Neue Regelung in Bayern: Grundsteuer A für mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen bebaute Grundstücke

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Mit dem neuen Absatz 3 des Artikel 9 des Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG, eingeführt durch Gesetz vom 23.12.2022) hat der Freistaat Bayern eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass trotz einer Überlassung der zuvor dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordneten Flächen zum Betrieb von Freiflächen-Photovoltaikanlagen eine Besteuerung nach der günstigeren Grundsteuer A möglich ist, wenn vertraglich eine Rückbauverpflichtung mit anschließender Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung vereinbart wurde. Die neue Regelung gilt rückwirkend zum 1.1.2022.

Grundsteuergesetz: Abweichung zur Bundes-Regelung

Das bundesweit geltende Grundsteuergesetz unterscheidet zwischen der günstigeren Grundsteuer A und der teureren Grundsteuer B. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Grundsteuergesetzes unterliegen grundsätzlich der günstigeren Grundsteuer A. Das Grundsteuergesetz definiert Land- und Forstwirtschaft tätigkeitsbezogen. Nicht erfasst werden insbesondere zum Betrieb von Photovoltaikanlagen genutzte Flächen, die grundsätzlich der Grundsteuer B unterliegen. Einzige Ausnahme bilden „Agri-Photovoltaikanlagen“, die sich von herkömmlichen Freiflächen-Photovoltaikanlagen dadurch unterscheiden, dass die Flächen gleichzeitig zur Stromerzeugung und zur intensiven landwirtschaftlichen Bewirtschaftung genutzt werden können.

Photovoltaik: Sonderregelung nur in Bayern

Nach aktuellem Kenntnisstand ist der Freistaat Bayern das einzige Bundesland, das eine allgemeine gesetzliche Grundlage für die Einordnung von mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen bebaute Grundstücke, die zuvor landwirtschaftlich betrieben wurden, geschaffen hat. Hiermit bleibt den Landwirten in Bayern für Zwecke der Grundsteuer der Umweg über die „Agri-Photovoltaik“ erspart.

Öffnungsklausel: Hintergrund bayerischer Sonderregelung

Der Freistaat Bayern machte mit der Verabschiedung des BayGrStG im Jahr 2021 von der Öffnungsklausel zur Änderung des Grundsteuergesetzes durch die Länder im Rahmen des Gesetzespakets zur Reform der Grundsteuer umfassend Gebrauch. Das BayGrStG gilt nur für in Bayern belegene Grundstücke und regelt ausdrücklich die Anwendung der bundesgesetzlichen Regelungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes, sofern das BayGrStG keine gesonderten Bestimmungen enthält.

Neue Entscheidung des Bundesfinanzhof: Rechtsweg eröffnet?

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (Az. II R 28/18) entschieden, dass eine zum Abbau eines Bodenschatzes verpachtete Fläche ihre Zuordnung zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nicht verliert, wenn nach Beendigung des Pachtverhältnisses eine Rekultivierung zu landwirtschaftlichem Gebiet erfolgt und eine Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen ist. Nach Ansicht des BFH ist dabei entscheidend, dass die Rekultivierung und Wiederaufnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von vornherein vorgesehen sind. Auf die Zeitspanne, binnen derer dies zu geschehen hat, kommt es nicht an, solange ein Ende der anderweitigen Nutzung absehbar ist und nicht ins Unendliche mündet.

Die analoge Anwendung dieser Argumentation auf Freiflächen-Photovoltaikanlagen könnte ein Ausweg für Grundstücke in anderen Bundesländern als dem Freistaat Bayern sein. Bei entsprechender vertraglicher Absicherung spricht viel dafür, dass auch bei einer Nutzungsüberlassung für Freiflächen-Photovoltaik eine nur vorübergehende Entwidmung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen erfolgt.

Ansprechpartner*innen: Rudolf Böck/Sophia von Hake/Patrick Gradl
Ansprechpartner für „Agri-PV“: Jens Vollprecht

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