Der Referentenentwurf zum „Solarpaket I“: Was steckt drin?

Im Mai hatte das Bundeswirtschaftsministerium ein Papier über die künftige Photovoltaik-Strategie veröffentlicht. Insgesamt wurden elf Handlungsfelder identifiziert. Sie umfassen ein breites Themenspektrum, das vom stärkeren Ausbau der Freiflächenanlagen bis zur vereinfachten Stromerzeugung aus Balkon-PV reicht. Die Umsetzung der Vorschläge soll über zwei Gesetzesvorhaben („Solarpaket I“ und „Solarpaket II“) erfolgen. Nun liegt der Referentenentwurf für das „Solarpaket I“ vor, mit dem – so die Entwurfsbegründung – die „drängendsten und ergebnisträchtigsten Maßnahmen umgesetzt“ werden sollen.

Zubau der Freiflächenanlagen

Die Flächenkulisse für Freiflächenanlagen soll verbessert werden. PV-Anlagen in benachteiligten Gebieten sollen, wenn sie aufgrund ihrer Größe nicht am Ausschreibungsverfahren teilnehmen (müssen), von der gesetzlichen Vergütung profitieren können. Die Vorschläge zur Öffnung benachteiligter Gebiete (“Opt-Out“ statt „Opt-In“) zur erleichterten Zulässigkeit von Freiflächenanlagen im bauplanungsrechtlichen Außenbereich und zu Klarstellungen für Industrie- und Gewerbegebiete finden sich im „Solarpaket I“ nicht. Sie sind Gegenstand eines weiteren Gesetzgebungsvorhabens (Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften, BT-Drs. 20/7248).

Verbesserung für PV an Gebäuden oder auf dem Dach

Zum ersten Mal soll es gesetzliche Vereinfachungen für Balkon-PV geben. Diese „Steckersolargeräte“, wie sie im Referentenentwurf genannt sind, sollen zukünftig ohne Meldung beim Netzbetreiber an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen werden können; es ist nur noch die – dann vereinfachte – Registrierung im Marktstammdatenregister erforderlich. Außerdem sollen solche Anlagen bei der „Anlagenverklammerung“ grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.

Auch soll es Vereinfachungen beim Mieterstrom geben. Während solche Modelle nach derzeitiger Rechtslage – vereinfacht ausgedrückt – nur auf Wohngebäuden zulässig sind, soll dies zukünftig auf allen Gebäuden oder Nebenanlagen möglich sein. Mieterstrom würde dann auch für die Belieferung von Stromverbrauchern in Gewerbegebäuden möglich. Der Gesetzgeber erwartet durch diese Erweiterung einen jährlichen weiteren Zubau in Höhe von 11 MW.

Neben dem Mieterstrommodell soll eine sogenannte „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ eingeführt werden. Anders als beim Mieterstrommodell ist dafür zwar keine finanzielle Förderung nach dem EEG vorgesehen, den Zubauanreiz erhofft man sich jedoch durch den Abbau verschiedener Bürokratiehemmnisse. So sollen die Stromrechnungen in solchen Fällen beispielsweise ohne Einhaltung der sonst geltenden Stromlieferantenpflichten erstellt werden können.

Hemmnisse sollen auch bei kleinen Anlagen abgebaut werden, die sich in der Direktvermarktung befinden. Während bislang grundsätzlich jede Anlage, deren Strom direkt vermarktet wird, für den Direktvermarkter fernsteuerbar sein muss, soll künftig eine de-minimis-Grenze von 25 kW gelten, da Direktvermarkter ohnehin nur auf größere Anlagen steuernd zugreifen würden.

Zudem soll eine neue Veräußerungsform eingeführt werden, die sogenannte unentgeltliche Abnahme. Sie soll für die Betreiber interessant sein, deren Anlagen eine installierte Leistung von mehr als 100 kW aufweisen (und somit bislang der Direktvermarktungspflicht unterliegen), die aber einen Großteil des erzeugten Stroms vor dem Netz selbst verbrauchen. Die neue Veräußerungsform soll verhindern, dass für die (geringen) Überschussmengen ein Direktvermarkter gesucht werden muss. Stattdessen können die Überschussmengen – ohne Vergütung – eingespeist und dem EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers zugeordnet werden.

Vereinfachungen für den Netzanschluss

Erneut sind Änderungen im Zusammenhang mit dem Netzanschluss vorgesehen. So soll klargestellt werden, dass Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden das Ergebnis ihrer Netzverträglichkeitsprüfung zur Verfügung stellen müssen. Außerdem soll es den Anschlussbegehrenden zukünftig möglich sein, Anlagen mit einer installierten Leistung von grundsätzlich bis zu 30 kW an das Netz anzuschließen, wenn der Netzbetreiber nicht binnen eines Monats auf das Netzanschlussbegehren reagiert.

Ein weiterer Vorschlag zielt auf das verbesserte Wegenutzungsrecht für den Anschluss von Anlagen: Die Anlagenbetreiber*innen sollen verlangen können, dass Grundstückseigentümer*innen die Nutzung ihrer Grundstücke zum Zwecke des Netzanschlusses gegen Entgelt dulden müssen. Ein solche Regelung war bereits im letzten Jahr Gegenstand eines Gesetzesentwurfs, wurde seinerzeit aber nicht verabschiedet.

 Änderungen zur finanziellen Beteiligung der Kommunen

Die Akzeptanz für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen soll gesteigert werden: Nicht nur für Strom aus Windenergie- und Freiflächenanlagen, sondern auch aus PV-Anlagen auf sonstigen baulichen Anlagen (die weder Gebäude noch Lärmschutzwand sind) und Gewässern würde dann eine Zuwendung an die betroffenen Gemeinden erfolgen können.

Neues Register zur Erfassung und Überwachung von Anlagen und kleinere Reparaturen

Es soll ein zentrales, über das Internet zugängliches Register zur Erfassung und Überwachung von Anlagen geschaffen werden. Das Bundeswirtschaftsministerium will damit einer Forderung der Energiewirtschaft Rechnung tragen. Die Einzelheiten dürften aber wohl erst in einer noch zu erarbeitenden Verordnung geregelt werden.

Außerdem nutzt das Bundeswirtschaftsministerium den Entwurf, um einige Korrekturen in Gesetzen (insbesondere im EEG und EnFG) vorzunehmen.

Wie geht es weiter?

Dem Vernehmen nach soll das Solarpaket I noch vor der Sommerpause von der Bundesregierung beschlossen werden. Wann das parlamentarische Verfahren abgeschlossen werden kann, ist derzeit nicht absehbar. Bemerkenswert ist jedoch, dass das Gesetz rückwirkend zum 1.1.2023 in Kraft treten soll und dass „geplant (ist), weitere Maßnahmen in einem „Solarpaket II“ zusammenzufassen“.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Christoph Lamy

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