(Fast) freie Fahrt für das EEG 2021: Wie sich die beihilferechtliche Genehmigung auf die EEG-Förderung auswirkt

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Am 29.4.2021 hat die EU-Kommission das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG 2021) beihilferechtlich genehmigt. Das Gesetz ist bereits am 1.1.2021 in Kraft getreten. Auch wenn der Beschluss der Kommission bislang nicht öffentlich zugänglich ist, ist er bereits wirksam. Damit sind die noch bestehenden Hürden für die Wirksamkeit des EEG 2021 weitgehend ausgeräumt. Alle von der Genehmigung erfassten Normen können damit von den betroffenen Akteuren und den Behörden vorbehaltlos vollzogen werden.

Allerdings umfasst die beihilferechtliche Genehmigung nicht alle Bereiche des EEG 2021, sondern nimmt einzelne – kleinere – Bereiche aus. Dies betrifft einzelne Vergütungsvorschriften, insbesondere die erst kurzfristig am Ende des parlamentarischen Verfahrens im Dezember 2020 eingefügten Vergütungsvorschriften. Auch die vollständige EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff konnte noch nicht genehmigt werden, weil die Verordnung, mit der die Voraussetzungen insbesondere für den einzusetzenden grünen Strom geschaffen werden, noch nicht erlassen wurde.

Die konkreten Auswirkungen auf die EEG-Förderung möchten wir im Folgenden kurz vorstellen: Die beihilferechtliche Genehmigung hat überdies auch Folgen für die EEG-Umlage, insbesondere die Besondere Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung (wir berichteten).

Auswirkungen auf EEG-Vergütungszahlungen

Nach dem aktuellen beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt in § 105 Abs. 1 EEG dürfen „für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird“, die Bestimmungen zur EEG-Förderung erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission angewendet werden. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit nicht ganz klar, war aber nach Auffassung der Bundesregierung so zu verstehen, dass der Vorbehalt nur für die Förderung der Neuanlagen (Inbetriebnahme seit 1.1.2021) sowie für die durch das EEG 2021 geänderte Förderung für Bestandsanlagen galt. Der Großteil der EEG-Förderzahlungen – nämlich für Anlagen, die bis 2020 in Betrieb gegangen waren und deren Förderung sich durch das EEG 2021 nicht ändert – war damit vom Beihilfe-Vorbehalt unberührt.

Insbesondere auf neue Anlagen, die seit Januar 2021 in Betrieb gegangen sind, durften die Förderregelungen jedoch nicht angewendet werden, solange die beihilferechtliche Genehmigung nicht vorlag. Dieser Vorbehalt gilt nunmehr nicht mehr: Förderungen nach dem EEG 2021 können von den Netzbetreibern (als Abschlagszahlung oder endgültige Vergütungszahlung) voll und vorbehaltlos ausgezahlt werden – sofern keine Ausnahme von der Genehmigung vorliegt. Auch die Zuschläge für Gebote auf Basis des EEG 2021 können jetzt erteilt werden. Das hatte die Bundesnetzagentur (BNetzA) bislang nicht getan, doch jetzt sind noch offene Zuschläge nach Bekanntwerden der Kommissionsentscheidung bekannt gemacht worden.

Ausnahmen von der Genehmigung

Die Genehmigung nimmt allerdings einzelne Bereiche der EEG-Förderung aus. So ist zunächst die allgemeine Erhöhung der Förderung für kleine Wasserkraftanlagen nach § 100 Abs. 7 EEG – eine Bestimmung, die aufgrund der zahlreichen erfassten Anlagen von erheblicher Praxisrelevanz sein dürfte – noch nicht genehmigt. Auch die in § 101 EEG vorgesehene Anschlussförderung für bestehende Altholzanlagen (Inbetriebnahme vor 2013) ist ausdrücklich von der Genehmigung ausgenommen. Für beide Tatbestände findet eine gesonderte Prüfung statt. Wann ein Ergebnis dazu vorliegt, ist bislang offen. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber sollten im Einzelfall genau prüfen, wie sie mit dieser weiterhin bestehenden Unsicherheit umgehen.

Daneben ist die Anschlussförderung für Güllekleinanlagen noch nicht genehmigt, da insoweit die Details noch in einer Rechtsverordnung festgelegt werden müssen. Diese wird dann separat zur Genehmigung vorgelegt.

Weiterhin steht die Genehmigung über die Regelungen zu Südquoten bei Ausschreibungen für Wind an Land und Biomasse sowie die regionale Beschränkung der Biomethanausschreibung auf Süddeutschland (§§ 36d, 39d Abs. 3, 39k EEG 2021) aus. Die Normen sollten ohnehin erst ab 2022 angewandt werden. Ob bis dahin eine Genehmigung vorliegt, ist gegenwärtig noch offen.

Förderung für ausgeförderte Windkraftanlagen und Kleinanlagen (Ü20-Anlagen)

Ausgenommen von der Genehmigung ist auch die Förderung für ausgeförderte Windenergieanlagen. Hier soll die Vereinbarkeit der EEG-Förderung (§ 23b EEG 2021) mit dem europäischen Beihilferecht jedoch ohne Genehmigung hergestellt werden, indem sie als besondere Beihilfe zur Abfederung der Corona-Pandemie eingeordnet wird. Die gesetzlichen Anpassungen im EEG hierzu sollen über die aktuelle EEG-Novelle eingefügt werden. Der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt (bislang in § 105 Abs. 5 EEG) würde damit entfallen.

Die durch das EEG 2021 eingeführte Anschlussförderung für kleine Anlagen bis 100 kW kann hingegen unverändert fortbestehen. Da dabei lediglich der Marktpreis weitergezahlt wird, gilt die Förderung nicht als Beihilfe und muss damit auch nicht von der EU-Kommission genehmigt werden. Dies entspricht schon bestehender Rechtslage nach § 105 Abs. 4 EEG.

Förderung für grünen Wasserstoff

Schließlich ist auch die EEG-Umlagebefreiung für grünen Wasserstoff von der Genehmigung noch nicht erfasst. Hintergrund ist, dass diese Regelung – wie auch die für Güllekleinanlagen – noch durch eine noch nicht vorliegende Verordnung konkretisiert werden muss. Die Verordnung wurde bereits mit der Branche diskutiert und soll zeitnah vorgelegt und dann separat genehmigt werden.

Wie geht es weiter?

Die gesetzliche Anpassung des beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalts in § 105 EEG soll im Rahmen der aktuell laufenden Novellierung des EEG stattfinden, die mit einer Formulierungshilfe am 27.4.2021 vom Kabinett beschlossen wurde und zeitnah im Bundestag verabschiedet werden soll. Im Hinblick auf die noch offenen, von der Kommission noch nicht beschiedenen Bereiche bleibt abzuwarten, wann und in welchem Umfang eine Genehmigung erfolgen wird.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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