BMWi legt Referentenentwurf für „100-Tage-Gesetz“ vor: zentrale Änderungen für KWK-Anlagen

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Vergangene Woche hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) einen Referentenentwurf für das sogenannte „100-Tage-Gesetz“ vorgelegt. Der Zeitplan für diesen „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ – so der offizielle Titel – ist sportlich: Bereits am 9.5.2018 soll der Gesetzesentwurf im Kabinett behandelt werden, die ersten Lesungen im Bundestag und Bundesrat sind für Anfang Juni vorgesehen. Danach wird sich das Kabinett erneut mit dem Änderungsgesetz beschäftigen, bevor es am 27.6.2018 im Wirtschaftsausschuss mit der Fraktionsinitiative zusammengeführt und Ende Juni nach zweiter und dritter Lesung im Bundestag verabschiedet werden soll. Am 6.7.2018 soll das Gesetz dann final den Bundesrat passieren. So sollen noch vor der Sommerpause einige dringende Punkte aus dem Koalitionsvertrag und einige (andere) europarechtliche Vorgaben umgesetzt werden.

Im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung werden die Änderungen voraussichtlich den Begriff der KWK-Anlage betreffen, um den es in den letzten Monaten schon heiße Diskussionen gab. Hierzu läuft parallel bereits das mit dem Branchengespräch am 18.4.2018 eingeleitete Konsultationsverfahren des BMWi. Bis zum 2.5.2018 konnten Verbände und Branchenangehörige eine Stellungnahme abgeben, bevor Mitte Mai ein entsprechendes Eckpunktepapier veröffentlicht werden soll. Für den 29.5.2018 ist schließlich ein zweites Branchengespräch angesetzt.

Auch die Förderung für Bestandsanlagen nach § 13 KWKG 2017 soll angepasst werden. Insbesondere ist geplant, den Fördersatz deutlich abzusenken. Hintergrund ist hier die nach § 34 Abs. 1 KWKG 2017 vorgeschriebene Evaluierung der Fördersätze, die eine Überförderung im Bereich der Förderung von KWK-Bestandsanlagen ergeben hat. Zugleich soll „klar gestellt“ werden, dass nur KWK-Anlagen, die nahezu ausschließlich der Strom- und Wärmelieferung an Dritte über ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz dienen, unter den Fördertatbestand fallen und Bestandsanlagen, die (auch) einer Vor-Ort-Versorgung mit Strom und Wärme dienen, keinen Anspruch auf Förderung nach § 13 KWKG 2017 haben. Tatsächlich ist die Rechtslage insofern aber alles andere als klar. Etliche Anlagenbetreiber führen derzeit Widerspruchsverfahren gegen Ablehnungsbescheide des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Mit der „Klarstellung“ wollen die Entwurfsverfasser offensichtlich auf den Ausgang der Verfahren (in ihrem Sinne) Einfluss nehmen.

Außerdem ist beabsichtigt, künftig eine Kumulierung von Investitionsbeihilfen mit der Förderung nach dem KWKG gänzlich auszuschließen.

Schließlich enthält das geplante Gesetz eine Vielzahl von kleinen Korrekturen im EEG 2017. Statt der mit Spannung erwarteten Neuregelung für die EEG-umlagereduzierte Eigenversorgung mit KWK-Neuanlagen nach § 61b Nr. 2 EEG 2017 (wir berichteten) findet sich im Referentenentwurf bislang lediglich der Hinweis „§§ 61c und 61d werden nach Einigung mit KOM ergänzt“. Unterdessen ist jedoch bereits bekannt geworden, wie das BMWi eine EU-beihilferechtskonforme Neuregelung schaffen möchte. Für KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW soll eine vollständige Reduzierung der EEG-Umlage für Eigenstrom auf 40 Prozent wiederhergestellt werden, während für größere Anlagen eine Beschränkung der reduzierten EEG-Umlage auf 40 Prozent nur für eine bestimmte Anzahl von Vollbenutzungsstunden pro Jahr angedacht ist.

Noch keine 100 Tage neue Bundesregierung, und die erste kleine Novelle von EEG 2017 und KWKG 2017 nimmt bereits Fahrt auf. Für das KWKG kündigt sich nach diesen kleineren Korrekturen bereits die nächste „richtige“ Novelle an, sobald die derzeit noch ausstehende Evaluierung der KWK-Stromerzeugung in Deutschland abgeschlossen ist.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel/Johanna Riggert

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