EEG-Umlageprivilegierung für Wasserstoff wird konkret: BMWi legt Gesetzesvorschlag vor

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Das BMWi hat endlich den Gesetzesvorschlag für die EEG-Umlageprivilegierung für Strom zur Erzeugung von Wasserstoff vorgelegt. Angewendet werden dürfte die Regelung insbesondere auf den Einsatz von Strom bei der Erzeugung von Wasserstoff in Elektrolyseuren. Aktuell in der Ressortabstimmung, soll das Kabinett den Entwurf am 2.12.2020 beschließen, um dann noch in das laufende EEG-Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden zu können. Zum 1.1.2021 soll das Gesetz dann in Kraft treten. Eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff gibt es allerdings erst dann, wenn eine neu zu schaffende Verordnung zur Definition von grünem Wasserstoff beschlossen worden ist.

Hintergrund und Überblick

Die EEG-Umlageprivilegierung für Wasserstoff war bereits im Beschluss der Nationalen Wasserstoffstrategie vorgesehen (wir berichteten), die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. Insbesondere aus beihilferechtlicher Sicht war unklar, ob eine volle Befreiung von der EEG-Umlage überhaupt möglich ist. Deswegen war eine Reduzierung der EEG-Umlage über eine neu geschaffene Besondere Ausgleichsregelung für Wasserstoff ins Spiel gebracht worden. Diese soll nunmehr über einen neuen § 64a EEG für grünen und grauen Wasserstoff (dazu auch) auch umgesetzt werden. Daneben soll aber der neue § 69b EEG auch eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlage für grünen Wasserstoff einführen. Diese soll allerdings erst dann gelten, wenn eine neu zu schaffende Verordnung zur Definition von grünem Wasserstoff beschlossen worden ist.

Neue Besondere Ausgleichsregelung für Wasserstoff

Die Wasserstoffherstellung in stromkostenintensiven Unternehmen soll, so die vorgesehene Ergänzung der Grundsatzregelung des § 63 EEG, zum einen die Technologieentwicklung unterstützen und zum anderen verhindern, dass die Produktion ins Ausland verlegt wird. Ein neuer § 64a EEG ermöglicht die Reduktion der EEG-Umlage auf 15 Prozent der regulären Höhe beziehungsweise auf den Super Cap von 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung im Mittel der letzten drei Jahre, wenn die Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent betragen hat.

Verglichen mit den Vorgaben für stromkostenintensive Unternehmen sind die Begrenzungsvoraussetzungen überschaubar: Das Unternehmen muss grundsätzlich der Herstellung von Industriegasen zuzuordnen sein (Ziffer 20.11 der WZ 2008) und die Wasserstoffherstellung muss den größten Beitrag zur Unternehmenswertschöpfung leisten (wobei noch zu klären wäre, wie ein Unternehmen beide Voraussetzungen erfüllen kann). Zusätzlich muss es lediglich ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder – bei Stromverbräuchen von weniger als 5 GWh/a – ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreiben. Auf einen Mindeststromverbrauch an der zu begrenzenden Abnahmestelle oder eine bestimmte Stromkostenintensität soll es nicht ankommen.

Die Anforderungen bleiben damit hinter denen der in der Novelle außerdem vorgesehenen EEG-Umlagebegrenzung für Landstromanlagen zurück. Alternativ zur Antragstellung durch das Unternehmen ist die EEG-Umlagebegrenzung für den Stromverbrauch zur Wasserstoffherstellung durch einen selbständigen Unternehmensteil (im Sinne des § 64 Abs. 5 EEG) beziehungsweise – ein weiteres Novum – durch einen nicht selbständigen Unternehmensteil vorgesehen. Dabei ist offen, wann ein nicht selbständiger Unternehmensteil vorliegt. In diesen beiden Fällen muss, so dürfte der Entwurf zu lesen sein, das Unternehmen selbst ausnahmsweise weder der Herstellung von Industriegasen noch einer Branche nach Liste 1 bzw. Liste 2 unterfallen. Bemerkenswert ist auch, dass die Möglichkeiten der EEG-Umlagebegrenzung für neu gegründete Unternehmen deutlich weitergehender (und praxisgerechter) ausgestaltet werden soll: Eine Nachweisführung soll unter anderem auch anhand von Prognosedaten erfolgen können; der Begrenzungsbescheid ergeht dann konsequenterweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Volle Befreiung für grünen Wasserstoff

Der neue § 69b EEG sieht vor, dass die EEG-Umlage für solchen Strom vollständig entfällt, den ein Unternehmen zur Herstellung von grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck verbraucht. Im Gegensatz zur Regelung nach § 64a EEG ist die volle Befreiung nicht an ein besonderes Antragsverfahren gebunden. Sie gilt nur für Projekte, die bis Ende 2029 in Betrieb gehen. Außerdem darf der zur Herstellung von grünem Wasserstoff verwendete Strom keine Förderung nach dem EEG erhalten. Hierfür dürften auch beihilferechtliche Erwägungen entscheidend sein, da die volle Befreiung als Förderregelung für Erneuerbare Energien eingeordnet werden muss und keine Doppelförderung erfolgen darf.

Die Regelung zur Vollbefreiung ist allerdings erst dann anwendbar, wenn in einer neu zu schaffenden Verordnung die Anforderungen an die Herstellung von grünem Wasserstoff bestimmt wurden. Hierzu sieht ein neuer § 93 EEG eine umfassende Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an grünen Wasserstoff vor. Danach können insbesondere „inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als grüner Wasserstoff gilt, der tatsächlich mit Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist“. Die Verordnungsermächtigung soll auch die Ergänzung der Besonderen Ausgleichsregelung (§ 64a EEG) umfassen.

Die neue Verordnung schnell auf den Weg bringen

Es darf mit großer Spannung erwartet werden, welche Anforderungen zukünftig in der Verordnung an die Herstellung von grünem Wasserstoff gestellt werden. Die vergangenen Diskussionen haben bereits deutlich gemacht, dass ein reiner Grünstrombezug über Herkunftsnachweise nicht ausreichend sein soll. Die Herausforderung für zusätzliche Anforderungen besteht aber darin, zum einen europarechtliche Schranken zu beachten (etwa eine diskriminierende Beschränkung auf rein nationalen Strombezug auszuschließen) und andererseits die Wirtschaftlichkeit von Projekten nicht zu gefährden (etwa durch die Reduzierung der Volllaststunden über zu strenge Anforderungen an die Systemdienlichkeit). Es bleibt zu hoffen, dass trotz dieser komplexen Fragen die Verordnung schnell auf den Weg gebracht wird und damit die volle Befreiung von grünem Wasserstoff bald möglich wird.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert

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