Eichbehörden: Gartenwasserzähler unterfallen der Eichpflicht

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Gartenwasserzähler sind eine nützliche Sache: Damit können Verbraucher messen, wie viel des von ihnen verbrauchten Wassers auf Rasen und Beeten gelandet ist, also nicht gebührenpflichtig als Abwasser entsorgt wurde. Die Frage ist: Unterfallen diese Zähler dem Mess- und Eichrecht (wir berichteten)?

Die Antwort lautet Ja, zumindest nach Ansicht der Eichbehörden, die sich jetzt offenbar inzwischen auf eine gemeinsame Position verständigt haben. Dabei kommt es für die Eichbehörden nicht auf den Zweck der Messung an, nämlich eine korrekte Abwasserabrechnung, sondern auf das gemessene Medium. Und das ist bei Gartenwasserzählern nicht Abwasser, sondern Trinkwasser. Nach Ansicht der Eichbehörden greift hier damit die Ausnahme für Abwasser- bzw. Brauchwasserzähler nach § 2 MessEV i.V.m. Anlage 1 Nr. 5 lit. c) aa) nicht.

Die Eichpflicht könnte unter Umständen durch Anwendung der Bagatellgrenze entfallen (§ 5 Abs. 1 Nr. 12  MessEV). Diese nimmt Messgeräte vom Anwendungsbereich des Mess- und Eichrechts aus, welche Leistungen ermitteln, die eine Grenze von 5 Euro je Geschäftsvorgang bzw. 2.000 Euro Jahresumsatz nicht überschreiten. Nach unserem Kenntnisstand sind die Eichbehörden der Auffassung, dass die jeweilige Jahresabrechnung „den Geschäftsvorgang“ in diesem Sinne darstellt. Demnach wäre es nur dann ein Bagatellfall, wenn sich durch die Messung des Gartenwasserzählers die Abwassergebühren um bis zu 5 Euro pro Jahr vermindern.

Folgt man der Auffassung der Eichbehörden, ist der Verwender eines Gartenwasserzählers – also der Kunde bzw. der Abwasserentgeltpflichtige – den Pflichten des Mess- und Eichrechts unterworfen. Das stützt diejenigen Kommunen und Abwasserentsorger, welche bereits auf Basis ihrer Satzung bzw. Allgemeinen Entsorgungsbedingungen geeichte Gartenwasserzähler vorschreiben.

Wie bzw. ob sich die eben dargestellte Auffassung der Eichbehörden konkret auswirkt, muss im Einzelfall geprüft werden. Eine Eichpflicht der Gartenwasserzähler führt wohl voraussichtlich dazu, dass die Kommune bzw. der Abwasserentsorger oder deren Betriebsführer die mit den Gartenwasserzählern ermittelten Messwerte auch im Sinne des § 33 Abs. 2 MessEG verwendet. Dementsprechend hat dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass der Gartenwasserzähler als Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Zusätzlich hat er sich von der Person, die das Messgerät verwendet (also dem Kunden/Grundstückseigentümer), bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt. Dies könnte beispielsweise im Rahmen der Anmeldung des Gartenwasserzählers bzw. mit der Mitteilung der mit diesem ermittelten Absatzmengen erfolgen.

Ansprechpartner: Daniel Schiebold/Beate Kramer

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