Wie die KWKG-Novelle die Kraft-Wärme-Kopplung verändert

© BBH

In der Kraft-Wärme-Kopplung schlagen zwei Herzen: Auf effiziente Weise wird gleichzeitig Strom und Wärme erzeugt. Sie ist damit eine ideale Ergänzung für die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien. Die KWK ist eine traditionelle Domäne der Stadtwerke, sie findet aber gleichermaßen an Industriestandorten ihren Einsatz. Noch vor der Sommerpause soll die KWKG-Novelle verabschiedet werden, die den Rechtsrahmen an vielen Stellen verändern wird. Wir haben mit den KWKG-Experten Ulf Jacobshagen und Dr. Markus Kachel darüber gesprochen.

BBH-Blog: Wie ist der aktuelle Stand der KWKG-Novelle und was wird sie beinhalten?

Jacobshagen: Mit der KWKG-Novelle, die im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes kommen wird, soll die KWK weiterentwickelt und umfassend modernisiert werden. Durch eine Anpassung des bereits im KWKG verankerten Kohleersatzbonus, der einen Umstieg von Kohle-KWK-Anlagen auf KWK-Anlagen mit anderen Brennstoffen fördert, soll ein höherer Anreiz für einen Ausstieg aus der Kohle-KWK gesetzt werden. Das KWKG ist damit ein Baustein bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kohlekommission. Vorgesehen ist, dass der Betreiber einer Kohle-KWK-Anlage entweder einen Ausschreibungszuschlag nach Kohleverstromungsbeendigungsgesetz oder den Kohleersatzbonus nach KWKG in Anspruch nehmen kann. Von den Verbänden wird ein deutlich höherer Kohleersatzbonus gefordert, um einen stärkeren Anreiz für den Kohleausstieg zu setzen. Zudem soll 2022 evaluiert werden, ob das derzeit im KWKG geltende Fernwärmeverdrängungsverbot, das auch Kohle-KWK-Anlagen schützt, aufgeweicht wird. Das würde den Neubau von KWK-Anlagen bei gleichzeitiger Verdrängung von Kohle-KWK-Anlagen ermöglichen.

BBH-Blog: Ändert sich grundlegend etwas an der Fördersystematik des Gesetzes und am KWK-Belastungsausgleich?

Kachel: Die Fördersystematik des Gesetzes und die Höhe der KWK-Zuschläge zur Förderung von KWK-Anlagen bleiben grundsätzlich bestehen. Ebenfalls ändert sich das bundesweite Belastungsausgleichssystem mit einer über die Netzentgelte gewälzten KWK-Umlage nicht. Es werden aber neue Ansätze zur Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung, zur Flexibilisierung und stärkeren Netzdienlichkeit der Fahrweise von KWK-Anlagen eingeführt.

BBH-Blog: Wie will der Gesetzgeber eine Flexibilisierung und netzdienliche Fahrweise von KWK-Anlagen erreichen?

Jacobshagen: Durch einen neuen Südbonus soll in der neu geschaffenen „Südregion“ ein Anreiz für mehr KWK-Leistung in Süddeutschland gesetzt werden. Die elektrische Leistung der Anlagen soll ca. 10 bis 20 Prozent überdimensioniert werden, damit die Anlagen auf Anforderung des Netzbetreibers netzentlastende Kapazitäten bereitstellen können.

In der neu geschaffenen Nordregion wird aufgrund der dort häufig auftretenden Netzüberlastungen hingegen durch einen Power-to-Heat Bonus ein Anreiz für den Bau von Power-to-Heat-Anlagen gesetzt. Hierdurch soll eine Netzentlastung durch die Möglichkeit eines jederzeitigen Abschaltens der KWK-Anlagen und einen Strombezug für die elektrische Wärmeerzeugung in der Power-to-Heat Anlage bewirkt werden. Wirtschaftlich dramatisch wirkt sich die geplante Neuregelung zur Kürzung der KWK-Förderung bei einer Stromerzeugung in Zeiten negativer Strompreise aus. Für die in diesen Zeiträumen erzeugten KWK-Strommengen wird zukünftig keine Förderung mehr gewährt.

BBH-Blog: Werden die Auswirkungen des nationalen Emissionshandels auf KWK-Anlagen in der KWK-Novelle berücksichtigt?

Kachel: Derzeit werden die Auswirkungen im Entwurf der KWKG-Novelle noch nicht berücksichtigt, obwohl dies aus unserer Sicht zwingend notwendig ist. Da die CO2-Kostenbelastung des BEHG an das Inverkehrbringen der Brennstoffe wie beispielsweise Erdgas gekoppelt ist und somit regelmäßig vom Brennstofflieferanten an den Anlagenbetreiber weitergegeben wird, verteuert sich zukünftig der Betrieb von erdgasbetriebenen KWK-Anlagen, die nach dem KWKG gefördert werden. Dies kann aber über den Strompreis regelmäßig nicht kompensiert werden, denn kleinere Anlagen geben so gut wie nie direkt an der Strombörse Gebote ab und sind somit nicht preissetzend. Die Weitergabe der Belastung aus dem BEHG kann auch nur teilweise über den Wärmepreis an Wärmekunden aber eben nicht über den Strompreis weitergegeben werden; daher werden KWK-Anlagen durch das BEHG gegenüber konventionellen Anlagen benachteiligt.

Damit wird über die Bepreisung des Brennstoffs das Ziel des KWKG konterkariert. Letztlich werden Anreize für die Errichtung von konventionellen Erdgaskesseln anstelle von KWK-Anlagen gesetzt.

