Versorger im Adventsstress: Offene Posten aus 2013 drohen zu verjähren

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Das Jahr 2017 neigt sich dem Ende zu. Das bedeutet unter anderem, dass Versorger, die noch unbezahlte Abrechnungssaldi aus dem Jahr 2013 haben, aktiv werden müssen. Denn sonst droht die Verjährung.

Wenn aus Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2014 fällig geworden sind, noch Forderungen gegen Strom- und Gaskunden offen sind, dann werden diese nach dem 31.12.2017 verjährt und damit nicht mehr eintreibbar sein. Das betrifft also bei kalenderjährlicher Abrechnung insbesondere die Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2013, sofern diese Abrechnung dem Kunden erst im Jahr 2014 zugegangen ist.

Geregelt ist die Verjährung in § 195 BGB. Danach verjähren Forderungen aus Versorgungsverträgen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Und das ist er nach gefestigter Rechtsprechung, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 237) – also wenn er fällig wird, nämlich nach § 17 GasGVV/StromGVV bzw. § 27 AVBFernwärmeV/AVBWasserV frühestens zwei Wochen nach Zugang der Abrechnung.

Für Forderungen aus Verbrauchsabrechnungen, die im Jahr 2014 fällig wurden, begann die Verjährung daher am 31.12.2014 und endet somit am 31.12.2017.

Wurden Forderungen hingegen erstmals im Jahr 2015 fällig gestellt – auch solche, die die Gas-, Strom- oder Fernwärmebelieferung im Jahr 2014 betreffen – beginnt die Verjährung erst am 31.12.2015. Das heißt, diese Forderungen verjähren erst mit Ablauf des 31.12.2018.

Wem die Verjährung droht, muss bis zum 31.12.2017 aktiv werden, um den Ablauf der Frist, wie man juristisch sagt, zu „hemmen“ – also beispielsweise Klage erheben oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, dass der Kunde erklärt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Das macht aus unserer Sicht jedoch nur Sinn, wenn der Ausgang eines gerichtlichen Musterverfahrens abgewartet werden soll.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Markus Ladenburger

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