Neuausrichtung der BEG-Förderung

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist in drei Förderrichtlinien (für Wohngebäude: BEG WG, Nichtwohngebäude: BEG NWG sowie Einzelmaßnahmen: BEG EM) aufgeteilt. Bislang wurden mit der BEG WG und NWG die Errichtung und Sanierung von Effizienzhäusern gefördert, mit der BEG EM erhielt man Förderungen für einzelne Maßnahmen wie z.B. den Heizungstausch. Nun werden alle drei Richtlinien in mehreren Reformschritten neu ausgerichtet. Erste Änderungen gab es bereits im vergangenen Sommer durch Änderungsbekanntmachungen, zum 1.1.2023 trat nun eine novellierte BEG in Kraft.

BEG nur noch reine Sanierungsförderung

Künftig handelt es sich bei der BEG um eine reine Sanierungsförderung. Ab dem 1.3.2023 wird der Neubau in einer eigenen „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Klimafreundlicher Neubau“ (KfN) unter Verantwortung des Bauministeriums gefördert. Bis zum Start dieser neuen Förderrichtlinie wird die Neubauförderung im Rahmen der BEG unverändert fortgeführt.

Fokus auf energetisch besonders schwache Gebäude

Der im Sommer neu eingeführte Bonus für sog. Worst Performing Buildings (WPB), also Gebäude, die zu den 25 Prozent der energetisch schlechtesten im Bundesgebiet gehören, wurde erhöht und ausgeweitet. Er beträgt nun zehn Prozent und wird auf Sanierungen auf den EH-40, 55 und 70 EE-Standard angewandt. Damit besteht besonders für WPB-Investor*innen der Anreiz für energetische Sanierungen. Dieser Anreiz entspricht auch der Planung auf EU-Ebene, energetisch besonders schlechte Gebäude bei der Sanierung in den Blick zu nehmen, wie aus dem Entwurf einer reformierten Gebäuderichtlinie hervorgeht.

Zudem wird das serielle Sanieren, also die Sanierung von Gebäuden mittels vorgefertigter Module, durch einen eigenen Bonus (SerSan-Bonus) gefördert. Wird ein Gebäude mittels serieller Sanierung auf den EH-40 oder EH-55-Standard gebracht, wird der Bonus in Höhe von 15 Prozent gewährt. Dies soll dem Markthochlauf dieser in Deutschland noch jungen Methode der schnellen und standardisierten Sanierung von Gebäuden dienen.

Erhöhung technischer Anforderungen an die Energieeffizienz

Im Rahmen der Einzelmaßnahmenförderung werden die Anforderungen an die geförderten Technologien verschärft. So werden Wärmepumpen und Biomasseheizungen nur noch gefördert, wenn das Gebäude dann mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien beheizt wird. Auch geförderte Gebäudenetze müssen einen Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme enthalten. Diese Vorgabe stammt aus dem Koalitionsvertrag der Ampelparteien und dient der Vorbereitung auf eine gesetzliche Pflicht zur Dekarbonisierung der Heizungen, welche ab 2024 im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes gelten soll. Ab spätestens 2028 sollen zudem nur noch Wärmepumpen förderfähig sein, die natürliche Kältemittel verwenden. Bis dahin erhalten Investor*innen bei Anschaffung einer solchen Wärmepumpe einen Bonus von fünf Prozent. Weitere technische Anforderungen bleiben ebenfalls nicht unangetastet: Beispielsweise gelten für Geräuschemissionen, Raumheizungsnutzungsgrad und Feinstaubausstoß strengere Grenzwerte. Neu in der Einzelmaßnahmenförderung findet sich die Brennstoffzellenheizung, die bei Nutzung von grünem Wasserstoff oder Biogas förderfähig ist.

Finanzieller Anreiz zur energetischen Sanierung gegeben?

Im Ergebnis sind die Bemühungen des Fördergebers deutlich zu erkennen, möglichst vielen Investor*innen die Sanierung von Gebäuden finanziell zu erleichtern und gleichzeitig die Wärmeversorgung zu dekarbonisieren. Ob die Klimaschutzziele im Gebäudesektor damit zukünftig erreicht werden, bleibt abzuwarten.

Ansprechpartner*innen BBH: Ulf Jacobshagen/Tim Neumüller

Ansprechpartner*innen BBHC: Felix Hoppe/Lina Taube

PS: Über die attraktiven Fördermöglichkeiten der BEG informieren wir Sie in unserem Webinar „Fördermöglichkeiten nach der BEG“ am 15.3. (10 – 12 Uhr) und am 30.3.2023 (10 – 12 Uhr). Weitere Hintergründe bezogen auf Quartiersthemen erhalten Sie zudem als Mitglied unseres Arbeitskreises Quartier.

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