BBH-Blog: Bestehen durch die Neuregelungen Einschränkungen zum Eigenverbrauch des in den KWK-Anlagen erzeugten Stroms?

Jacobshagen: Ja, auch wenn dies nicht ohne weiteres erkennbar ist. Die Versorgung eigener Verbrauchsanlagen ist auch im kommunalen Bereich ein wichtiges Thema. Viele Stadtwerke versorgen aus ihren BHKWs/Heizkraftwerken z.B. Schwimmbäder, Wasserwerke oder die öffentliche Straßenbeleuchtung. Sie können dabei regelmäßig die Privilegierung einer EEG-umlagefreien Bestandsversorgung in Anspruch nehmen. Diese Privilegierung gilt, solange der Generator einer KWK-Anlage nicht modernisiert oder getauscht wird.

Die Parallelität von EEG-Umlagebefreiung bei einer älteren KWK-Anlage und KWK-Förderung nach einer Modernisierung war bislang klar und akzeptiert. Mit der Novelle soll sie eingeschränkt werden zu einem Entweder-oder: KWK-Förderung oder EEG-Umlagebefreiung – ein starker Einschnitt für die Wirtschaftlichkeit von kommunalen KWK-Anlagen. Außerdem werden sogar laufende Modernisierungen, deren Wiederinbetriebnahme in 2020 oder später erfolgt, von dieser Neuregelung erfasst. Die Wirtschaftlichkeit wurde jedoch mit anderen Prämissen (nämlich der Parallelität der Privilegierungen) geplant – aus unserer Sicht ein heftiger – unverhältnismäßiger – Eingriff des Gesetzgebers.

BBH-Blog: Welche Anreize werden zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung gesetzt?

Kachel: Zum einen haben wir mit den innovativen KWK-Systemen bereits einen Fördertatbestand für die EE-Wärmeerzeugung im KWKG. Mit der KWKG-Novelle soll nun ein Bonus für innovative erneuerbare Wärme eingeführt werden. Die Anforderungen sind weniger streng als bei den innovativen KWK-Systemen und der Bonus kann ohne Teilnahme an einer Ausschreibung als Zusatz zu den gesetzlich festgelegten KWK-Zuschlägen erzielt werden.

Schließlich wird die Förderung für Wärme- und Kältenetze angehoben, gleichzeitig werden aber auch die Anforderungen für den Anteil der KWK- und EE-Wärme sowie der Abwärme im Netz von 50 auf 75 Prozent erhöht, wobei der Anteil der erforderlichen KWK-Wärme von 25 auf 10 Prozent abgesenkt wird. Hierdurch wird insbesondere eine stärkere Abwärmenutzung ermöglicht.

BBH-Blog: Dies betrifft auch maßgeblich die Fernwärmenetze. Wie will der Gesetzgeber diesen Transformationsprozess „Wärmewende“ gestalten?

Jacobshagen: Die Wärmewende ist eine der ganz zentralen Baustellen der Energiewende. Wir stehen hier noch ganz am Anfang. Mittlerweile wird die Fernwärmeversorgung mit den urbanen Fernwärmenetzen als ganz entscheidend für eine Dekarbonisierung der Wärmeversorgung angesehen.

Die Wärmenetze sollen zukünftig als Sammelnetze für die Einspeisung und Verteilung von EE-Wärme, Abwärme und für eine Übergangszeit zumindest bis 2030 auch von konventioneller KWK-Wärme dienen. Hierfür ist eine Temperaturabsenkung der Netze erforderlich. Zudem bedarf es einer kommunalen Wärmeplanung, damit bestehende und neue Abwärme- und EE-Wärmepotenziale und bestehende und neue Wärmesenken zeitlich abgestimmt in die Wärmenetztransformationsplanung integriert werden können.

Kachel: Bislang wird die Wärmewende neben dem KWKG über Förderprogramme mit erheblichen Mitteln gefördert (MAP-Richtlinie, Wärmenetzsysteme 4.0 etc.), wobei allein über Förderprogramme keine Wärmewende gelingen kann. Als weiteres Finanzierungsinstrument wird im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung die Einführung einer Wärmeumlage angeführt, deren Ausgestaltung aber nicht weiter konkretisiert wird.

BBH-Blog: Sehr geehrter Herr Jacobshagen, sehr geehrter Herr Dr. Kachel, herzlichen Dank für das Gespräch!

Share
Weiterlesen

22 April

Interviewreihe: Marcel Malcher, BBH-Partner und Vorstand BBH Consulting AG

Am 24.4.2024 findet die BBH-Jahreskonferenz in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin statt. Im Mittelpunkt steht das Thema Energie in seiner Gesamtheit, seiner systemischen Verknüpfung und seiner Entwicklungsperspektive. „Energie heute & morgen“ ist daher auch der Titel der Veranstaltung. Zu den...

18 April

Missbrauchsverfahren nach den Energiepreisbremsengesetzen: Bundeskartellamt nimmt Energieversorger unter die Lupe

Die Energiepreisbremsengesetze sollten Letztverbraucher für das Jahr 2023 von den gestiegenen Strom-, Gas- und Wärmekosten entlasten. Um zu verhindern, dass Versorger aus der Krise auf Kosten des Staates Kapital schlagen, wurden in den dazu erlassenen Preisbremsengesetzen besondere Missbrauchsverbote implementiert, über...