Kein Aprilscherz: Kabinett regelt Fracking nur lückenhaft

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Im Koalitionsvertrag hatten CDU/CSU und SPD eine klare Ansage gemacht zur umstrittenen Fracking-Technologie (wir berichteten) und ihren Einsatzmöglichkeiten in Deutschland. „Der Schutz der Gesundheit und der Schutz des Trinkwassers haben absolute Priorität!“ Am 1.4.2015 hat das Kabinett eine Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen, um dieses Versprechen einzulösen. Neben dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Bundesberggesetz (BBergG) sind sechs weitere Gesetze und Verordnungen überarbeitet worden. Bei genauer Betrachtung der Vielzahl der neuen Regelungen lassen sich jedoch Ungereimtheiten feststellen. Zu klären ist, ob die klare Linie des Koalitionsvertrags auch den tatsächlichen Regelungen entspricht.

Fracking (hydraulic fracturing) ist das Pressen eines Wasser-, Chemikalien- und Sandgemischs (sog. Frack-Flüssigkeit) in Gesteinsschichten, um festsitzende/s Gase/Öl in kleinen Gesteinsrissen freizusprengen und zu Tage zu fördern. Der Sand hält hierbei die Risse offen, und das Gas/Öl kann gefördert werden. Die Bundesregierung hat hierzu im vergangen Jahr ein Eckpunktepapier veröffentlicht (wir berichteten) und daran anschließend einen Referentenentwurf zur Stellungnahme an die Verbände und Länder weitergeleitet (wir berichteten).

Klare Tiefen- und Gebietsverbote bei unklaren Ausnahmen

Der Gesetzesentwurf (wie schon im Eckpunktepapier angekündigt) verbietet das Erdgas-Fracking oberhalb von 3.000 Meter Tiefe in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder Kohleflözgestein. Eine solche Tiefengrenze gibt es bei der Erdgasförderung in anderen Gesteinsschichten wiederum nicht. So ist zum Beispiel das seit Jahrzenten betriebene Tight-Gas-Fracking, welches anders als oft behauptet, durchaus bereits Probleme verursachte, nicht davon umfasst. Das gilt auch für Fracking um Erdöl zu fördern, was in Mecklenburg-Vorpommern angeblich auch in deutlich geringeren Tiefen (zum Beispiel 800 m) geplant ist. Fracking-Befürworter aus der Wissenschaft sehen die Regelung als völlig willkürlich gewählt an und als reines Wirtschaftshemmnis; Kritiker dagegen stoßen sich an der besagten Ausklammerung von Öl- und teilweise Gas-Fracking, die sie dem Einfluss der Industrie zuschreiben.

Vorhaben in oder unter öffentlichen Trinkwasserbrunnen, Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie der Wasserversorgung dienenden Areale sind nicht genehmigungsfähig; solche in oder unter Mineralwasservorkommen und Wasserentnahmestellen für Getränke hingegen schon. Das Landesrecht kann dies jedoch anders bestimmen. Insoweit bricht der Gesetzentwurf mit dem Grundsatz „Der Schutz der Gesundheit und der Schutz des Trinkwassers haben absolute Priorität!“, denn die Gefährdung von Mineralwasser ist ebenso kritisch wie die des Leitungswassers. Sollte dies nur passiert sein, um dem Versprechen aus dem Eckpunktepapier zu genügen, den „Bundesländern weitergehende Regelungsmöglichkeiten“ geben zu wollen?

Giftige Stoffe in der Frack-Flüssigkeit

Im Koalitionsvertrag bekannten sich die Koalitionsparteien noch dazu, den „Einsatz umwelttoxischer Substanzen bei der Anwendung der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung unkonventioneller Erdgaslagerstätten“ abzulehnen. Das Eckpunktepapier war schon enger gefasst und reduzierte den Ausschluss derartiger Substanzen bereits auf Lagerstätten im Schiefer- und Kohleflözgestein. Dies nannte man „unkonventionelles Fracking“. Für das Fracking in Tight-Gas-Lagerstätten durfte hingegen nach dem Eckpunktepapier die Frack-Flüssigkeit bereits schwach wassergefährdend sein („konventionelles Fracking“). Dabei sind Tight-Gas-Lagerstätten völlig unbestritten unkonventionelle Erdgaslagerstätten! Die verwendeten Begriffe „konventionelles Fracking“ und „unkonventionelles Fracking“ führen zu Verwechslungen, da sie nicht gleichbedeutend mit dem in der Wissenschaft gängigen Begriff konventionelle und unkonventionelle Erdgaslagerstätte sind. Man sollte sich durch diese Begriffsverwirrung nicht durcheinanderbringen lassen und übersehen, dass der Gesetzesentwurf dem Koalitionsvertrag eindeutig widerspricht.

