Inkrafttreten des EnEfG: Neue Pflichten für Unternehmen und Rechenzentrenbetreiber
Am 17.11.2023 wurde das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist einen Tag später in Kraft getreten. Insbesondere Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren werden (neben der öffentlichen Hand) durch das Gesetz verstärkt oder überhaupt erst adressiert. Jenseits einiger zu erwartender Nachschärfungen müssen sie die wesentlichen Pflichten schon deshalb beachten, um Geldbußen zu vermeiden.
Einrichtung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
Unternehmen, die innerhalb der vergangenen drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh hatten, werden verpflichtet, ein Energiemanagementsystem (EMS) nach den Anforderungen der DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem (UMS), also ein System nach der Verordnung (EG) NR. 1221/2009, einzurichten. Unternehmen müssen zusätzlich als Teil dieser Systeme drei weitere in § 8 Abs. 3 EnEfG genannte Anforderungen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Identifizierung und Darstellung von technisch realisierbaren Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
Diese Vorgaben müssen sie bis zum 18.7.2025 erfüllen. Die Pflicht gilt außerdem bis zum 1.7.2025, unabhängig vom Erreichen des vorgenannten Schwellenwertes, für Rechenzentrenbetreiber.
Betrieb von Rechenzentren mit 50 Prozent erneuerbaren Energien
Seit dem 1.1.2024 müssen Rechenzentren die Verpflichtung zur bilanziellen Deckung des Stromverbrauchs mit erneuerbaren Energien zu 50 Prozent beachten. Ab dem 1.1.2027 steigt dieser Anteil sogar auf 100 Prozent. Außerdem müssen Rechenzentrenbetreiber bis zum 31.3.2024 Informationen über ihr Rechenzentrum an den Bund übermitteln, der mit diesen Informationen ein Effizienzregister für Rechenzentren erstellen wird.
Betreiber eines Rechenzentrums kann auch sein, wer dies als Teil seines im Übrigen gänzlich anders ausgerichteten Unternehmens betreibt. Relevantes technisches Merkmal ist hier, dass das Rechenzentrum mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 kW angeschlossen sein muss.
Vermeidung, Verwendung und Informationen zur Abwärme
Abwärme muss in Unternehmen und Rechenzentren zukünftig vermieden bzw. reduziert und genutzt werden. Das EnEfG ermöglicht wärmeabnehmenden Unternehmen, bei einem anderen Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Kalenderjahre von über 2,5 GWh Informationen über die dort anfallende Abwärme anzufragen. Diese Anfragen muss das Unternehmen zwingend beantworten. Die einzelnen Informationen sind in § 17 Abs. 1 EnEfG aufgeführt und umfassen etwa die zeitliche Verfügbarkeit der Abwärme in Form von Leistungsprofilen im Jahresverlauf.
Unabhängig von einer konkreten Anfrage sind diese Informationen von Unternehmen jährlich bis zum 31.3. sowie bei Änderungen unverzüglich über eine elektronische Vorlage an die Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) zu übermitteln. Die Informationen werden dann unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auf einer öffentlich zugänglichen Plattform für Abwärme aufbereitet. Ausgenommen sind Informationen, deren Veröffentlichung eine Gefährdung der öffentlichen und nationalen Sicherheit befürchten lassen.
Diese Informationen sollten erstmalig bis zum 1.1.2024 an die BfEE übermittelt werden. Die sehr kurz bemessene Frist hätten Unternehmen allerdings nur schwer wahren können. Außerdem befinden sich sowohl das Portal für die Informationsübermittlung als auch die öffentliche Plattform für Abwärme erst im Aufbau. Daher hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Frist und die dazugehörige Bußgeldbewehrung bei Verstößen für sechs Monate ausgesetzt. Eine erste Übersicht mit FAQ zur Plattform für Abwärme wurde bereits auf der Homepage der BfEE veröffentlicht. Aufhorchen lassen dabei insbesondere Überlegungen zur Einführung einer Bagatellschwelle, nach der nicht mehr jede denkbare Kleinstmenge erfasst werden soll. Da noch keine Ausnahmen gelten, sollten Unternehmen und Rechenzentrenbetreiber die gewonnene Zeit dazu nutzen, die erforderlichen Daten aufzubereiten.
Unternehmen sollten zudem beachten, dass das EnEfG die Schwellenwerte für das Auslösen der Fristen an den Gesamtendenergieverbrauch in GWh geknüpft hat, sodass auch Nicht-KMU nach diesem Gesetz erfasst sein können.
Verstöße gegen die Vorgaben des EnEfG können nach § 19 EnEfG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet und als Dauerordnungswidrigkeit sogar mehrfach vollzogen werden. Schon in eigenem Interesse sollten Unternehmen und Rechenzentrenbetreiber die Vorgaben also einhalten.
Ansprechpartner*innen: Dr. Markus Kachel/Julien Wilmes-Horváth/Dr. Carolin Schmidt/Christian Englert
PS: Sie möchten mehr zu den Implikationen des EnEfG erfahren? Dann besuchen Sie gerne unser Webinar „Das EnEfG kommt – Neue Vorgaben zu Energieeinsparmaßnahmen und Energieeffizienz für öffentliche Stellen, Unternehmen sowie Rechenzentren“ am 24.1.2024.