EuGH-Entscheidung VYSOCINA Wind: Zur Entsorgung von PV-Modulen unter der WEEE-Richtlinie

Am 25.1.2022 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) über Fragen der Finanzierung der Entsorgung von Photovoltaik-Anlagen nach der europäischen Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie, RL 2012/19/EU) entschieden  (Rs. C‑181/20) – und die Richtlinie teilweise für ungültig erklärt.

Vorlage aus Tschechien

Anlass für das Urteil bot eine Vorlage des tschechischen obersten Gerichts. Das tschechische Abfallgesetz sieht für die Nutzer von PV-Modulen, die nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht wurden, eine Beitragspflicht zur Finanzierung der Entsorgung ausgedienter Module vor. Die Vysocina Wind a.s., eine tschechische Gesellschaft, die ein Solarkraftwerk betreibt, war der Ansicht, dass die tschechische Regelung gegen die WEEE-Richtlinie verstoße und verlangte daher für ihre in den Jahren 2015 und 2016 geleisteten Beiträge Schadensersatz von der Tschechischen Republik. Nach wörtlicher Auslegung des Art. 13 Abs. 1 WEEE-RL wären seit deren Inkrafttreten am 13.8.2012 die Hersteller der PV-Module verpflichtet, das Recycling zu finanzieren, und nicht, wie es das tschechische Gesetz vorsieht, die Nutzer.

Ein Fall verbotener Rückwirkung

Zunächst beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, ob Art. 13 Abs. 1 WEEE-RL einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Nutzer – verkürzt gesagt – die Kosten für das Recycling von PV-Modulen, die ab dem 13.8.2012 in Verkehr gebracht wurden, finanzieren müssen. Er bejahte dies, denn mit einer solchen Bestimmung verstoße der Mitgliedstaat gerade gegen das Ziel und die unionsrechtliche Vorgabe, die Entsorgungskosten dem Hersteller der PV-Module aufzuerlegen.

Als Folgefrage prüfte der EuGH, ob die WEEE-RL eine verbotene Rückwirkung enthält. Eingeführt am 13.8.2012, verpflichtet sie nämlich die Hersteller, wenn sie die PV-Module nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebracht haben und die PV-Module nach dem 13.8.2012 zu Abfällen werden. Vor dem Erlass der WEEE-RL stand es den Mitgliedstaaten frei, die Kosten für die Entsorgung der PV-Module entweder dem Abfallbesitzer, dem Hersteller oder dem Vertreiber aufzuerlegen. In Mitgliedstaaten wie der Tschechischen Republik, die sich bislang gegen eine solche Verpflichtung der Hersteller entschieden hatten, wirke sich die Regelung deshalb rückwirkend auf Sachverhalte aus, die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren. Diese Rückwirkung sei unzulässig, weil die Hersteller von PV-Modulen seinerzeit nicht vorhersehen konnten, dass sie im Nachhinein die Entsorgungskosten übernehmen müssten. Sie sei zudem nicht ausnahmsweise durch ein übergeordnetes Ziel zu legitimieren. Die rückwirkende Anwendung von Art. 13 Abs. 1 WEEE-RL stehe in Widerspruch zu dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, die Hersteller dazu zu veranlassen, schon bei der Konzeption ihrer Produkte deren Reparatur, mögliche Nachrüstung, Wiederverwendung, Zerlegung und Recycling umfassend zu berücksichtigen und zu erleichtern. Aus diesem Grund erklärte der EuGH im Ergebnis Art. 13 Abs. 1 WEEE-RL insoweit für ungültig, als den Herstellern damit die Finanzierungspflicht für Abfälle aus PV-Modulen auferlegt wird, die zwischen dem 13.8.2005 und dem 13.8.2012 in Verkehr gebracht worden sind.

Zudem entschied der EuGH über eine tschechische Regelung, die mehr als ein Monat vor Inkrafttreten der WEEE-RL erlassen wurde. Danach müssen die Nutzer – anders als in der Richtlinie vorgesehen – die Kosten für Abfälle aus bis zum 1.1.2013 in Verkehr gebrachte PV-Module finanzieren. Laut EuGH weicht die Regelung zwar von der WEEE-Richtlinie ab, verstößt damit aber nicht gegen Unionsrecht, da die Zielerreichung nicht ernsthaft beeinträchtigt werden könne, bevor die Richtlinie mit ihrem Inkrafttreten überhaupt Teil der Unionsrechtsordnung geworden ist.

Und in Deutschland?

Die Entscheidung des EuGH gibt wichtige Orientierung zu den generellen Möglichkeiten einer unionsrechtskonformen Umsetzung der WEEE-RL. In diesem Zusammenhang klärt sie auch zentrale Fragen für die Adressaten, insbesondere zu Reichweite und Grenzen der Rückwirkung und zur Umsetzungskompetenz von Mitgliedstaaten im Zeitraum (kurz) vor Inkrafttreten des Unionsrechts.

In Deutschland regelt das Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) die Rücknahme und das Recycling von PV-Modulen. Es trat am 24.10.2015 in Kraft und setzt die WEEE-RL um. Nach dem ElektroG müssen ausgediente und defekte Elektrogeräte grundsätzlich vom Hersteller oder Inverkehrbringer entsorgt werden. Wurde das PV-Modul aber vor dem 24.10.2015 in Verkehr gebracht, handelt es sich um ein sog. historisches Altgerät und nicht der Hersteller, sondern der Besitzer ist zu Rücknahme und Entsorgung verpflichtet. Dies gilt jedoch wiederum nicht für Anlagen in privaten Haushalten und gewerblich genutzte Anlagen, wenn die Menge der anfallenden Altmodule mit privater Nutzung vergleichbar ist. Auch wenn in der Umsetzung der WEEE-RL hierzulande andere Festlegungen als nach tschechischem Recht getroffen wurden, wird die Branche die Äußerungen des EuGH sicherlich interessiert zur Kenntnis nehmen.

Ansprechpartner*innen: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Tigran Heymann/Andreas Große

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