Neuigkeiten aus der Welt der Erneuerbaren: Ausschreibungen, Gigawatt-Deckel und Windenergie

© BBH

Bei den Ausschreibungen für EEG-Anlagen kehrt wieder ein Stück Normalität ein, der 52-Gigagwatt-Deckel wurde in letzter Minute abgeschafft und die Bundesländer dürfen nun – in gewissem Rahmen – selbst über die Abstandsflächen bei Windenenergieanlagen entscheiden.

Ein Stück Normalität

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) kündigt an, ab September 2020 die Ausschreibungen für EEG-Anlagen wieder auf das Regelverfahren umstellen zu wollen.

Wegen der Corona-Krise wurden seit dem 1.3.2020 Ausschreibungsrunden zwar wie gehabt durchgeführt, allerdings keine Zuschläge erteilt. Stattdessen erhielten erfolgreiche Bieter eine schriftliche Zusicherung, dass sie einen Zuschlag erhalten würden. Durch dieses Aufschieben der Zuschlagsentscheidung werden Fristbeginn und somit auch Fristende (u.a. für Vertragsstrafen, Realisierung und Zahlung der Zweitsicherheit) nach hinten verlagert – die Fristen also praktisch gesehen „verlängert“. Ab dem Gebotstermin 1.9.2020 will die BNetzA nun zum Regelverfahren zurückkehren. Auch die Zuschläge für die Gebotstermine März bis Juli sollen im September veröffentlicht werden. Übrigens waren und sind von diesen Entwicklungen auch jeweils KWK-Anlagen betroffen.

Der 52-Gigagwatt-Deckel ist Geschichte

Nach monatelangem Zittern wurde der 52-Gigagwatt-Deckel für die Solarenergie (wir berichteten) endlich abgeschafft. Was die Bundesregierung bereits 2019 mit der Vorstellung ihres Klimapakets beschlossen hatte, haben Bundestag und Bundesrat im Rahmen des sog. Gebäudeenergiegesetzes (wir berichteten) vor der parlamentarischen Sommerpause auf den Weg gebracht. Nun wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet und der Förderdeckel gehört seit dem 14.8.2020 der (Rechts-)geschichte an.

Nach der alten Regelung sollte die Förderung für neue Solaranlagen auf Null sinken, sobald die 52-Gigawatt-Marke erreicht ist. Dieser Grenzwert näherte sich zuletzt immer schneller: Nach Angaben der BNetzA lag die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die unter den Förderdeckel fielen, im Juli 2020 bereits bei 51,3 GW. Seine Abschaffung kam damit „in letzter Minute“.

In gewissem Rahmen frei

Auch für die Windenenergie bringt das Gebäudeenergiegesetz eine seit Längerem intensiv diskutierte Neuerung. Durch eine Anpassung der Länderöffnungsklausel  im Baugesetzbuch (BauGB) haben die Bundesländer nun die Möglichkeit, einen Mindestabstand von bis zu 1.000 Metern zwischen Windenergieanlagen und Wohngebäuden in den jeweiligen Landesgesetzen zu bestimmen: Die Länder können dabei selbst entscheiden, ob es überhaupt gesetzliche Mindestabstände geben soll. Auf Bundesebene existiert dagegen weiterhin keine verpflichtende Mindestabstandsregelung. Die Bundesregelung gibt allerdings vor, dass der gesetzlich zulässige Mindestabstand von 1.000 Meter nicht überschritten werden darf. Kürzere Mindestabstände, etwa von 800 Metern, sind damit aber möglich.

Die Länder können so auf die individuellen Verhältnisse reagieren und etwa trotz dichter Besiedelung mehr potenzielle Windstandorte ermöglichen, als dies bei der zunächst angedachten, starren bundesweiten Mindestabstandsregelung von 1.000 Metern oder gar mehr möglich gewesen wäre. Sollte sich ein Land für Mindestabstände entscheiden, kann nun auch bestimmt werden, welche baulichen Nutzungen, die dem Wohnen dienen, erfasst sein sollen. Für unterschiedliche Wohnnutzungen könnten unterschiedliche Mindestabstände vorgesehen werden. Darüber hinaus bleiben die Regelungen, die viele Länder auf Grundlage der ehemaligen Länderöffnungsklausel bereits erlassen haben (wir berichteten), ebenfalls bestehen. In Bayern darf sogar die 10-H-Regelung weitergelten, die regelmäßig zu weitaus größeren Mindestabständen führt.

Ansprechpartner: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Dr. Wieland Lehnert/Andreas Große

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...