf 18,40 ct/kWh. Betreiber von Güllekleinanlagen können nun für die gesamte installierte Leistung bis 150 kW eine Förderung erhalten und nicht mehr nur wie bisher für 75 kW. Der Flexibilitätszuschlag für neue Biomasseanlagen wurde nochmals von ursprünglich vorgesehenen 60 Euro pro kW auf 65 Euro pro kW erhöht.
Die Rahmenbedingungen für ausgeförderte Anlagen, also EEG-Anlagen nach der Förderung, wurden leicht angepasst. Wie bislang vorgesehen wird bis Ende 2027 eine neue Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen bis einschließlich 100 kW gewährt. Darüber hinaus soll nunmehr aber auch für Anlagen über 100 kW eine gesetzliche Förderung in Höhe des Jahresmarktwerts gezahlt werden können – allerdings nur bis Ende 2021. Es wurde allerdings bereits angekündigt, dass das Thema der Anschlussförderung auch im parlamentarischen Verfahren nochmal diskutiert werden soll. Im Übrigen sieht der Entwurf vor, dass sich die Vermarktungskosten reduzieren, wenn die Anlagen mit intelligenter Messtechnik ausgestattet werden.
Bei der hoch umstrittenen Regelung zur Förderung bei negativen Preisen finden sich nur kleinere Änderungen. Der Zeitrahmen, in dem negative Preise gegeben sein müssen, wurde von einer Viertelstunde auf eine Stunde erhöht. Noch wichtiger dürfte sein, dass die Regelung nicht mehr für alle Anlagen ab 100 kW gelten soll, sondern nur für solche Anlagen, deren Förderung durch Ausschreibungen ermittelt wird.
Erhebliche Änderungen gab es schließlich bei der Regelung zur finanziellen Beteiligung von Kommunen an Windenergieanlagen. Die ursprünglich vorgesehene Pflicht für Windenergieanlagenbetreiber zur Zahlung einer Abgabe an Kommunen wurde in eine freiwillige Regelung umgewandelt. Die Windparkbetreiber können die Zahlungsbeträge an die Kommunen zuzüglich 5-Prozent-Kostenpauschale zusätzlich zur gesetzlichen Förderung beim Netzbetreiber geltend machen: Die Zahlungen an die Kommunen werden damit über die sich aus der Ausschreibung ergebenden Marktprämienzahlungen hinaus über das EEG-Konto refinanziert. Der Höchstwert in den Ausschreibungen wurde allerdings entsprechend abgesenkt, so dass sich die zu erzielenden Erlöse zunächst einmal nicht ändern. Dabei können nicht nur Zahlungen an die Standortkommune, sondern an alle „betroffenen“ Kommunen berücksichtigt werden, was auch immer damit gemeint sein mag. Die Option, über vergünstigte Bürgerstromtarife die Zahlungsbeträge an die Kommunen zu reduzieren, wurde wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen.
Es gibt noch Diskussionsbedarf
Nach dem Beschluss durch die Bundesregierung geht das Gesetz nun in das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. Kritik an der jetzigen Fassung des Entwurfs hat es bereits kurzfristig und umfänglich von unterschiedlichen Seiten gegeben. Diskussionsbedarf ist also noch vorhanden, und man kann damit rechnen, dass es weitere Änderungen geben wird. Es bleibt also spannend.
Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Andreas Große/Micha Klewar