Die Energiepreisbremsen: Jetzt wird abgerechnet – aber wie genau?

Die Deckelung der Strom-, Gas- und Wärmepreise durch die Energiepreisbremsengesetze ist zum 31.12.2023 ausgelaufen. Dennoch sind insbesondere die Energieversorgungsunternehmen weiterhin mit der Umsetzung der Vorgaben aus dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) befasst.

So stehen zurzeit bei vielen Lieferanten die Jahresabrechnungen gegenüber den Letztverbrauchern und Kunden an. Zudem werden vermehrt endgültige Selbsterklärungen über die tatsächlich anzuwendenden Entlastungshöchstgrenzen an die Lieferanten abgegeben, die in diesem Zusammenhang weitere Mitteilungs- und Abrechnungspflichten zu beachten haben. Schließlich befassen sich viele Gas- und Wärmelieferanten bereits mit der Endabrechnung. Diese erfolgt gegenüber dem Beauftragten, der die Abrechnung über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abwickelt. Unter Umständen ist dafür die Testierung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich.

FAQs als Handlungsleitfaden für die Praxis

Die Preisbremsengesetze enthalten zahlreiche Regelungslücken und mangels gefestigter Rechtsprechung zu den Gesetzen existieren an vielen Stellen Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Umsetzung, die sich leider nicht gänzlich ausschließen lassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlicht fortlaufend neue FAQ – Antworten und Erklärungen, die die Rechtsansicht des Ministeriums zur Auslegung der Gesetze wiedergeben und sich zu einem Handlungsleitfaden für die Praxis entwickelt haben.

Zuletzt sorgten die FAQ zu Höchstgrenzen und Selbsterklärungen sowie Überwachungen durch die Prüfbehörde für Diskussionen in der Branche. Darin vertritt das Ministerium die Ansicht, dass eine rückwirkende Gewährung von weiteren Entlastungsbeträgen, die über die Beträge aus den vorläufigen Selbsterklärungen hinausgehen, nur für die Sparten Gas und Wärme möglich sein soll. Dies gilt, soweit sich herausstellt, dass nach der endgültigen Selbsterklärung eines Letztverbrauchers oder Kunden die Höchstgrenzen nicht ausgeschöpft sind. Für Strom sei dies hingegen nicht möglich, da es im StromPBG an einer Regelung zur nachträglichen Gewährung von Entlastungen fehle.

Erhebliche Herausforderungen bei Jahresabrechnungen

Nun sind in der Version 9.0 der FAQ zu Anträgen nach dem EWPBG vom 13.2.2024 zahlreiche wesentliche Erweiterungen und Änderungen enthalten, die sich sowohl auf die Abrechnungen der Erdgas- und Wärmelieferanten gegenüber den Kunden und Letztverbrauchern als auch auf die Endabrechnung gegenüber dem Beauftragten beziehen.

Wenngleich die FAQ lediglich eine Rechtsansicht zur Auslegung der Gesetze darstellen, orientieren sich viele Versorger in der Praxis daran. Die geänderten FAQ dürften für viele Versorger einen zusätzlichen Aufwand bedeuten, besonders im Zusammenhang mit der anstehenden Jahresabrechnung nach § 20 EWPBG. Denn hierzu äußert das BMWK unter anderem, dass eine Verrechnung der Entlastungsbeträge nur mit Preisbestandteilen erfolgen kann, die den Arbeitspreis betreffen. Eine Verrechnung mit verbrauchsunabhängigen Preisbestandteilen sei hingegen unzulässig und eine möglicherweise bislang unrichtige Gewährung von Entlastungsbeträgen im Rahmen dieser Jahresabrechnungen zu korrigieren.

Die Jahresabrechnungen dürften deshalb aktuell insbesondere Gas- und Wärmelieferanten vor erhebliche Herausforderungen stellen, da nicht nur die Vorgaben zur Abrechnung aus dem EWPBG zu beachten sind. Auch das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) bereitet vielen Versorgern Umsetzungsschwierigkeiten.

Ansprechpartner:innen: Dr. Heiner Faßbender/Juliane Kaspers/Ina Benedix

Ansprechpartner:innen Strom: Dr. Christian de Wyl/Dr. Jost Eder/Dr. Erik Ahnis/Dominique Couval

Ansprechpartner Energie-/Stromsteuer: Niko Liebheit/Andreas Große

PS: Haben Sie Interesse an diesem Thema? In unserem Webinar „Wärme – Erfassen, Informieren, Abrechnen“ am 29.2.2024 werden wir auf alle relevanten Vorgaben für die Abrechnung von Wärmelieferungen eingehen und hierbei auch die aktuellen Umsetzungsfragen thematisieren.

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