Antragstellung zur Besonderen Ausgleichsregelung und zur Eigenversorgung: EU-Kommission genehmigt EEG 2021
Stromkostenintensive Unternehmen wissen nun Bescheid: Mit der Genehmigung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2021) hat die EU-Kommission auch die neuen Regelungen zur EEG-Umlagebegrenzung über die Besondere Ausgleichsregelung – in weitgehendem Umfang – als beihilfekonform eingestuft.
Was das für die Antragstellung bedeutet
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hatte schon vor mehreren Wochen das Antragsportal ELAN K2 geöffnet. Wegen des Beihilfevorbehalts im EEG 2021 war allerdings offen, ob Anträge auf Umlagebegrenzung in rechtlich zulässiger Weise nach den Maßgaben des EEG 2021 gestellt werden können. Jetzt ist klar: Die stromkostenintensiven Unternehmen können die Anträge nach den neuen Vorgaben einreichen.
Das bedeutet insbesondere Folgendes: Für die Angaben zum Stromverbrauch und zur Bruttowertschöpfung können die Unternehmen die „Zwei- aus Drei-Regelung“ nutzen (§ 103 Abs. 1 EEG) Zum Nachweis des Stromverbrauchs können sie für die jeweilige Abnahmestelle anstatt des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch das letzte vor dem 1.1.2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen (§ 103 Abs. 3 EEG). Außerdem können die Unternehmen die Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001 noch nach der Ausgabe Dezember 2011 (und nicht nach der Ausgabe November 2018) vorlegen (§ 103 Abs. 5 EEG). Anstelle des Zertifikats müssen sie lediglich eine Angabe darüber vorlegen, dass das Unternehmen über ein gültiges DIN-EN-ISO-50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt (vgl. § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG).
Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zum EEG können außerdem auf die schrittweise Verringerung der Stromkostenintensität auf 11 Prozent ab dem Antragsjahr 2024 zählen (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EEG). Und schließlich: Die Umlage wird einheitlich auf 15 Prozent der regulären EEG-Umlage begrenzt. Das gilt jedoch nicht für diejenigen Unternehmen, die von der „Härtefallregelung“ des § 103 Abs. 4 EEG Gebrauch machen: Für sie bleibt es bei der Begrenzung auf 20 Prozent der regulären EEG-Umlage.
So haben die Unternehmen eine Chance, den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage bis zum 15.5.2021 beim BAFA einzureichen und im Gegenzug die sog. qualifizierte Eingangsbestätigung zu erhalten. Hierdurch bescheinigt die Behörde, dass der Antrag im Hinblick auf die ausschlussfristrelevanten Unterlagen vollständig ist.
Was die Genehmigung nicht umfasst
Der Beschluss ist noch nicht veröffentlicht, aber laut Pressemitteilung der EU-Kommission umfasst die Genehmigung nicht die EEG-Umlagebegrenzung zugunsten von nicht selbständigen Teilen eines Unternehmens, in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird (§ 64a Abs. 6 EEG) und die vollständige Umlagebefreiung für die Herstellung grünen – oder wie die EU-Kommission formuliert: sauberen – Wasserstoffs (§ 69b EEG, wir berichteten). Auch die Umlagereduzierungen für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen (§ 65a EEG) und Schienenbahnen (§ 65 EEG) sind von der Entscheidung der EU-Kommission wohl (noch) nicht erfasst.
Gleiches gilt für die Regelungen zur Umlagereduzierung bei der Eigenversorgung. Auch hier weist die EU-Kommission darauf hin, dass die betreffenden Bestimmungen im EEG 2021 nicht vom Beschluss vom 29.4.2021 umfasst sind. Hier ist also noch etwas Geduld von Nöten.
Interessant ist außerdem: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) stellt in seinen FAQ klar, dass die Regelung zur Vergleichslösung in Scheibenpachtkonstellationen (§ 104 Abs. 5 EEG 2021) nach Auffassung der EU-Kommission keine Beihilfe beziehungsweise keine neue Beihilfe ist und damit keiner Genehmigung bedürfe. Insoweit ist der Weg also frei für die betroffenen Unternehmen, gegebenenfalls in Vergleichsgespräche mit dem jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einzutreten.
Ansprechpartner*innen: Jens Vollprecht/Dr. Markus Kachel/Jens Panknin/Andreas Große