Das „Aus“ für Telefonwerbung?

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Am 16.12.2020 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge beschlossen. Strom- und Erdgaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung lassen sich danach in Zukunft nicht mehr einfach am Telefon abschließen. Und auch bei der Telefonwerbung gibt es künftig einiges zu beachten, um Ärger zu vermeiden.

Warum?

Es kommt immer wieder vor, dass Verbraucher am Telefon Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie eigentlich gar nicht abschließen möchten. Die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten bzw. von diesen beauftragten Dienstleistern, die Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, ist besonders groß. Das lässt sich etwa den Jahresberichten 2017 bis 2019 der Bundesnetzagentur (BNetzA) entnehmen.

Was ist geplant?

Um die Verbraucher besser zu schützen, sieht der Entwurf etwa Änderungen von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen für Verträge vor, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (z.B. Energielieferverträge, Handyverträge, etc.) betreffen. Zudem soll es nicht mehr möglich sein, Strom- und Erdgaslieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung allein am Telefon abzuschließen. Damit ein Liefervertrag wirksam ist, sollen Verbraucher ihre Erklärung künftig „in Textform“ abgeben müssen, also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax. Zur Begründung heißt es im Regierungsentwurf: Wenn Verbraucher ihre Vertragserklärung in Textform abgeben müssen, wird ihnen der Vertragsinhalt verdeutlicht und sie können somit informiert entscheiden. Sie bekommen Gelegenheit, in Ruhe zu überlegen, ob und unter welchen Bedingungen sie ihren Energielieferanten wechseln möchten. Eine Anpassung des § 41 Abs. 1 S. 1 EnWG soll das Vorhaben umsetzen.

Darüber hinaus, haben die Unternehmen künftig die vorherige ausdrückliche Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Einwilligung muss zur Nachweisführung ab Erteilung bzw. ab der jeweiligen Verwendung fünf Jahre aufbewahrt werden und ist auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Zur Umsetzung soll ein neuer § 7a UWG eingeführt werden. Wer dann der Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht nicht nachkommt, hat ein Bußgeldverfahren der BNetzA zu befürchten.

Wie geht es weiter?

Der Regierungsentwurf wurde bereits dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet. Nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung wird er dann an den Bundestag weitergeleitet und dort beraten. Wird der Entwurf so verabschiedet, bedeutet das nicht das „Aus“ für Telefonwerbung, aber das Ende für einen telefonischen Vertragsschluss für die Strom- und Erdgasbelieferung mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung.

Die Bewerbung der eigenen Strom- und Erdgasprodukte am Telefon bleibt also zumindest im Grundsatz erlaubt. Für Unternehmen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, ist es ratsam, die zukünftigen gesetzlichen Anforderungen bereits jetzt sorgfältig zu prüfen und in das Compliance-Konzept einzubeziehen. Auf diese Weise lässt sich Ärger zuverlässig vermeiden.

Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger/Nils Langeloh

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