Forderungsmanagement und Insolvenzrecht gehen Hand in Hand

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Forderungsmanagement ist mehr als Forderungen eintreiben. Gerade wenn ein Geschäfts- oder Vertragspartner in Schieflage gerät, ist es umso wichtiger, das Geld, das man schon bekommen hat, auch behalten zu können und nicht im Rahmen der Insolvenzanfechtung wieder zurückzahlen zu müssen. Ein konsequent angewandtes Forderungsmanagement gewährleistet, frühzeitig Krisen von Geschäfts- oder Vertragspartnern zu erkennen und entsprechend zu handeln, um so Zahlungen (weitgehend) anfechtungssicher zu realisieren.

Besondere Bedeutung kann in diesem Zusammenhang auch die Zahlungszusage eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder – bei einer Eigenverwaltung – eines vorläufigen Sachwalters haben. Diese Zusagen werden immer wichtiger, weil sie die Rechte solcher Gläubiger wahren, auf deren Mitwirkung der Insolvenzschuldner angewiesen ist, um seinen Geschäftsbetrieb im Eröffnungsverfahren fortführen zu können. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) geht im Grundsatz davon aus, dass auch Zahlungen während der vorläufigen Insolvenz- oder Eigenverwaltung grundsätzlich der Insolvenzanfechtung unterliegen können. Der spätere Insolvenzverwalter oder Sachwalter kann jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert sein, solche Rechtshandlungen anzufechten, zu denen er im Insolvenzeröffnungsverfahren selbst seine Zustimmung erteilt hatte.

Dabei kommt es aber darauf an, dass die Zahlungszusage die Zahlung, um die später gestritten wird, tatsächlich erfasst hat. Dies hat kürzlich auch das OLG Düsseldorf (Az.: 12 U 16/18) klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte die Insolvenzschuldnerin kurz nach Stellung des Insolvenzantrags eine Zahlung für Leistungen ausgelöst, die teilweise vor und teilweise nach Antragstellung erbracht wurden. Diese Zahlung unterlag nach Ansicht des OLG Düsseldorf der Insolvenzanfechtung, weil der Zahlungsempfänger nicht auf die Zahlungszusage des vorläufigen Sachwalters vertrauen durfte. Denn Letzterer hatte (nur) erklärt, dass er Zahlungen, die aus Mitteln des Unternehmens für Lieferungen und Leistungen erfolgen, die (vollständig) nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung erbracht werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seiner Bestellung zum Sachwalter oder Insolvenzverwalter nicht anfechten werde.

Der Fall belegt eindrucksvoll, dass Forderungsmanagement und insolvenzrechtlicher Kompetenz Hand in Hand gehen, um insbesondere in der Krise von Geschäfts- oder Vertragspartnern Zahlungsausfälle – auch aufgrund von Insolvenzanfechtungen – zu verhindern.

Ansprechpartner: Markus Ladenburger/Nils Langeloh/Steffen Lux

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