Energiewende 2.0: Kraft-Wärme-Kopplung auf der Überholspur?

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Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Der Bundestag wird am 24.5.2012 die Novelle zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) beschließen und damit neue rechtliche Grundlagen für Anlagen- und Netzbetreiber schaffen. Ziel ist die Wirtschaftlichkeit von KWK-Projekten: es sollen mehr Anreize geschaffen werden, diese ressourcenschonende Erzeugungstechnik einzusetzen. Zum Regierungsentwurf für die Novelle aus dem Dezember 2011 hat der Wirtschaftsausschuss des Bundestages in der vorletzten Woche noch etliche Änderungen beschlossen. Der Bundestag wird die Vorschläge des Wirtschaftsausschusses aller Voraussicht nach inhaltlich unverändert annehmen.

Das KWKG 2012 wird die Förderbedingungen sowohl für große Fernwärme- und Industrieprojekte als auch für Contracting- und Nahwärmeprojekte im kleineren Leistungsbereich verbessern. Der Regierungsentwurf hatte die Förderzahlungen noch unangetastet gelassen, obwohl insbesondere die Kraftwerkskosten in den letzten Jahren (weltweit) deutlich angestiegen sind. Der Wirtschaftsausschuss hat diese Preissteigerungen nunmehr berücksichtigt: die KWK-Zuschläge werden für alle Leistungsklassen um 0,3 Ct/kWh erhöht.

Für größere KWK-Anlagen, die den Pflichten des Emissionshandelsrechts unterliegen, ergibt sich neben der allgemeinen Erhöhung der Fördersätze eine zusätzliche Verbesserung. Ab dem 1. Januar 2013 werden zum Ausgleich der Belastungen, die durch den Emissionshandel entstehen, die KWK-Zuschläge um weitere 0,3 Ct/kWh angehoben. Dies war bereits Gegenstand des Regierungsentwurfs, der eine Erhöhung allerdings nur vorsah, soweit die Wärme nicht an so genannte Carbon-Leakage-Kunden geliefert wird. Das absehbare Abwicklungschaos dieser Regelung (wir berichteten) hat den Wirtschaftsausschuss erfreulicherweise unter anderem dazu bewogen, die Einschränkung ersatzlos zu streichen.

Auch kleinere KWK-Anlagen können von verbesserten Rahmenbedingungen profitieren. Die Anlagenförderung wurde an zwei Stellen modifiziert. Betreiber von Anlagen bis 50 kWel können wählen, ob sie – wie bisher – eine Förderung über zehn Jahre in Anspruch nehmen wollen oder über die Dauer von 30.000 Vollbenutzungsstunden, was bei Einsatzzeiten von unter 3.000 Vollbenutzungsstunden im Jahr vorteilhaft ist. Zusätzlich wird mit der Novelle eine weitere Vergütungsklasse von 50 bis 250 kWel eingeführt. Für diesen Leistungsbereich erhält der Anlagenbetreiber einen KWK-Zuschlag von 4 Ct/kWh. Der berüchtigte „Förderknick“ oberhalb einer elektrischen Leistung von 50 kWel wird damit zwar nicht (anders, als die Gesetzesbegründung behauptet) eliminiert, aber abgeflacht, was grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Ob sich der Gesetzgeber noch dazu durchringt, den von etlichen Verbänden geforderten „Fördersockel“ (Förderung des 50-kW-Leistungsanteils für zehn Jahre unabhängig von der Größe der KWK-Anlage) zu einem späteren Zeitpunkt einzuführen, wird die Zukunft zeigen.

Ein weiteres großes Hemmnis für Contracting-Projekte, die EEG-Umlage auf jede Lieferung an Letztverbraucher, wird die Novelle allerdings nicht beseitigen. Im Bundesrat wurde eine Befreiung dezentral erzeugter und verbrauchter KWK-Strommengen diskutiert, zu einem entsprechenden Beschluss kam es aber nicht.

Die Novelle des KWKG hält für Anlagenbetreiber noch weitere Verbesserungen parat. Insbesondere wird die Förderung modernisierter KWK-Anlagen erleichtert. So ist nunmehr eine Förderung ab einem Modernisierungsaufwand von 25 Prozent der Neuerrichtungskosten möglich. Erstmals ist auch die Umrüstung einer konventionellen Anlage in eine KWK-Anlage förderfähig. Zudem wird das Zulassungsverfahren von KWK-Anlagen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vereinfacht. So kann das BAFA Anlagen bis 50 kWel per Allgemeinverfügung zulassen, so dass für die Förderung solcher Anlagen nur noch die Anzeige des Betriebs genügt.

