Die Gaskonzessionsabgabe droht zu versiegen

Seit Jahren schwelt ein Streit darüber, auf welche Weise sich die Konzessionsabgaben für Gaslieferungen durchleitender Drittlieferanten bemessen: Sollen Drittlieferanten, wenn sie Sonderkunden beliefern, eine niedrigere Abgabe leisten können? Oder kommt es dabei nur auf die Tarifstruktur des mit dem Netzbetreiber verbundenen Vertriebs an?

Das Bundeskartellamt hatte 2009 in einer Verfügung gegen die Gasversorgung Ahrensburg (GAG) befunden, dass allein die Einstufung des belieferten Kunden als Sonder- oder Tarifkunde nach der Definition der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) maßgeblich sei. Jetzt hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 19. Okotber 2011 diese Position bestätigt.

Beliefert der Drittlieferant Sonderkunden, könne nach Ansicht des OLG nur die niedrigere Sonderkunden-Konzessionsabgabe in Höhe von maximal 0,03 ct/kWh verlangt werden. Anderenfalls läge ein so genannter Behinderungsmissbrauch vor, da dies Drittlieferanten zu einem wettbewerbsgefährdenden Margenverzicht zwinge.

Interessant: Das OLG lehnt die Zuständigkeit der Kartellbehörden für solche Fälle ab. Vielmehr seien die Regulierungsbehörden zuständig. Die GAG hatte dies aber nicht rechtzeitig gerügt.

Der Bundesgerichtshof muss ran

Die GAG hat zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Entscheidung eingelegt. Gegen die Auffassung des OLG Düsseldorf lassen sich gute formelle und materielle Anknüpfungspunkte ins Felde führen, so u. a. die vom OLG vernachlässigte Frage, wie es um die vom Verordnungsgeber verlangte Wettbewerbsneutralität der Konzessionsabgabe bestellt ist. Insofern ist es zu begrüßen, wenn diese auch in der Literatur umstrittene Rechtsfrage höchstrichterlich entschieden wird. Um unnötige weitere gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Netzbetreiber in ähnlich gelagerten Fällen erwägen, einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung gegenüber rückfordernden Drittlieferanten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des BGH zu erklären.

Gesetz- und Verordnungsgeber gefordert

Sollte der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigen, wird das bisherige Konzessionsabgabenaufkommen einbrechen. Kommunale Grundversorger wären genötigt, zu Lasten der Kommunen Grundversorgungsverhältnisse in Sonderkundenverträge umzuwandeln, um im Gasmarkt wettbewerbsfähig zu bleiben.

Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits sollte daher der Gesetz- und Verordnungsgeber handeln, um – wie von diesem Verordnungsgeber noch 1999 ausdrücklich gewünscht – das Abgabenaufkommen zu erhalten. Orientierung bietet die Stromwirtschaft. Hier schreibt § 2 Abs. 7 KAV eine Leistungs- und Mengengrenze vor, innerhalb derer Lieferungen aus dem Niederspannungsnetz konzessionsabgabenrechtlich als Tariflieferungen gelten. Parallel hierzu wäre eine methodisch vergleichbare Mengengrenze im Gasbereich geboten, etwa in Höhe von 200.000 kWh. Um den energie- und rechtspolitisch dringend gebotenen konzessionsabgabenrechtlichen Gleichklang zwischen Strom- und Gasbereich herbeizuführen, sollte kurzfristig eine koordinierte kommunale Initiative und ein entsprechender Appell an den Gesetz- und Verordnungsgeber gestartet werden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Christian Theobald/Astrid Meyer-Hetling/Dennis Tischmacher

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