Es wird konkret: Bald startet der Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG

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Im kommenden Jahr startet der nationale Emissionshandel, für den das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) den Rahmen vorgibt. Seit dem 3.7.2020 sind auch die Entwürfe aus dem Bundesumweltministerium (BMU) für die ersten Verordnungen bekannt, die die Pflichten der Inverkehrbringer von Brenn- und Heizstoffen konkretisieren sollen. Dabei geht es um die Berichterstattungsverordnung 2022 (BeV 2022) und die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV).

In Kraft getreten sind diese Verordnungen noch nicht. Bis zum 11.8.2020 haben die Betroffenen noch die Möglichkeit, zu den veröffentlichten Entwürfen Stellung zu nehmen. Ein Blick auf den Kalender verrät: So viel Zeit bleibt nicht mehr! Deshalb gilt es jetzt, noch einmal genau zu prüfen und Bedenken innerhalb der Frist zu äußern.

Worum geht es bei den Verordnungen?

Im Mittelpunkt der BEHV stehen der Verkauf der Emissionszertifikate im nationalen Emissionshandel und das nationale Emissionshandelsregister. Dabei fallen viele Parallelen zum europäischen Pendant auf, wie Konten und Register, die aus dem Emissionshandel nicht wegzudenken sind. Für deren Administration auf Behördenseite ist wiederum die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) zuständig, die auch bereits die Umsetzung des europäischen Emissionshandels in Deutschland verantwortet. Für die Teilnehmer am europäischen Emissionshandel also viel Gewohntes, für viele Adressaten des BEHG, die sich bisher nicht mit dem Betrieb von großen emittierenden Anlagen, sondern etwa mit dem Vertrieb von Erdgas beschäftigt haben, dagegen Neuland.

Die BeV 2022 enthält diverse Konkretisierungen in Bezug auf die Emissionsberichterstattung für die am 1.1.2021 beginnende erste Phase des nationalen Emissionshandels. Eine wichtige Neuerung und Erleichterung im Entwurf betrifft die Pflicht zur Abgabe eines Überwachungsplans: Diese soll für die ersten zwei Jahre des nationalen Emissionshandels entfallen, ebenso wie die Pflicht, die Emissionsberichte zu verifizieren. Die Vereinfachungen dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Berichterstattung dennoch allerlei Fallstricke bereithält. Dies gilt insbesondere bei der Lieferung von BEHG-pflichtigen Brennstoffen an Anlagen, die dem europäischen Emissionshandel unterliegen. Das Versprechen in BEHG und BeV 2022, dass es zu keiner doppelten Belastung aus BEHG und Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) kommen soll, löst nur ein, wer hierzu die in der BeV 2022 enthaltenen Anforderungen an die Emissionsberichterstattung einhält.

Was tut sich beim BEHG selbst?

Während in BeV 2022 und BEHV insbesondere Fragen der praktischen Umsetzung im Vordergrund stehen, steht noch die Verabschiedung des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEHG aus. In diesem geht es vor allem um die Anhebung des festgelegten Preispfades, die bereits im Dezember 2019 im Vermittlungsausschuss vereinbart wurde. Danach wird der Einstiegspreis statt bei 10 Euro bei 25 Euro liegen und bis 2025 auf 55 Euro statt auf 35 Euro ansteigen.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 3.7.2020 keine inhaltlichen Änderungswünsche geltend gemacht. Die Ausschussempfehlungen vom 22.6.2020 (BR-Drs. 266/1/20) hatten sich da noch anders gelesen. Gefordert wurden dort unter anderem die Siedlungsabfälle von der Einbeziehung in den Brennstoffemissionshandel ab 2023 freizustellen oder Betreiber kleiner Anlagen, die aufgrund des für den europäischen Emissionshandel maßgeblichen Schwellenwertes von 20 MW die mittelfristig unter dem BEHG deutlich höheren Kosten zu tragen hätten, zu entlasten.

Eine Lösung für diese Fragen gibt es also weiterhin nicht. Die Bundesregierung hat allerdings noch die Möglichkeit, dies im Rahmen der Verordnungen, die den Umgang mit Härtefällen und den Belastungen für abwanderungsbedrohte Wirtschaftssektoren regeln sollen, zu ändern. Diese Verordnungen sind aber derzeit noch Zukunftsmusik.

Praxisempfehlungen

Insgesamt sollen die BeV 2022, die BEHV und die Änderungen zum BEHG vor Beginn des nationalen Emissionshandels noch einmal Licht ins Dunkel bringen. Auch wenn die Verordnungen noch nicht verabschiedet wurden, empfiehlt es sich trotzdem, sich bereits jetzt mit den anstehenden Änderungen vertraut zu machen. Denn auch wenn der nationale Emissionshandel mit einer Reihe deutlicher Vereinfachungen kommt, ist anzunehmen, dass die Einbeziehung vieler Unternehmen, die noch nie mit der DEHSt zu tun hatten, eine große Herausforderung darstellen wird. Es ist wichtig, sich früh vorzubereiten und die anstehenden Aufgaben präzise zu verteilen, damit der Start in den nationalen Emissionshandel so reibungslos wie möglich verläuft.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow

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