Dreist ist manchmal auch verboten

(c) BBH
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Direktvermarkter sind im Wettbewerb um Energiekunden nicht gerade für Schüchternheit bekannt. Bis vor kurzem war es keine Seltenheit, dass sie behaupteten, von den Stadtwerken oder jedenfalls in deren Auftrag zu kommen – was frei erfunden war. Doch mittlerweile scheinen die oft empfindlichen Ordnungsgelder zu wirken: Die meisten derjenigen Direktvermarkter, die immer wieder wegen Wettbewerbsverstößen vor Gericht stehen, haben ihre Strategie geändert.

Heute wird nicht mehr ganz plump eine falsche Identität vorgespiegelt. Stattdessen wird zwar offengelegt, dass keineswegs der bekannte und vertrauenswürdige kommunale oder regionale Versorger anruft oder vor der Tür steht. Dafür wird nun subtiler, aber häufig nicht weniger irreführend geworben.

Viele dieser Unternehmen machen sich zu Nutze, dass der Tarifdschungel für den Verbraucher in den Bereichen Strom und Gas heute oft kaum mehr verständlich ist. Der Preis setzt sich zu unterschiedlichen Anteilen aus Grund- und Arbeitspreis zusammen, es gibt Umwelt- und „normale“ Tarife, und bei den Vertragslaufzeiten, erst recht bei Preisgarantien, wird es endgültig unübersichtlich. Da steigen viele auch preisbewusste Endkunden aus.

Diese Verwirrung nutzen einige Wettbewerber, um ihre eigenen Tarife als besonders preisgünstig anpreisen. Dabei wird nicht selten pauschal behauptet, man biete Strom bzw. Gas billiger an als der bisherige Versorger. Tatsächlich beziehen sich die behaupteten Preisvorteile aber häufig nur auf den Grundversorgungstarif des bisherigen Vertragspartners und nicht auf dessen günstige online- oder laufzeitgebundene Tarife. Die Behauptung, günstiger anzubieten, ist daher dann falsch und damit irreführend, wenn der konkret angesprochene Verbraucher einen günstigeren Sondertarif abgeschlossen hat.

Beliebt ist auch die pauschale Behauptung, der beworbene Tarif habe eine Preisgarantie, ohne darauf hinzuweisen, dass sich diese tatsächlich nicht auf sämtliche Preisbestandteile bezieht. Denn in aller Regel behalten sich die meisten Anbieter vor, Erhöhungen von Steuern, Umlagen und Abgaben an ihre Kunden weiter zu reichen. Für den Endverbraucher heißt das: Diejenigen Preisbestandteile, die den rapiden Anstieg der Energiebezugskosten in letzten Jahren ausgelöst haben, sind gar nicht garantiert. In diesem Fall stellt die Behauptung, es bestehe eine Preisgarantie, eine irreführende wettbewerbswidrige Werbung dar, wenn nicht gleichzeitig ausdrücklich klargestellt wird, welche Preisbestandteile von der Preisgarantie ausgenommen ist. Diese Mühe machen sich Kundenwerber im direkten Kundenkontakt am Telefon oder im Haustürgeschäft freilich selten.

Viele Vertriebsmitarbeiter ärgern sich sehr über die Haustürwerbung von Wettbewerbern. Anders als die meisten denken, sind kommunale Versorger solcher Haustürwerbung aber nicht schutzlos ausgeliefert. Es lohnt sich die von Kunden berichteten Werbeaussagen der Wettbewerber genau zu betrachten. Wenn beispielsweise tatsächlich Äpfel mit Birnen verglichen werden, besteht durchaus die Möglichkeit, den dreisten Wettbewerber abzumahnen und sogar gerichtlich Unterlassung zu fordern. Auch dann, wenn Selbstverständlichkeiten als besonderer Tarifvorteil angepriesen werden oder Pferdefüße, wie unterschiedlich lange Vertragslaufzeiten, im Rahmen vergleichender Werbung nicht hinreichend dargestellt werden, kann eine abmahnfähige Irreführung im Wettbewerb vorliegen.

Es lohnt sich also nach wie vor, gründlich hinzuschauen. Auch dem modifizierten Drücker kann das Handwerk gelegt werden. Noch viel wichtiger als in der Vergangenheit ist es allerdings, die beanstandeten Behauptungen der Drücker gründlich zu dokumentieren und bereits im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens möglichst auszuschließen, dass ein Zeuge eine Werbeaussage nicht richtig verstanden hat. Wenn es zuverlässige Zeugen gibt, bestehen allerdings beste Aussichten, dem Wettbewerber auch subtilere Methoden der irreführenden und damit wettbewerbswidrigen Werbung gerichtlich verbieten zu lassen und das Wildern im eigenen Tarifgebiet zu unterbinden.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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