Der Wissensdurst des BAFA oder: Was Unternehmen bei Auskünften zum EEG-Erfahrungsbericht bedenken sollten

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Stromkostenintensive Unternehmen, die eine Begrenzung der EEG-Umlage für 2016 beantragen, müssen im Online-Portal ELAN-K2 nicht nur Angaben darüber machen, dass und inwieweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 64 und 65 EEG 2014 erfüllen. Abgefragt werden auch Informationen zum EEG‑Erfahrungsbericht. Dazu ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) grundsätzlich befugt. Denn § 69 Satz1 EEG 2014 bestimmt, dass stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen, die eine EEG‑Umlagebegrenzung beantragen oder erhalten haben, bei der Evaluierung und Fortschreibung der Besonderen Ausgleichsregelung mitwirken müssen. Allerdings begrenzt das Gesetz den Umfang dieser Auskunftspflicht: Erfasst sind nach § 69 Satz 2 EEG 2014 Angaben zu sämtlichen selbstverbrauchten Strommengen, zu möglichen und umgesetzten effizienzsteigernden Maßnahmen, zu sämtlichen Bestandteilen der Stromkosten des Unternehmens, soweit dies für die Ermittlung durchschnittlicher Strompreise erforderlich ist, und zu weiteren Auskünften, die zur Evaluierung und Fortschreibung der Besonderen Ausgleichsregelung erforderlich sind.

Das ist aber keineswegs alles, was das BAFA wissen will. Im ELAN-K2-Portal werden auch Daten zum Jahresüberschuss abgefragt, zum Cashflow, zum Eigen- und Fremdkapital des Unternehmens, zu den Beschäftigtenzahlen, zur Mitgliedschaft in einem Fachverband, zum Lastmanagement, zu Standortfaktoren und zum Themenkomplex „Industrie 4.0“ und anderes mehr. Außerdem beschränken sich die angeforderten Informationen nicht auf Abfragen zu Tatsachen, sondern beziehen auch Erwartungen ein; dies entspricht jedoch nicht dem, was nach allgemeinem Verständnis mit dem Wort AUSKUNFT gemeint ist (vgl. dazu etwa Jennrich, in: Reshöft/Schäfermeier, Kommentar zum EEG, 4. Auflage, § 43 Rn. 8). Nicht wenige Unternehmen werden sich daher fragen, ob die gesetzliche Auskunftspflicht aus § 69 Satz 1 EEG 2014 tatsächlich so weit geht. Allerdings dürfte sich faktisch das Unternehmen – schon wegen der Einbeziehung der Angaben zum Erfahrungsbericht in den Antrag auf Begrenzung der EEG‑Umlage – gehalten sehen, die geforderten Informationen zu geben.

Wichtig zu wissen ist aber dreierlei:

  1. Die Angaben zum EEG-Erfahrungsbericht müssen nicht mit dem Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgegeben werden. Sie können auch nach dem 30.6.2015 nachgereicht werden.
  2. Das BAFA hat bestätigt, dass Angaben zum EEG‑Erfahrungsbericht nicht im Rahmen der Antragsprüfung berücksichtigt bzw. verwertet werden; sie dienen also lediglich der Evaluierung.
  3. Die energieintensiven Unternehmen und Schienenbahnen sollten prüfen, ob sie alle Angaben zum EEG-Erfahrungsbericht ausdrücklich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse deklarieren, um so einem Zugriff Dritter über Informationszugangsrechte (etwa nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) – wir berichteten) möglichst vorzubeugen.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Andreas Große

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