Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob

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Den eigenen Ehegatten anzustellen, kann steuerlich sehr attraktiv sein. Damit das Finanzamt dieses Arrangement auch anerkennt, muss das Arbeitsverhältnis allerdings ernsthaft vereinbart sein und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden. Die Anforderungen an den Nachweis sind hoch. Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten.

Würde man einem Fremden, den man auf Basis eines Minijobs beschäftigt, einen Dienstwagen stellen? Das Finanzgericht (FG) Köln hält dies zumindest nicht für ausgeschlossen (Urt. v. 27.9.2017, Az. 3 K 2546/16). Nach Ansicht des Kölner Gerichts kann die Überlassung eines Dienstwagens für private Zwecke an den Arbeitnehmer-Ehegatten auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses üblich sein, wenn – wie im entschiedenen Sachverhalt – die gewährte Vergütung aus Bar- und Sachlohn nicht die Grenzen der Angemessenheit überschreitet (ähnlich wie hier).

Der Bundesfinanzhof (BFH) muss abschließend entscheiden. Dieser hat allerdings zwischenzeitlich in einem anderen Fall entschieden (Beschl. v. 21.12.2017, Az. III B 27/17), dass die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer-Ehegatten offensichtlich nicht fremdüblich ist. Demnach würde ein Arbeitgeber einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in unkalkulierbare Höhen steigern könnte.

Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Christian Fesl

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