Der energierechtliche Rahmen für Batteriespeicher

Mit den Novellierungen des EnWG, des EEG und der Einführung des EnFG hat sich der Rechtsrahmen für Stromspeicher wieder geändert. Das betrifft u.a. die Definition von Speichern, die Vorgaben für den Betrieb von Speichern durch Netzbetreiber und die Privilegierungen bei Entgelten, Abgaben und Umlagen.

Die Abschaffung der EEG-Umlage und des Eigenversorgungsverbots nach § 27a EEG eröffnen neue Gestaltungsmöglichkeiten für Geschäftskonzepte mit Speichern. Zudem haben zahlreiche Betreiber von kleinen Solaranlagen mit dem Auslaufen ihrer EEG-Förderung von der Volleinspeisung auf eine Überschusseinspeisung umgestellt und zur Erhöhung des Verbrauchs „vor“ dem Netz Speicher hinzugebaut. Aber auch für „Cloud-Lösungen“ oder für die Optimierung der Strombezugskosten an Industriestandorten werden Speicher immer beliebter. Im Rahmen der Innovationsausschreibungen sind Anlagenkombinationen von fluktuierenden EE-Anlagen mit Speichern zulässig. Es lohnt sich also, sich mit den rechtlichen Vorgaben vertraut zu machen.

Technische Anschlussbedingungen beim Netzanschluss

Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (VDE|FNN) hat für alle Spannungsebenen VDE-Anwendungsregeln veröffentlicht, mit denen die nationalen Anforderungen der EU-Verordnung zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger ausgestaltet werden. Diese Anwendungsregeln enthalten Vorgaben für den Anschluss und den Betrieb von Stromspeichern. Neuigkeiten gibt es im Hinblick auf Baukostenzuschüsse beim Anschluss von Speichern. Im Zusammenhang mit Speichern am Regelenergiemarkt kann insbesondere die im Rahmen der Präqualifikation der Speicheranlage beizubringende Anschlussnetzbetreiberbestätigung eine Rolle spielen.

Redispatch 2.0 und neue Regelungen im EnFG

Die „neuen“ Regelungen zum Redispatch 2.0 wurden trotz einzelner Verschiebungen und Startprobleme zumindest in weiten Teilen zum 1.10.2021 „scharf“ geschaltet. Hier stellt sich die Frage, inwieweit Batteriespeicher von diesen Regelungen erfasst sind und was diesbezüglich zu beachten ist. Die neuen Regelungen im EnFG spielen eine wichtige Rolle bei der Frage, ob und in welcher Höhe Netzentgelte und netzbezogene Abgaben und Umlagen bei der Ein- und Ausspeicherung des Stroms abgerechnet werden müssen.

EEG 2023, Messkonzept und Markstammdatenregister

Besondere Aufmerksamkeit verdienen schließlich die Vorschriften des EEG 2023, weil Batteriespeicher infolge eines Förderprogramms der KfW regelmäßig zusammen mit Solaranlagen realisiert werden. Zudem stellt sich die Frage, ob für Strom aus einem Speicher Zuwendungen an die betroffene Kommune nach § 6 EEG 2023 geleistet werden können. Schließlich ergeben sich häufig auch Fragen bezüglich des Messkonzepts. Welche Messeinrichtungen müssen an welcher Stelle eingebaut werden? Welche Bedeutung haben EnFluRi-Sensoren in diesem Zusammenhang? Inwieweit ist eine Kaskadenmessung erforderlich?

In diesem Zusammenhang geht es auch insbesondere um Fragen „rund-um“ die Netzentgelte, Abgaben, Umlagen und Steuern an Praxisbeispielen. Denn das Messkonzept muss ein „Alleskönner“ sein. D.h., dass alle relevanten Strommengen müssen richtig erfasst und ggf. voneinander abgegrenzt werden. Beim Marktstammdatenregister stellen sich ebenfalls Fragen: Wer muss wem was wann melden und welche Sanktionen drohen im Falle der Nichterfüllung?

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Rosalie Wilde

PS: Informieren Sie sich gerne weitergehend in unserem Webinar „Der energierechtliche Rahmen für Batteriespeicher“, bei dem es u.a. um die aktuelle Rechtsprechung und die einschlägigen Entscheidungen der Bundesnetzagentur sowie der Clearingstelle EEG|KWKG geht. Termine: 31.3.2023 (10 – 16 Uhr) und 25.9.2023 (10 – 16 Uhr).

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