Denn sie wissen, was sie tun: Ölpreisindizierte Gaspreisanpassungsklauseln in Verträgen mit Unternehmern sind wirksam

so gehts weiter zukunft positiv
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Den Gaspreis an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl (HEL-Klausel) zu koppeln, kann zulässig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 14.5.2014 entschieden(Az. VIII ZR 114/13 und VIII ZR 116/13). Zumindest wenn der Gasliefervertrag zwischen Unternehmern geschlossen wurde, gelten andere rechtliche Maßstäbe als für Verbraucherverträge.

Seit der BGH im Jahr 2010 HEL-Klauseln in Verbraucherverträgen abgestraft hat (Urteile vom 24.3.2010, Az. VIII ZR 178/08, und VIII ZR 304/08), haben sich Gaskunden immer wieder nahezu reflexartig auf die generelle Unwirksamkeit von ölpreisgebundenen Preisbestimmungen berufen und Zahlungen zurückgehalten oder angeblich zu viel gezahlte Entgelte zurückverlangt. Im Verhältnis zu Gewerbe- und Industriekunden führte dies für Gasversorger zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Mit seinen Entscheidungen vom 14.5.2014 hat der BGH nun klargestellt, dass Unternehmen die Risiken aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit in besonderem Maße selbst beurteilen und tragen müssen. Der in der Rechtsprechung teilweise zu beobachtenden „Entmündigung“ von Unternehmern ist der BGH damit entgegengetreten und hat die Eigenverantwortung von Unternehmen betont.

Den vom BGH entschiedenen Verfahren lagen Gaslieferungsverträge zugrunde, bei denen die Kunden Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Unter Berufung auf die (generelle) Unwirksamkeit der Klausel forderten diese Entgelte zurück. Laut Pressemitteilung sieht der BGH bei den Preisregelungen zwar die gefürchtete Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB als eröffnet. Dieser Kontrolle hält eine HEL-Klausel im Geschäftsverkehr nach Ansicht des BGH aber stand. Denn ob die Bindung des Gaspreises an den Marktpreis für Heizöl sachgerecht und akzeptabel ist, habe der als Unternehmer handelnde Gaskunde kaufmännisch zu beurteilen und zu entscheiden. Von einem Unternehmer könne man erwarten, dass er seine Kosten – auch auf dem Energiesektor – sorgfältig kalkuliert, den Mechanismus einer ölpreisindexierten Preisgleitklausel kennt und die damit hinsichtlich seiner Energiekosten verbundenen Chancen und Risiken überblickt. Dass die Entwicklung der Ölpreise – wie anderer Rohstoffkosten auch – mit Ungewissheiten verbunden ist, gehört zu den für eine unternehmerische Tätigkeit typischen Risiken, die der Unternehmer selbst zu beurteilen und zu tragen hat. Bislang liegt lediglich eine Pressemitteilung des BGH mit dem wesentlichen Inhalt der Entscheidungen vor. Die ausführlichen Begründungen, die der BGH voraussichtlich in einigen Wochen vorlegen wird, werden daher im Markt mit Spannung erwartet.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Erik Ahnis

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