Die Besondere Ausgleichsregelung: Was hat sich 2017 getan? Und was tut sich in 2018?

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An der Entscheidung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Besondere Ausgleichsregelung im Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) hängen weitere wichtige Kostenentlastungen: Wer einen Begrenzungsbescheid erhalten hat, zahlt neben der reduzierten EEG-Umlage meist eine ebenfalls reduzierte KWK-Umlage (die gleiche Systematik gilt ab 2019 für die Offshore-Umlage). Mit Blick auf die enorme wirtschaftliche Bedeutung sind Verlässlichkeit und eine gewisse Stabilität in den gesetzlichen Vorgaben für die stromkostenintensiven Unternehmen außerordentlich wichtig. Es ist daher gut, dass die Besondere Ausgleichsregelung in der letzten Novellierung des EEG 2017 von weitreichenden Änderungen verschont geblieben ist.

Aber dabei wird es wohl nicht bleiben. Energierechtliche Kostenprivilegierungen sind an den beihilfenrechtlichen Anforderungen aus Brüssel zu messen. Eine wichtige Vorgabe der Europäischen Kommission, die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien, ist bis 2020 befristet. Zwei Jahre sind eine kurze Zeit; die Diskussion um die neuen Leitlinien hat schon begonnen (oder nie aufgehört), wie sich aktuell an der eingeschränkten beihilfenrechtlichen Genehmigung der Regelungen zur Eigenversorgung (§ 61b EEG 2014) zeigt.

Neben Brüssel bleiben Berlin und natürlich auch Eschborn wichtig: Für die Unternehmen ist in erster Linie relevant, wie das BAFA die Besondere Ausgleichsregelung versteht und die gesetzlichen Vorgaben in der Verwaltungspraxis umsetzt.

Ein Thema, das auf Dauer immer mehr Bedeutung bekommen dürfte, ist die Frage, ob die Unternehmenstätigkeit unter die im EEG gelisteten Branchen fällt. Was hat zum Beispiel für die Produktion von Paniermehl zu gelten? Gehört dies zur Herstellung von Backwaren – mit der Folge, dass eine Kostenprivilegierung nach der Besonderen Ausgleichsregelung ausscheiden muss? Oder handelt es sich stattdessen um die Herstellung von Dauerbackwaren – mit der Konsequenz der Kostenprivilegierung? Kommt dem BAFA bei der Zuordnung zu den Branchen ein Spielraum zu? Welche Maßgaben sind bei der Zuordnung in „Grenzfällen“ zu beachten?

Oder: Wie sind Werkunternehmer am Produktionsstandort zu bewerten? Lassen sich Bewertungen aus anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel dem Stromsteuerrecht, wirklich „eins zu eins“ auf das EEG übertragen? Was heißt das für die Abgrenzung von Stromverbräuchen; sind dann ebenso wie im Stromsteuerrecht Schätzungen möglich oder sollte die Lösung stattdessen in dem vom BAFA für die Nachweisführung entwickelten Verbrauch FÜR das Unternehmen liegen? Was folgt aus der Zuordnung für die Meldung und Zahlung der EEG-Umlage gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber? Welche Erlöse sind bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung zu beachten und welche Folgen kann eine fehlerhafte Zuordnung von Kosten und Erlösen haben? Wie gehen die Wirtschaftsprüfer mit diesen Fragen um?

Daneben wird auch eine geänderte Strombeschaffung künftig zunehmende Bedeutung bekommen: Unter welchen Bedingungen lohnt es sich auch für stromkostenintensive Unternehmen, „grünen Strom“ zu wirtschaftlich sinnvollen Konditionen zu beziehen?

Die Diskussion ist also keineswegs zu Ende, im Gegenteil: sie wird in 2018 fortgesetzt werden.

Ansprechpartner: Jens Vollprecht/Dr. Markus Kachel/Andreas Große/Jens Panknin

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

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