Was sind schon ein paar Milliarden unter Freunden?

Wenn der Bundeskanzler mit den Regierungschefs der Länder zusammensitzt, um über die Finanzierung der großen Rettungs- und Entlastungspakete zu sprechen, dann geht es nicht nur um viel Geld, sondern auch um richtungsweisende Entscheidungen. Lassen Sie uns das mal sortieren.

Wo kommt das Geld her?

Das Fell des Bären, so heißt es im Sprichwort, kann man erst verteilen, wenn man ihn erlegt hat. Der Bär sind in diesem Falle viele Milliarden Euro – 200 für den „wirtschaftlichen Abwehrschirm“ plus 95 für die Entlastungspakete I und II sowie die Kosten aus der Flüchtlingsaufnahme.

Im Mittelpunkt der Diskussion steht natürlich der Abwehrschirm, der die Strom-, Gas- und Wärmepreise bei den Verbrauchern dämpfen soll. Für diese Energiepreisbremsen wird der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) aus der Coronazeit herangezogen, der bis zu 200 Mrd. Euro Kredite aufnehmen darf. Dieser Mechanismus, vom Bundestag auch selbst als „Nebenhaushalt“ bezeichnet, soll aber auch Einnahmen erhalten, die aus der Abschöpfung von Zufallsgewinnen und Solidaritätsbeiträgen kommen. Beides sieht bereits die europäische (verpflichtende) Notfallmaßnahmen-Verordnung vor. Deutschland hat also wenig zu sagen beim „Ob“ der Maßnahmen, aber noch einiges zum „Wie“.

Unter Abschöpfung der Zufallsgewinne versteht die europäische Verordnung erstmal alle Preise, die Stromerzeuger wie Atomkraftwerke, Braunkohlekraftwerke und Erneuerbare Energien jenseits von 180 Euro/MWh erlösen können. Man geht davon aus, dass sich die Investoren solche Preise nicht in ihren kühnsten Träumen ausgemalt haben und sie daher gar nicht „benötigen“. Deutschland plant allerdings, gewisse Spielräume der Verordnung zu nutzen und an die Stelle der pauschalen 180 Euro/MWh „technologiespezifische Erlösobergrenzen“ zu setzen. Diese sollen den gleichen Effekt erzielen, also den Erzeugern solide Einnahmen zur Refinanzierung der Investitionen und sicherlich auch einen Gewinn ermöglichen, aber den Rest dann abschöpfen. Wobei diese Aussage zu korrigieren ist, denn auch hier möchte Deutschland vom Grundmodell der Verordnung abweichen und nur 90 Prozent der Übererlöse abschöpfen. Die anderen 10 Prozent sollen beim Erzeuger verbleiben und ihn damit motivieren, weiterhin den höchstmöglichen Preis zu suchen. Das löste das Problem, dass die Erzeuger ansonsten keinen Grund hätten, ihren Strom für mehr als 180 Euro/MWh und einen feuchten Händedruck zu verkaufen. Die große Herausforderung der ausgearbeiteten Lösung wird es aber sein, mit dem Problem umzugehen, dass der Käufer des Stroms, der ja kein Erzeuger mehr ist, den Strom dann zum Marktpreis (gesetzt z.B. durch die teureren Gaskraftwerke) verkaufen könnte. Den größten Aufschrei gab es aber, als in den Raum gestellt wurde, die Abschöpfung rückwirkend ab März 2022 vorzunehmen. Man kann den ministerialen Gedankengang ja nachvollziehen: Es gehe ja nur um Geld, das die Erzeuger weder erwartet haben noch brauchen; daher mache es gar keinen Unterschied, ob man jetzt damit anfange oder mit Kriegsbeginn in der Ukraine. Der Testballon hat aber sehr eindeutige Reaktionen hervorgerufen: Von Verfassungswidrigkeit bis zum grundsätzlichen Vertrauensverlust in den Investitionsstandort Deutschland reichten die Gegenargumente. Vermutlich als eine Art von Kompromiss sieht die Bundesregierung jetzt einen Beginn der Abschöpfung im September 2022 vor. Das war der Monat, in dem die Kommission die Notfallmaßnahmen-Verordnung erarbeitet und an den Rat zur Verabschiedung übersandt hat.

