Von der Richtlinie zur Verordnung: Pläne der EU zur Neuregulierung des Verpackungsmarktes

V
Download PDF

Am 30.11.2022 legte die Europäische Kommission den lang erwarteten Entwurf zu einer EU-Verpackungsverordnung (EU-VerpackVO-E) vor. Mit der Vorstellung des European Green Deal Ende 2019 hatte die EU-Kommission ihre grundsätzlichen Überlegungen zu einer umfassenden Regulierung im Sinne der Nachhaltigkeit bereits offengelegt. Mit dem Entwurf der EU-VerpackVO hat sie nun ihre Pläne für den Bereich Abfallwirtschaft konkretisiert: weg von der Abfallregulierung und hin zur Kreislaufwirtschaft.

Ziel: Upgrade der Verpackungsrichtlinie

Um der Rechtszersplitterung entgegenzuwirken, sollen nach dem Entwurf der Europäischen Kommission die Regelungen der Richtlinie 94/62/EG (VerpackRL) erweitert und in die EU-VerpackVO überführt werden. Im Sinne der Harmonisierung betont Art. 4 EU-VerpackVO-E den freien Warenverkehr und das Ziel, Hindernisse in der Verkehrsfähigkeit aufgrund nationaler Einzelbestimmungen zu unterbinden.

Der Anwendungsbereich bleibt weit: Alle Arten von Verpackungen unabhängig von Material und Einsatzbereich sind umfasst. Allein der Anstieg von 12 Definitionen in der VerpackRL auf 60 Definitionen in der EU-VerpackVO-E zeigt, dass die Komplexität der Materie zunimmt.

Einzelne Veränderungen in den Rollendefinitionen und in der Einteilung der Verpackungsarten könnten Auswirkungen auf die bisherige deutsche Rechtslage haben. Hier sind weitere Rechtsakte abzuwarten, die der Kommission mit Einräumung weitreichender Befugnisse durch die EU-VerpackVO obliegen würden.

Mittel: Nachhaltigkeitsanforderungen, Kennzeichnungspflichten, Konformitätsbewertung

Im Rahmen der Nachhaltigkeitsanforderungen werden zum ersten Mal die Gestaltung und die Produktion von Verpackungen als für den Schutz der Umwelt relevante Schritte betrachtet, nicht nur die Abfallphase selbst. Stoffbeschränkungen bleiben erhalten. Gleichzeitig sollen das Gewicht und Volumen von Verpackungen minimiert und Rezyklierbarkeitsvorgaben sowie Mindestrezyklatanteile ab 2030 festgelegt werden.

Zudem sollen Kennzeichnungspflichten und -umstände präzisiert und vereinheitlicht werden (Art. 11 EU-VerpackVO-E), flankiert durch eine Pflicht zur Prüfung und Dokumentation der Konformität der Verpackungen mit allen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen (Art. 33, Anhang VII EU-VerpackVO-E).

Kritik: Ambitioniertere Abfallvermeidungsziele und höhere Mehrwegquoten

In einem gemeinsamen Statement von Zivilgesellschaft und Mehrwegwirtschaft für ein ambitioniertes europäisches Verpackungsrecht kritisiert die Deutsche Umwelthilfe die Vorgaben zur Abfallvermeidung und zum Einsatz umweltfreundlicher Mehrwegverpackungen. Grundsätzlich seien sie zu begrüßen, doch viel zu niedrig, um das enorme Verpackungsmüllproblem in Europa zu lösen.

Neben der generellen Kritik an der durchgehend verspäteten Umsetzung werden folgende Punkte als unzureichend moniert:

  • Das Verbot von Einweg-Verpackungen bei Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie beinhalte zu viele Ausnahmen.
  • Vorgaben zur Recyclingfähigkeit von Verpackungen blieben unkonkret.
  • Da die Wandstärke für die Klassifizierung als Mehrwegtasche weiterhin zu niedrig gesetzt sei, verbleibe die Regelungslücke zur Umgehung nationaler Plastiktütenverbote.
  • Ein Vermeidungsziel für Verpackungsmüll würde gesetzt, aber keine kontrollfähige Quote.
  • Die Vorgabe, dass Verpackungen, die zu weniger als 70 Prozent recyclingfähig sind, bis 2030 verschwinden sollen, wird als deutlich zu unambitioniert empfunden, weil sich ein Großteil der Produzenten dieses Ziel bereits bis 2025 gesetzt habe.

Besonders Deutschland müsse sich in den bevorstehenden Verhandlungen für striktere Maßnahmen stark machen: Das Land mit den höchsten Abfallmengen und gleichzeitig dem größten Mehrwegsystem könne zugleich Problem und Lösung sein.

Doch selbst die schon vorgesehenen Maßnahmen bemängelt z.B. die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen e.V. Der administrative Aufwand sei zu hoch. Darüber hinaus sei insbesondere der Rezyklateinsatz bei mangelnden technischen wie rechtlichen Voraussetzungen zu streng reguliert und führe somit zu gestörten Lieferketten.

Umsetzung der EU-VerpackVO-E benötigt Zeit

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren hat mit der Veröffentlichung und Zuleitung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat begonnen. Das Thema ist kontrovers, sodass mit einem Inkrafttreten wohl frühestens im Jahr 2024 zu rechnen ist. Danach hat die Kommission 18 Monate Zeit, um einen Durchführungsrechtsakt zu erlassen, der Detailregelungen z.B. bezüglich der Kennzeichnung von Materialzusammensetzung und Wiederverwendbarkeit aufstellt. Darauf wiederum folgt eine Frist von zwei bis zweieinhalb Jahren zur Umsetzung der Vorgaben durch die Unternehmen. Bis die europäische Regulatorik steht, ist es also noch etwas hin. Bleibt zu hoffen, dass die Wirtschaft nicht darauf wartet, sondern selbst voranschreitet und die Initiative ergreift.

Ansprechpartner*innen: Dr. Tigran Heymann/Carsten Telschow/Dr. Alexander Dietzel

Folgen Sie uns auf Twitter

Kategorien

Archive

BBH Almanach

Materialien für Praktiker im
Energie-, Infrastruktur- und öffentlichem Sektor aus Wirtschaft, Recht und Steuern

Veranstaltungskalender