Regelungen für mögliche Geschädigte

Bereits das Eckpunktepapier sah vor, dass die Unternehmen beweisen müssen, dass es keine Schäden gibt und nicht die ggf. Geschädigten, dass es welche gibt (Beweislastumkehr). Im Referentenentwurf war diese Regelung noch sehr diffizil ausgestaltet und wurde daher vielfach in den Verbände-Stellungnahmen angegriffen. In der endgültigen Fassung des Kabinettsbeschlusses wurden diese Regelungen allerdings für potenziell Geschädigte verbessert; sie stimmen nun mit den ursprünglich gewollten überein.

Umgang mit Abfällen – Lagerstättenwasser und Rückfluss

In den Lagerstätten befindet sich natürlicherweise sog. Lagerstättenwasser, welches beim Fracking – wie auch bei anderen Tiefbohrungen – unfreiwillig zu Tage gefördert wird. Dieses Wasser enthält häufig toxische und strahlende Substanzen, was die Entsorgung problematisch macht. Neben diesem Lagerstättenwasser fällt bei Fracking-Maßnahmen die zurückfließende Frack-Flüssigkeit (sog. Flowback) an. Bei heutigen Tiefbohrungen werden solche Abfälle nach vollständiger Ausbeutung der Quelle in der Regel wieder in dem Bohrloch versenkt. Hierzu legt der Koalitionsvertrag fest, dass „die damit verbundenen Risiken derzeit nicht verantwortbar“ seien. In dem Eckpunktepapier wurde hinzugefügt, dass sowohl mit Lagerstättenwasser als auch mit dem Flowback nach dem „Stand der Technik“ umgegangen werden muss. Wie reagiert nun das Kabinett?

  • Für die Versenkung von Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdgas anfällt, gelten die oben genannten Gebietsverbote (Wasserschutzgebiete etc.). Für Lagerstättenwasser, das bei der Gewinnung von Erdöl anfällt, kann per Rechtsverordnung die Versenkung in Wasserschutzgebieten erlaubt werden. Bereits erteilte Genehmigungen erhalten zudem für weitere fünf Jahre Bestandsschutz.
  • Die Versenkung des Flowbacks ist durch eine Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung (ABBergV) untersagt. Flowback und Lagerstättenwasser sind zukünftig zu trennen. Ob das tatsächlich geht, wurde in den Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf vielfach angezweifelt. Der Kabinettsbeschluss legt deshalb fest: „Lagerstättenwasser darf bis zu einem Anteil von 0,1 Prozent wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit [Anm. Flowback] enthalten.“ Hier steckt der Teufel im Detail, da die Frack-Flüssigkeit selbst nach Branchenangaben nur ca. 0,2 Prozent chemischen Anteil enthält und auch ohnehin nur ein Teil von ihr aus dem Bohrloch wieder nach oben zurückfließt. Der übrige Flowback vermischt sich mit dem Lagerstättenwasser und fließt gemeinsam zurück. Folglich macht der Flowback nur einen geringen Teil des Lagerstättenwassers aus und entsprechend noch geringer fällt der Anteil „wassergefährdende Stoffe aus der zum Aufbrechen des Gesteins eingesetzten Flüssigkeit [Anm. Flowback]“. Der Grenzwert von 0,1 Prozent wassergefährdender Stoffe des Flowbacks wird daher in dem Gesamtgemisch kaum jemals erreicht sein, so dass die Frack-Flüssigkeit entgegen den Aussagen der Gesetzesbegründung und des Koalitionsvertrags versenkt werden könnte, selbst bei mehr als den üblichen 0,2 Prozent chemischen Zusätzen. Einer Begründung für die jetzige Regelung blieb das zuständige Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) bislang schuldig – besonders brisant, da über diesen Teil des Regelungspakets Fracking (Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung) nicht im Parlament beraten wird …

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Daniel Schiebold/Dr. Erik Ahnis

 

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