Grünbuch des BMWi zum Strommarkt: Eine Kapazitätsreserve kommt sicher!? (Teil 3)

(c) BBH
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Brauchen wir einen Kapazitätsmarkt, und wenn ja welchen? Dazu hat, wie berichtet, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unlängst ein Grünbuch zum Strommarkt veröffentlicht (wir berichteten in Teil 2 und 1), das die Diskussion eröffnet und einige Überlegungen dazu zur Debatte stellt. Konkretere Vorstellungen will das Ministerium erst im Mai 2015 entwickeln, auf Basis eines Weißbuch genannten erneuten Diskussionspapiers. Und ab September 2015 wird dann das eigentliche Gesetzgebungsverfahren starten.

Das Grünbuch ist somit noch eine frühe Phase des Verfahrens. Trotz seiner Unverbindlichkeit sind dem Diskussionspapier aber schon einige Vorfestlegungen zu entnehmen. Diese betreffen u.a. die Flexibilisierung des Strommarktes (wir berichteten: Teil 1) und den Bereich der Erneuerbaren (wir berichteten Teil 2). Aber auch eine Kapazitätsreserve soll unabhängig von der politischen Grundsatzentscheidung für oder gegen einen Kapazitätsmarkt eingeführt werden.

Netzreserve, Kapazitätsreserve oder beides zusammen?

Reservekraftwerke kommen in zweierlei Funktion im Grünbuch vor: zum einen als so genannten Netzreserve (Kapitel 5.2), um hinter einem Netzengpass ausreichend Redispatch-Kapazitäten zur Verfügung zu stellen, die im Engpassfall hochgefahren werden können. Aktuell soll die Reservekraftwerksverordnung (ResKV) die Beschaffung der Netzreserve regeln (wir berichteten). Die Verordnung ist allerdings bis 2017 befristet. Da zentrale Netzausbauprojekte frühestens bis 2022 fertiggestellt werden und insbesondere in Süddeutschland weitere Kernkraftwerke sowie fossile Kraftwerke stillgelegt werden können, spricht sich das Grünbuch dafür aus, die ResKV bis circa 2022 zu verlängern.

Zum anderen soll eine Kapazitätsreserve eingeführt werden (Kapitel 11). Damit soll in der Übergangsphase hin zu einem neuen Strommarktdesign eine Art Sicherheitsnetz eingezogen werden, das ähnlich wie die Regelleistung funktioniert. Das Grünbuch zeigt auch auf, dass die ResKV auf eine Weise weiterentwickelt werden kann, die beide Reserveaspekte verbindet. Dazu könnte die Kapazitätsreserve eine Regionalkomponente enthalten und die Funktion der Netzreserve mit übernehmen.

Kapazitätsreserve – was ist zu erwarten?

Dem Grünbuch zufolge bestehen derzeit in Europa mindestens 100 GW an Überkapazitäten. In dem für Deutschland relevanten Strommarkt sind es immerhin noch 60 GW. Auch mittelfristig stünde (zumindest rechnerisch und bei nationaler Betrachtung) ausreichend Kraftwerksleistung in Deutschland zur Verfügung. Es ist daher zu erwarten, dass regionale Aspekte der Versorgungssicherheit auch bei der Kapazitätsreserve im Vordergrund stehen dürften.

Funktionieren soll die Kapazitätsreserve ähnlich wie die Regelleistung. Sie soll von den Übertragungsnetzbetreibern beschafft und dann eingesetzt werden, wenn Angebot und Nachfrage am Strommarkt nicht zusammenkommen. Die Kosten dafür, die Reserve vorzuhalten und einzusetzen, sollen über die Bilanzkreise abgerechnet werden, so dass sie am Ende die Bilanzkreisverantwortlichen treffen, die ihre Lieferverpflichtungen nicht decken können. In welchem Umfang diese Kosten anfallen und wie die Bilanzkreisabrechnung dabei konkret zu verändern ist, bleibt aber offen. Von einer „strategischen Reserve“ (die ja letztlich auch eines der diskutierten Kapazitätsmarktmodelle darstellt) ist das kaum noch zu unterscheiden. Also: egal wie das Grünbuch- und Weißbuchverfahren endet – die Entscheidung für eine strategische Reserve ist bereits getroffen.

Weiterentwicklung der ResKV – wo drückt der Schuh?

Wird die ResKV novelliert, sollten gleich weitere Aspekte der bisherigen Regelungen auf den Prüfstand gestellt werden. An erster Stelle steht dabei die Ungleichbehandlung deutscher und ausländischer Kraftwerksanlagen: Zwar gilt im Grundsatz, dass alle Anlagen in der Netzreserve nicht zugleich parallel am Energiemarkt teilnehmen dürfen. Dies gilt jedoch nicht für ausländische Anlagen (§ 5 Abs. 3 ResKV). Solche Anlagen – vornehmlich in Österreich, Norditalien und der Schweiz gelegen – haben damit auf einem europäischen Strommarkt einen erheblichen Wettbewerbsvorteil. Sie werden nach der ResKV vergütet und können gleichzeitig am normalen Energiemarkt teilnehmen. Auf deutsche Anlagen können die Übertragungsnetzbetreiber bereits nach § 13 a Abs. 2, 3 EnWG zugreifen. Am Energy-Only-Markt teilzunehmen oder an diesen zurückzukehren, ist den in Deutschland befindlichen „systemrelevanten“ Anlagen dann aber im Regelfall verwehrt.

Die Art, wie die neue Kapazitätsreserve ausgestaltet wird, muss also nicht nur die passenden Voraussetzungen schaffen, um die Versorgungssicherheit zu erhalten. Sie muss obendrein auch die Fehler der ResKV beseitigen. Ob es darüber hinaus noch eines zusätzlichen Kapazitätsmarktes bedarf, hat die Politik in den nächsten Monaten zu entscheiden.

Ansprech­part­ner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Olaf Däu­per/Dr. Chris­tian Des­sau

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