CO2-Kostenaufteilungsgesetz: Vermietende tragen CO2-Kosten ab 2023 mit

Das Inverkehrbringen von Brennstoffen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird seit dem Jahr 2021 mit einer CO2-Abgabe belastet. Dieser CO2-Preis umfasst unter anderem auch Erdgas oder Heizöl, so dass die Kosten der Wärmeversorgung von Gebäuden entsprechend gestiegen sind. Diese Kosten haben bislang ausschließlich die Mietenden getroffen. Das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG), das zum 1.1.2023 in Kraft tritt, sieht nun eine Beteiligung der Vermietenden an den CO2-Kosten vor.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem neuen Gesetz eine doppelte Anreizwirkung: Das CO2KostAufG soll einerseits für die Vermietenden Anreize zu Sanierungsmaßnahmen sowie der Installation klimaneutraler Heizungssysteme schaffen, andererseits soll es auch die Mietenden zu energieeffizientem Verhalten anregen.

Bei der Aufteilung der CO2-Kosten wird zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden differenziert: Für Wohngebäude ist eine Beteiligung des Vermietenden an den CO2-Kosten in Abhängigkeit vom spezifischen Kohlendioxidausstoß des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) in Kilogramm pro Quadratmeter pro Jahr vorgesehen. Die prozentuale Verteilung der CO2-Kosten richtet sich dabei nach einem Stufenmodell. Je schlechter die Energiebilanz des Gebäudes ist, desto größer ist der Anteil, den die Vermietenden tragen müssen. Abhängig von der Energieeffizienz hat der Vermietende dabei bis zu 95 Prozent der CO2-Kosten zu tragen.

Bei Nichtwohngebäuden, also Gebäuden, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, tragen Mietende und Vermietende die CO2-Kosten zunächst je zur Hälfte, wobei ab Anfang 2025 auch für Nichtwohngebäude ein gesondertes Stufenmodell eingeführt werden soll.

Anwendungsbereich des CO2KostAufG

Das CO2KostAufG gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe für die Wärmeerzeugung eingesetzt werden, die dem BEHG unterfallen und damit der CO2-Bepreisung unterliegen. Das CO2KostAufG ist außerdem auch auf Wärmelieferungen anwendbar, wenn die Wärmelieferung (anteilig) aus Anlagen im Anwendungsbereich des Europäischen Emissionshandels erfolgt. Sofern Gebäude aber erstmalig zum 1.1.2023 an die Wärmeversorgung angeschlossen werden, sind sie von dem Anwendungsbereich ausgenommen, um Fehlanreize für den vorgesehenen Ausbau der Fernwärmeversorgung zu vermeiden.

Informationspflichten für Wärmelieferanten

Damit die Vermietenden die Aufteilung der CO2-Kosten gegenüber den Mietenden vornehmen können, hat der Gesetzgeber etliche Informationspflichten eingeführt. In den Abrechnungen der Brennstoff- und Wärmelieferungen sind zukünftig folgende Angaben in allgemeinverständlicher Form zu machen:

  • die Brennstoffemissionen des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilogramm Kohlendioxid
  • der Preisbestandteil der CO2-Kosten für den gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoff, der sich durch Multiplikation der Brennstoffmenge mit dem maßgeblichen Preis für die Emissionszertifikate nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) ergibt
  • der heizwertbezogene Emissionsfaktor des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilowattstunden
  • der Energiegehalt der Menge des gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs in Kilowattstunden
  • sowie ein Hinweis auf die Erstattungsansprüche hinsichtlich der CO2-Kosten, die Mietende, die sich selbst mit Wärme und/oder Warmwasser versorgen, gegen den Vermietenden geltend machen können

Für Wärmelieferanten gelten die vorstehenden Informationspflichten mit besonderen Maßgaben, wenn die Wärme durch eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugt wird, wenn die Wärme über Wärmenetze geliefert wird, die aus mehreren Anlagen gespeist werden oder wenn die Wärme über Netze geliefert wird, die zumindest anteilig durch Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem EU-Emissionshandel unterliegen.

Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermietendem und Mietendem

Das CO2KostAufG verpflichtet Vermietende zukünftig, die in den für die Wärmeversorgung benötigten Brennstoffe enthaltenen CO2-Kosten mit den Mietenden zu teilen. Anderweitige Vereinbarungen im Mietvertrag, die zu Lasten des Vermietenden gehen, sind unzulässig.

Eine Ausnahme von der vorgesehenen Aufteilung der Kosten zwischen Vermietenden und Mietenden besteht in Fällen, in denen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer Maßnahme zur energetischen Verbesserung eines Gebäudes entgegenstehen (z.B. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen).

Berechnung des CO2-Ausstoßes eines Gebäudes

Grundlage der Berechnung des CO2-Ausstoßes des Gebäudes bzw. der Wohnung(en) bilden die Abrechnungen der Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten. Davon ausgehend hat der Vermietende den CO2-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter zu ermitteln. Dieser Wert bildet nach dem Stufenmodell die Grundlage der prozentualen Kostenverteilung. Anhand des CO2-Ausstoßes des Gebäudes können dann die entsprechenden Kosten berechnet werden.

Sonderfall: Etagenheizung

Das CO2KostAufG sieht auch für Mietende, die sich selbst mit Wärme versorgen, einen Erstattungsanspruch gegen den Vermietenden vor, den sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung ihres Lieferanten geltend machen müssen.

Ziel: energetische Sanierung

Das CO2KostAufG stellt einen ersten Schritt des Gesetzgebers in Richtung Dekarbonisierung des Gebäudesektors dar. Das Gesetz soll nicht nur die Mietenden verursachungsgerecht von den in den kommenden Jahren deutlich steigenden CO2-Kosten entlasten, sondern insbesondere die Vermietenden dazu anhalten, in die energetische Sanierung der Gebäude sowie klimaneutrale Heizungssysteme zu investieren. Flankiert werden diese ordnungsrechtlichen Maßnahmen durch Förderprogramme des Bundes wie der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG).

Ansprechpartner*innen: Ulf Jacobshagen

PS: Diskutieren Sie gerne mit uns die Inhalte und Auswirkungen der Neuerungen in unserem Webinar: CO2-Kostenaufteilungsgesetz – kurz und knapp.

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