„Freunde finden“ mit Facebook: Mehr Rechte für Empfänger unerwünschter E-Mail-Werbung
„Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ Diese Frage bekommt gestellt, wer sich bei Facebook registriert. Woher sollte man das im Einzelfall wissen – man ist ja noch neu. Doch Hilfe steht bereit. Über die Funktion „Freunde finden“ kann der neue Nutzer seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von Facebook importieren. Facebook gleicht dann diese importierten E-Mail-Adressen mit dem eigenen Datenbestand ab und zeigt an, welche Kontakte des neuen Nutzers ihre E-Mail-Adresse für einen Facebook-Account hinterlegt haben.
Das klingt praktisch – ist aber in Wahrheit wettbewerbswidrig. Denn gleichzeitig verschickt Facebook auch an die E-Mail-Adressen, die nicht als Facebook-Nutzer registriert sind, E-Mails mit der Aufforderung Facebook beizutreten. Gegen diese Praxis hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (VZBV) geklagt (wir berichteten) und am 14.1.2016 vom Bundesgerichtshof (BGH) Recht bekommen (Az. I ZR 65/14), denn natürlich sind die E-Mail-Adressen noch keine Facebook-Nutzer, sondern deren Inhaber.
Unlauter handelt Facebook nach Ansicht des BGH, weil der Empfänger diese „Einladung“ nicht als private Mitteilung des sich registrierenden Nutzers versteht, sondern nur auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden soll. Damit ist die Einladungs-E-Mail eine Werbemaßnahme von Facebook. Eine solche stellt aber – soweit der Empfänger nicht ausdrücklich eingewilligt hat, von Facebook E-Mail-Werbung zu bekommen – eine im Sinne des Wettbewerbsrechts unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar.
Was hat dies nun mit dem täglichen Geschäft des Vertriebs bei Unternehmen zu tun, die anders als ein soziales Netzwerk nicht mit Daten und als Werbeplattform, sondern mit Waren und Dienstleistungen wie der Energieversorgung zu tun haben? Deutlich wird, dass der BGH durch das Urteil die Rechte von Empfängern unerwünschter Werbe-E-Mails noch einmal deutlich stärkt. Weiterhin ist daher Vorsicht beim Versand von Werbung per E-Mail geboten. Und für den Fall, dass Sie mitbekommen, dass ein Wettbewerber diese Vorsicht schleifen lässt: Hier gibt es zahlreiche Sanktionsmöglichkeiten, um ein solches Verhalten durch den unlauter werbenden Konkurrenten zu unterbinden.
Ansprechpartner: Nils Langeloh
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