Zu den ebenfalls in der Notfallmaßnahmen-Verordnung zwingend vorgegebenen Solidaritätsbeiträgen äußert sich die Bundesregierung noch nicht weitergehend. Zur Erinnerung: die fossilen Unternehmen, die vor allem upstream, also bei der Förderung von Kohle, Öl und Gas, unerwartete Gewinne machen, sollen gleichsam einer „Übergewinnsteuer“ eine Solidaritätsabgabe auf ihre außergewöhnlich hohen Gewinne abgeben. Die Bundesregierung vermutet, dass das erst in 2024 passiert, wenn alle Zahlen und Steuerunterlagen da sind. Sie schließt aber Vorauszahlungen nicht aus.

Wo soll das Geld hin?

Seien wir ehrlich, die meisten Menschen in Deutschland interessieren sich weniger für die Frage, wo das Geld herkommt, sondern sehr viel mehr dafür, wieviel sie davon bekommen. Also schauen wir uns das genauer an, wobei wir die sehr großen Blöcke Energiepreisbremsen und Sonstige unterscheiden.

Bei den Energiepreisbremsen unterscheiden wir wiederum grundlegend nach Art des Verbrauchers, da Haushalte und kleinere gewerbliche Verbraucher anders behandelt werden sollen als die großen industriellen Verbraucher. Und wir müssen auch nach Medium unterscheiden, denn für den Gas- und Wärmemarkt gibt es eine Experten-Kommission, die inzwischen einen Endbericht veröffentlicht hat. Und für den Strommarkt gibt es die Vorstellung, es einfach fast genauso wie beim Gas zu machen.

Haushalte und KMU

Schauen wir als Erstes auf die Haushalte und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Für die steht auf dem Menü zunächst die Soforthilfe für Gas und Wärme. Vereinfacht soll der Dezemberabschlag für Gas und/oder Wärme in diesem Jahr vom Versorger nicht eingezogen werden, sondern vom Staat gezahlt werden. Der Schwierigkeiten gerade in Mietverhältnissen ist man sich bewusst. Diese Soforthilfe soll dann die Empfänger liquiditätsmäßig abpuffern, bis ab März die „richtige“ Gas- bzw. Wärmepreisbremse greift. Denn vorher schaffen das die Versorger schon IT-technisch nicht, auch wenn die Politik da noch Redebedarf hat.

Die eigentliche Gas- bzw. Wärmepreisbremse soll also von März 2023 bis April 2024 gelten, wobei von der Bundesregierung sogar eine rückwirkende Entlastung zum Februar 2023 angestrebt wird. Sie soll gemäß den Vorschlägen der Experten-Kommission, die schon seit dem Zwischenbericht bekannt sind, ausgestaltet werden: Die Verbraucher erhalten jeden Monat ein Kontingent von verbilligter Energie, das 80 Prozent ihres typischen Verbrauchs entsprechen soll. Bemessen wird das Kontingent nach der Verbrauchserwartung, die dem Abschlag im September 2022 zugrunde lag, und preislich soll für Gas ein Deckel in Höhe von 12ct/kWh (als Bruttopreis!) gelten und für Wärme von 9,5ct/kWh. Wer als Verbraucher das Signal zum Sparen nicht berücksichtigt, zahlt jenseits der 80 Prozent wieder seinen vollen (und vermutlich zwischenzeitig kräftig gestiegenen) Vertragspreis.

Bei der Strompreisbremse soll es keine Soforthilfe geben, dafür geht es schon ab Januar 2023 los, was Schwierigkeiten in der Umsetzung aufwirft. Auch hier ist ein 80-Prozent-Kontingent vorgesehen, für das ein Deckel von 40 ct/kWh (auch wieder brutto!) gelten soll. Das Kontingent sollen die Verteilnetzbetreiber über ihre Jahresverbrauchsprognosen bestimmen. Zugleich gibt es noch einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzentgelten, um darüber die Netzentgeltkomponente (die in den 40ct/kWh enthalten sind) zu senken.

