Der Bundestag beschließt die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)
Am 8.9.2023 hat der Bundestag das neue Gebäudeenergiegesetz beschlossen. Voraus ging eine Intervention des Bundesverfassungsgerichts, das die Novelle des GEG zunächst gestoppt hatte, und eine hitzige Debatte. Aber jetzt wird die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme in neuen Heizungen zu geltendem Recht. Im weiteren Verlauf wird der Gesetzentwurf nun dem Bundesrat vorgelegt, er muss jedoch nicht zustimmen. Die Novelle des GEG kann also am 01.01.2024 – so wie beschlossen – in Kraft treten.
Details zur Novelle und welche Änderungen sie für Hauseigentümer und Versorgungsunternehmen mit sich bringen wird sowie der vorgenommene Feinschliff im Rahmen eines Gleichlaufs mit dem Entwurf zum Wärmeplanungsgesetz (WPG-E) berichteten wir.
Doch heißt es nun: „Ende gut, alles gut“ nach der parlamentarischen Sommerpause? Welche Fragen bleiben offen und welche Kritikpunkte werden geäußert?
65-Prozent-Schwelle: Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Zeitpunkt, ab dem die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme für neu eingebaute Heizungen gelten soll, war von Anfang an umstritten und wurde mehrmals angepasst. Ursprünglich sollte diese Vorgabe ab dem 01.01.2024 für alle Gebäudeeigentümer gelten. Jetzt gilt sie zunächst für Eigentümer von Neubauten, die nicht in Baulücken errichtet werden. Für alle anderen gilt die Vorgabe spätestens ab dem 30.06.2026 bzw. 30.06.2028, abhängig von der Größe der jeweiligen Gemeinde und ob das Gebiet als Wärmenetz- bzw. Wasserstoffneu- bzw. Ausbaugebiet ausgewiesen wurde.
Bereits im Vorgang zur Parlamentsdebatte wurde insbesondere am Zeitpunkt der Verabschiedung der Gesetzesnovelle Kritik geäußert: Ein Gesetz in Haushaltswochen durch den Bundestag bringen zu wollen sei nicht üblich.
Gemeinsam hatten daher die Oppositionsfraktionen vergangene Woche einen Antrag gestellt, das GEG nicht auf die Tagesordnung für den 8.9.2023 zu setzen. Stattdessen solle der Gesetzentwurf seinen Weg zurück in den Wirtschaftsausschuss finden, um dort weiter beraten zu werden. Die Opposition ist mit ihrem Antrag jedoch gescheitert: In Anbetracht der notwendigen Planungssicherheit für Verbraucher*innen und Versorgungsunternehmen erachtete die Ampelregierung eine rasche Verabschiedung des Gesetzes für notwendig.
Doch auch nach dem Beschluss der Gesetzesnovelle sind Verbraucher und Versorgungsunternehmen verunsichert. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die neue Förderrichtlinie eine transformative Wirkung entfaltet und als wie praktikabel sich die Verzahnung mit dem WPG-E erweist.
Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Tim Neumüller
Ansprechpartner*innen BBHC: Roland Monjau/Felix Hoppe/Lina Taube
PS: Sie möchten mehr zu den Implikationen der Gesetzesnovelle zum GEG erfahren? Dann besuchen Sie gerne unser Webinar „Das Aktuelle Gebäudeenergiegesetz für die Immobilienwirtschaft“ sowie unser Webinar „Das Aktuelle Gebäudeenergiegesetz für Energie- und Wärmeversorger“.