MPES 2.0: Neue Wechselprozesse und Übergangsbestimmungen für Stromeinspeiser
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) ist bereits seit einiger Zeit in der Welt (wir berichteten). Schwer genug war die Geburt, doch die Nachwehen dauern immer noch an: Das Gesetz hat weitere Rechtsänderungen angestoßen. So hat etwa die Bundesregierung am 28.1.2015 die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) beschlossen (wir berichteten). Und gleich am nächsten Tag hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) die neuen Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom) – kurz MPES – festgelegt.
MPES – nicht nur für EEG-Einspeiser relevant
Die Bezeichnung als „Marktprozesse für Einspeisestellen (Strom)“ lässt erahnen, was gemeint ist. Es geht um die Einspeisung von Strom in Elektrizitätsnetze. Die Festlegung trifft insbesondere diverse Vorgaben, wie dieser Netzzugang und die damit verbundenen Wechselprozesse zwischen den einzelnen Marktteilnehmern im Rahmen der elektronischen Kommunikation massengeschäftstauglich abzuwickeln sind. Einzelne Prozessvorgaben der MPES 1.0 aus dem Jahr 2012 passten nicht zum EEG 2014. Neue mussten ergänzend geschaffen werden, und das geschah nun in Gestalt der neuen MPES 2.0. Auch wenn das EEG 2014 den Änderungsbedarf der MPES ausgelöst hat, erfasst die MPES neben EEG-Anlagen nach wie vor auch konventionelle und KWK-Erzeugungsanlagen. Zudem betreffen die Vorgaben neben den Erzeugern vor allem Verteilernetzbetreiber, aber auch Lieferanten und Übertragungsnetzbetreiber.
Was ist neu?
Die Neuerungen der MPES übersetzen insbesondere die Änderungen im EEG 2014 in die einzelnen Prozesse. So wurden insbesondere die vier Veräußerungsformen des EEG 2014 (geförderte und sonstige Direktvermarktung, „Einspeisevergütung für kleine Anlagen“ und „Ausnahmefälle“), neue Wechselfristen oder die tranchenweise Vermarktung von Einspeisemengen abgebildet. Für den Wechsel in die Ausfallvergütung sieht die MPES 2.0 allerdings keinen gesonderten Prozess vor. Stattdessen wird es dafür bestimmte Formulare geben, die der Festlegung als Anlagen 2 und 3 beigefügt sind. Weitere Änderungen betreffen den Datenaustausch zwischen Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber, insbesondere die Wechselfrist in die bzw. aus der „Einspeisevergütung in Ausnahmefällen“.
Ab wann gelten die neuen Vorgaben?
Die betroffenen Marktteilnehmer haben die angepassten Geschäftsprozesse, die in der Anlage 1 zur MPES niedergelegt sind, bis zum 1.10.2015 umzusetzen. Bis dahin sind ab dem 20.2.2015 bestimmte Übergangsregelungen zu beachten. Danach gelten die Vorgaben aus der MPES 1.0 grundsätzlich fort, soweit sie mit den Regelungen des EEG 2014 vereinbar sind. Bestimmte Wechsel, die in der MPES 1.0 bislang nicht berücksichtigt wurden, sind über ein elektronisch abrufbares Formular (Anlage 2 zur MPES 2.0) abzuwickeln.
Zu guter Letzt
Wer sich an einzelnen Inhalten der Festlegung stören sollte und von ihnen betroffen ist, kann dagegen innerhalb eines Monats beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf oder der BNetzA Beschwerde einlegen. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Feststellung als zugestellt gilt. Achtung: das ist in diesem Fall automatisch zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der BNetzA der Fall! Da die Bekanntmachung am 11.2.2015 erfolgte, dürfte die Beschwerdefrist am 26.2.2015 beginnen.
Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jan-Hendrik vom Wege/Dr. Wieland Lehnert/Florian Wagner
PS: Sie interessieren sich für dieses Thema, dann schauen Sie gern hier (Folgetermine 26.2., 5.3., 10.3., 24.3.)