Die besser gestellten Haushalte mit einem Einkommen ab 75.000 Euro sollen die Unterstützungsleistungen ab 2023 versteuern müssen.

Die Industrie

Komplizierter wird die Sache bei den größeren Verbrauchern. Diese werden für Gaszwecke als Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM-Kunden) mit einem Verbrauch von mehr als 1.500 MWh/Jahr definiert, für Stromzwecke denkt man anscheinend an alle RLM-Kunden.

Der Bund möchte, dass die Industrie einen Garantiepreis für Gas von 7 ct/kWh (jetzt aber netto, also ohne Netzentgelte, Steuern etc.) für 70 Prozent ihres Verbrauches erhält. Während die Experten-Kommission den Verbrauch von 2021 zugrunde legen wollte, geht der Bund anscheinend von November 2021 bis Oktober 2022 aus (der Zeitraum hat weniger Corona-, aber dafür schon mehr Kriegseffekte). Kritisch sind hier zwei Aspekte: Zum einen plant der Bund, dass die Entlastung unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch erfolgt, um Einsparungen zu belohnen; hier gibt es aus dem Kreis der Experten-Kommission Kritik, die von einer „Abschaltprämie“ sprechen. Zum anderen gibt es vom Bund noch keine Indikation, wie der Garantiepreis bei den Industrieunternehmen etabliert werden soll, die nicht nur einen Lieferanten haben. Die Vorschläge der ExpertInnen-Kommission sind hier im besten Falle unklar und im schlechtesten Falle problematisch.

Klar ist aber, dass auf keinen Fall die Stromerzeugung durch Gasverbrennung gefördert werden soll. Entsprechend wird darüber auch kein Markteffekt auf den Strompreis beabsichtigt.

Stattdessen soll die Industrie-Strompreisbremse möglichst wie beim Gas funktionieren und für ein 70-Prozent-Kontingent den Preis bei 13 ct/kWh (wiederum: netto!) deckeln. Dazu kommt noch die Netzentgeltentlastung.

Und sonst noch?

Flankiert werden die vorstehenden Maßnahmen noch durch einen Notfalltopf mit 12 Mrd. Euro für Härtefalle, Unterstützungen für Krankenhäuser, Kultureinrichtungen (und Besitzer von Öl- und Pelletheizungen) und Liquiditätshilfen für Stadtwerke.

Neben den ganzen Energiepreisbremsen gibt es noch weitere Programme, auf die wir hier nicht mehr genauer eingehen können. Das 49-Euro-Deutschlandticket gehört dazu, ebenso wie Vereinbarungen über Regionalisierungsmittel für den ÖPNV, Wohngeldreform, Steuerentlastungen und auch die Kostenteilung für die Flüchtlinge aus der Ukraine.

Und wie geht es weiter?

Als erstes müssen sich Bundeskanzler und Länderchefs einigen. Hier waren vor allem die regional anfallenden Kosten wie im ÖPNV und bei der Flüchtlingsversorgung die Knackpunkte.

Dann soll schon heute (2.11.2022) die Gas-/Wärmepreis-Soforthilfe im Kabinett verabschiedet werden. Die Entwürfe für die Hauptteile der Bremsen sollen dann am 18.11.2022 ins Kabinett und noch im Dezember durch den Bundestag.

Und schließlich muss nur noch sichergestellt werden, dass all‘ die tollen Ideen auch mit dem Beihilfenrecht der EU kompatibel sind. Die EU-Kommission hat gerade mit der Aktualisierung des Temporary Crisis Framework zwar relativ viel Spielraum eröffnet. Aber der Teufel steckt wie immer im Detail.

Aber es gilt ja immer: Was sind schon ein paar Milliarden unter Freunden?

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Dr. Christian Dessau

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...