Außerdem wurde ein Ausschlusskriterium für die Förderung entschärft, das häufig zu Unsicherheiten bei der Zulassung von KWK-Anlagen führt: Wann verdrängt eine KWK-Anlage eine bestehende Wärmeversorgung aus KWK-Anlagen? Nach der Novelle gilt: eine Verdrängung von Fernwärme liegt (auch) dann nicht vor, wenn im Einvernehmen mit dem Betreiber der bestehenden Anlage diese ersetzt oder eine neue Anlage hinzugebaut wird. Eine Verdrängung soll zudem überhaupt nur dann möglich sein, wenn die bestehende Fern- oder Nahwärmeversorgung einen KWK-Anteil von mindestens 60 Prozent erreicht. Rechtsklarheit schafft auch die Neuregelung zur Verklammerung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 2 MW. In Anlehnung an das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) erfolgt keine Verklammerung mehr, wenn die Anlagen in einem zeitlichen Abstand von mehr als zwölf Monaten errichtet werden.

Um auch die Abnahmeseite weiter zu stärken, wird mit dem KWKG 2012 auch die Förderung für den Bau von Wärmenetzen erhöht und entbürokratisiert. Ausreichend ist nunmehr, dass der Wärmenetzbetreiber nachweist, dass in den ersten 24 Monaten ab Inbetriebnahme im Schnitt ein KWK-Wärmeanteil von 60 Prozent erreicht wurde. Bislang musste man – wenig praxistauglich – von Beginn an ein Anteil von 50 Prozent nachweisen. Erfreulicherweise wurde die Antragsfrist für die Wärmenetzförderung verlängert: Der Antrag auf Zulassung von Wärmenetzen ist zukünftig rückwirkend bis zum 1.7. des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres möglich. Weiter ist der Umbau bestehender Wärmenetze von Heizdampf auf Heizwasser förderfähig, wobei dieser Fördertatbestand aufgrund der engen Fördervoraussetzungen voraussichtlich ins Leere laufen wird.

Schließlich fanden neue Fördertatbestände für den Neu- und Ausbau von Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern Eingang in das KWKG. Wesentlich ist dabei, dass die Speicherförderung nicht als Selbstzweck erfolgt. Die Speicher müssen die KWK-Anlage in die Lage versetzen, mit der durch die Speicherung von Wärme/Kälte möglichen Entkopplung von Strom- und Wärme-/Kälteerzeugung flexibel gefahren zu werden. Entsprechend muss die einspeisende KWK-Anlage über nötige Kommunikationstechnik verfügen, um Signale des Strommarktes empfangen und entsprechend darauf reagieren zu können.

Um eine solche flexible Fahrweise auch praktisch zu ermöglichen, muss der Strom in das Verteilnetz gelangen oder zumindest gelangen können. KWK-Strom kann weiterhin (gleichrangig mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern) vorrangig in das Verteilnetz eingespeist werden. Bislang kannte das KWKG für den Fall eines Netzengpasses rudimentäre eigenständige Regelungen. Die Novelle bringt eine Vereinheitlichung mit dem EEG (die Paragraphen 5, 6, 11 und 12 EEG werden in das KWKG inkorporiert), was für die Netzbetreiber den Vorteil hat, nur noch ein Einspeiseregime (mitsamt Regelungen über Abschaltung und Schadensersatz etc.) abwickeln zu müssen. Aufgrund der weiterhin steigenden Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und der dadurch steigenden Konkurrenz um Netzkapazitäten ist diese Klarstellung und Präzisierung für die Netzbetreiber sehr hilfreich.

Die Novelle des KWKG zeigt: Der Gesetzgeber nimmt die Kraft-Wärme-Kopplung ernst und räumt ihr einen prominenteren Platz im Rahmen der postulierten Energiewende ein als bisher. Mit der KWKG-Novelle ist ein großer Schritt in die richtige Richtung gemacht – in der Praxis muss sie sich nun bewähren.

Ansprechpartner: Ulf Jacobshagen/Dr. Markus Kachel

 

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