EEG-Zinsen im Jahr 2015 gezahlt? Rückforderung prüfen!

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Lieferte Ihr Unternehmen im Jahr 2014 Strom an Endkunden? Und verlangte ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) im Jahr 2015 von Ihrem Unternehmen Zinsen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)? Dann sollten Sie sich ein rechtskräftiges Urteil (v. 12.7.2018, Az. 9 U 455/17) des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden ansehen.

Worum geht es?

Im Sommer des Jahres 2015 stellten die vier Übertragungsnetzbetreiber in ganz Deutschland Stromlieferanten Zinsen in Rechnung. Begründung: die Lieferanten hätten im Lieferjahr 2014 zu geringe Strommengen an die ÜNB gemeldet. Tatsächlich wurde aber mehr Strom geliefert, was den ÜNB erst mit der EEG-Endabrechnung im Jahr 2015 bekannt wurde. Nach Auffassung der ÜNB soll sich aus dem EEG auch für das gesamte Jahr 2014 ergeben, dass Lieferanten für die Differenzen aus der Summe der unterjähriger Meldungen und der testierten Liefermenge Zinsen zahlen müssen. Nach Auffassung der Stromlieferanten sind die Verzinsungsregelungen im EEG 2014 aber keinesfalls auf den Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.2014 anzuwenden, ggf. sogar erst ab dem Jahr 2015.

Über diese Streitfrage kam es dann zu mehreren Gerichtsverfahren. Nunmehr liegt mit einem Urteil des OLG Dresden eine erste rechtskräftige Entscheidung in zweiter Instanz vor. Das Gericht ging insbesondere der Frage nach, wie sich der unterjährige Wechsel vom EEG 2012 zum EEG 2014 auf die geltend gemachten Zinsen auswirkt. Im Ergebnis wies das OLG Dresden die ÜNB-Klage vollständig ab. Der Lieferant muss also keine Zinsen in dem Fall für das gesamte Jahr 2014 bezahlen.

Aus Sicht der Versorger ist das Urteil des OLG Dresden erfreulich. Es könnte Stromlieferanten helfen, eigene Zinszahlungen an ÜNB zurückzufordern. Allerdings sollten sich betroffene Unternehmen mit einer Prüfung beeilen: Zum Jahreswechsel 2018/2019 könnten mögliche Rückforderungsansprüche verjähren.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht

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