Strompreisbremse: Wenn Anrufende bewusst falsche Aussagen treffen
Werbeanrufe sind zwar nicht sonderlich beliebt, aber sie gelten als effektives Mittel des Direktmarketings, das nachweislich wirkt und ein Unternehmen verhältnismäßig wenig kostet. Auf Telefonwerbung – selbst während der Energiekrise – wird für die Neukund*innengewinnung nicht verzichtet. Hierbei wird jedoch nicht immer mit fairen Mitteln gekämpft. Um schnell ans Ziel zu gelangen, treffen Anrufende bewusst falsche Aussagen und verstoßen so gegen das Wettbewerbsrecht.
Neue Masche der Werbenden: Versorger setzten Preisbremsen nicht um
Aktuell informieren Verbraucher*innen ihre Energieversorger darüber, die anrufende Konkurrenz habe ihnen berichtet, ihr Energieversorger würde sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten und die Preisbremsen nicht umsetzen. Derartigen Aussagen fehlt es oft an der tatsächlichen Basis. Auch war schon zu beobachten, dass bei Preisvergleichen die Wirkung der Strompreisbremse nur bei einem der zu vergleichenden Tarife einberechnet wird. Dies führt natürlich zu erheblichen Preisunterschieden. Da Verbraucher*innen keinen Antrag auf Entlastung stellen müssen und die Entlastung über die Versorgungsunternehmen automatisch erfolgt, schüren diese Behauptungen bewusst Unsicherheiten. Sie führen dazu, dass Kund*innen sich auf den Anrufenden einlassen und letztlich den Energieanbieter wechseln.
Derartig falsche Behauptungen müssen Sie nicht hinnehmen. Diese stellen eine Irreführung der Verbraucher*innen da, gegen die Sie vorgehen können, insbesondere um sich und Ihre Kund*innen zu schützen.
Verstoß gegen Wettbewerbsrecht
Eine Irreführung der Verbraucher*innen begründet einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach dem UWG sind unlautere Handlungen nicht zulässig. Gemäß § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, Verbraucher*innen zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten. Die geschäftliche Handlung ist dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält.
Der Anrufende täuscht durch die schlicht falsche Behauptung, der Versorger würde die Preisbremsen nicht umsetzten, obwohl er sich an die Vorgaben hält. Ein weiterer Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn der Konkurrent sich keine vorherige Einwilligung für den Werbeanruf von Verbraucher*innen eingeholt hat. Telefonwerbung ohne zuvor ausdrücklich eingeholte Einwilligung, stellt nach § 7 UWG eine unzumutbare Belästigung dar.
Wird bei einem Ausweis der Ersparnis im Rahmen des Vergleichs zweier Tarife nur bei einem Vergleichstarif die Strompreisbremse mitberücksichtigt, stellt dies einen Verstoß gegen § 6 UWG dar. Es fehlt hier an einer Objektivität des Vergleichs.
Was können Unternehmen für sich und ihre Kund*innen tun?
Die Wettbewerbsverstöße begründen einen Unterlassungsanspruch für Wettbewerber. Diesen können sie mittels einer Abmahnung außergerichtlich geltend machen. Bestenfalls reagiert der abgemahnte Konkurrent mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sollte er diese jedoch verweigern, kann ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem zuständigen Landgericht eingereicht werden. Der Vorteil einer einstweiligen Verfügung besteht darin, dass schnell ein gerichtlicher Titel erlangt werden kann, der dem Konkurrenten untersagt, seine unlauteren Werbepraktiken weiterzuverfolgen. Hält er sich nicht an den Titel, kann die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Wettbewerber beantragt werden. Es stehen also Möglichkeiten bereit, dem Verhalten der Konkurrenz einen Riegel vorzuschieben.
Ansprechpartner*innen: Stefan Wollschläger