Export von deutschen Kernbrennstoffen: Die Schieflage in der deutschen Ausstiegswelt

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Nach dem Atomreaktorunglück in Fukushima wollte Deutschland so schnell wie möglich raus aus der Atomenergie. Die 13. Atomgesetz-Novelle von 2011 setzte dieses Ziel. Aber während wir in Deutschland die Atomkraftwerke stilllegen, kann es passieren, dass gleichzeitig altersschwache Kernkraftwerke nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt mit Brennstoffen aus deutscher Produktion versorgt werden (siehe auch die Stellungnahme von Dr. Fouquet). Die Vorhaben der Koalition, diesen Widerspruch aufzulösen, sind wenige Monate vor der nächsten Bundestagswahl noch immer nicht umgesetzt.

Nicht umgesetzte Vereinbarungen

Immerhin: Die jetzige Regierung hatte sich – als erste Koalitionsregierung in der Geschichte der Bundesrepublik – vorgenommen, dem EURATOM-Vertrag Schranken zu setzen und einen Reformprozess auf den Weg zu bringen: „In der EU werden wir uns dafür einsetzen, dass die Zielbestimmungen des EURATOM-Vertrages hinsichtlich der Nutzung der Atomenergie an die Herausforderungen der Zukunft angepasst werden. Wir wollen keine EU-Förderung für neue Atomkraftwerke. Wir wollen eine konsequente Beendigung aller Beteiligungen staatlicher Fonds an AKWs im Ausland umsetzen.“

Nun ist die Legislaturperiode bald vorbei, ohne dass die Regierung eine konkrete Initiative für die Öffnung zu einer Reform des EURATOM-Vertrages auf EU-Ebene auf den Weg gebracht hat.

In dem gleichen Koalitionsvertrag hatte die Koalitionspartner vereinbart, verhindern zu wollen, dass Kernbrennstoffe aus deutscher Produktion in Anlagen im Ausland zum Einsatz kommen, wenn deren Sicherheit aus deutscher Sicht zweifelhaft ist. „Wir werden deshalb prüfen, auf welchem Wege wir dieses Ziel rechtssicher erreichen.“

Dieses Paradox der Produktion von Kernbrennstoffen in Deutschland bei gleichzeitigem Atomausstieg hat seinen Ursprung noch in der Zeit der ersten rot-grünen Regierungskoalition und dem damaligen Ausstiegsbeschluss. In den Jahren von 1998 bis 2000 setzte die damalige rot-grüne Koalition unter Bundeskanzler Gerhard Schröder den versprochenen Ausstieg aus der Atomenergie um. Im Jahr 2000 beschlossen die Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen eine stufenweise Stilllegung der Kernkraftwerke in Deutschland, die später im Atomgesetz (AtG) festgeschrieben wurde. Die Urananreicherung und andere Produktionsanlagen sowie verwandte Unternehmen außerhalb der Atomstromproduktion waren nicht Bestandteil der Verhandlungen, nicht zuletzt weil die Europäische Kommission enormen Druck ausgeübt hatte (siehe auch Stellungnahme von Dr. Fouquet). Die Verantwortung für diesen Widerspruch liegt also nicht allein bei der jetzigen Regierungskoalition.

Kernbrennstoff „Made in Germany“

In den letzten Monaten dieser Regierungskoalition stellt sich die Frage, ob, wenn die Koalition trotz Vereinbarung schon nicht eine Reform des EURATOM-Vertrages in Angriff genommen hat, man sich denn dann zumindest um die deutsche Kernbrennstoffproduktion kümmert? Das Thema war insbesondere 2018 durch einen Gesetzentwurf  (BT-Dr. 19/964) der Fraktion der Grünen im Deutschen Bundestag flankiert worden.  Mit dem Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des AtomG sollte § 7 AtG sollte dahingehend geändert werden, dass für die Produktion und Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen keine Genehmigungen erteilt würden und die bisherige Berechtigung zum Betrieb derartiger Anlagen spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 erlischt.  Der Antrag fand nicht die notwendige Mehrheit im Bundestag.

Tatsächlich versuchte aber das zuständige Bundesumweltministerium (BMU) in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) und weiteren Ressorts, eine Regelung auf den Weg zu bringen, die den Export von Brennelementen, insbesondere für den Einsatz in alten grenznahen AKWs wie etwa für die belgischen Kraftwerke Doel und Tihang,e verbieten sollte. Auch der Bundesrat hatte sich für einen Exportstopp stark gemacht. Allerdings ist es nicht gelungen, eine europa- und verfassungsrechtlich sichere Lösung zu finden, wie die Bundesregierung gestern in ihrem Bericht im Umweltausschuss eingeräumt hat. Ein entsprechender Arbeitsentwurf werde nicht weiter verfolgt.

Damit ist klar, dass nicht nur möglich bleibt, Produktionsanlagen für Kernbrennstoffe zu betreiben, sondern eben deutsche Kernbrennstoffe zu exportieren, sofern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr genehmigt.

Die Gerichte müssen entscheiden

Im Einzelfall müssen deshalb die Gerichte klären, ob ein Export zulässig ist oder nicht. Wie kürzlich der Hessische Verwaltungsgerichtshof: In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschied er am 8.12.2020, dass § 3 Abs. 3 Nr. 2 AtG („…innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland…“) zwar dazu bestimmt sei, die Allgemeinheit zu schützen, nicht aber einzelne Privatpersonen, zu denen in diesem Fall der Kläger gehört. Eine aufschiebende Wirkung des Kernbrennstoffexports hat das Gericht daher verneint. Das Hauptsacheverfahren und damit die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Exports (übrigens: ausgerechnet ins altersschwache AKW Doel an der belgischen Grenze) steht noch aus.

In der Zwischenzeit hat sich der BUND Landesverband NRW e.V. ans BAFA gewandt und auf Basis des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes Widerspruch gegen die Ausfuhrgenehmigung eingelegt. Dies wird derzeit geprüft.

Ein ähnlicher Fall beschäftigt aktuell das VG Frankfurt a.M. im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Brennelementen zum Atomkraftwerk Leibstadt in der Schweiz. Hier geht es um die Frage, ob ein Widerspruch eines nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zugelassenen Umweltverbands womöglich eine aufschiebende Wirkung entfalten kann. Allerdings wurden hier die Brennelemente Ende 2020 bereits ausgeführt.

Es ist bedauerlich, dass es bislang nicht gelungen ist, die Produktion von Brennelementen in Deutschland zu unterbinden und zumindest ein Exportverbot von Kernelementen zum Einsatz in grenznahen Atomkraftwerken gesetzlich zu verankern.

Ansprechpartner*innen: Dr. Dörte Fouquet/Dr. Olaf Däuper

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