Frischer Wind im Norden: Schleswig-Holstein und Niedersachsen novellieren ihr kommunales Wirtschaftsrecht

(BBH)
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Für Kommunen im hohen Norden soll künftig manches einfacher werden: Die rechtlichen Hürden für gemeindliches Wirtschaften sollen niedriger, das Anzeigeverfahren gegenüber der Kommunalaufsicht einfacher und zudem die demokratische Kontrolle der Unternehmen durch die Kommunen stärker werden. Insbesondere soll hierdurch Kommunen ermöglicht werden, sich energiewirtschaftlich sowie in der Telekommunikation zu betätigen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Landesregierung Schleswig-Holstein vor.

Streichung Bedarfsklausel

Nach bisherigem Recht (§ 101 Abs. 1 GO SH) dürfen Kommunen sich nur dann wirtschaftlich betätigen, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsbezug) und zum Bedarf der Gemeinde (Bedarfsklausel) steht. Die Bedarfsklausel soll gestrichen werden. Dadurch soll vor allem der Entwicklung im Bereich der Energiewirtschaft und der Telekommunikation Rechnung getragen werden. Durch die Trennung von Netz und Vertrieb und den damit entstandenen Markt im Bereich des Vertriebs haben sich die wesentlichen Strukturen im Energiewirtschaftsbereich grundlegend verändert. Aber auch der Betrieb eines Telekommunikationsnetzes ist in der Regel nur innerhalb eines Gemeindegebietes nicht rentabel.

Energiewirtschaftliche Betätigung ist öffentlicher Zweck

Zusätzlich soll die energiewirtschaftliche Betätigung der Kommunen erleichtert werden. Hierzu wird künftig gesetzlich vermutet, dass die energiewirtschaftliche Betätigung immer einem öffentlichen Zweck dienen soll. Dies braucht im Einzelfall nicht mehr dargelegt zu werden. Diese Klarstellung ist zu begrüßen. Die örtliche Energieversorgung gehört seit jeher zu den durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsangelegenheiten örtlich relevanten Charakters (BVerwG, Urt. v. 18.5.1995, Az. 7 C 58/94).

Keine Subsidiarität mehr erforderlich

Darüber hinaus ist angedacht, auf das Erfordernis der Subsidiaritätsklausel für den Bereich der Energiewirtschaft zu verzichten. Andererseits soll aber den Kommunen nicht das Recht auf „Unwirtschaftlichkeit“ eingeräumt werden. Daher muss die Rentabilität einer energiewirtschaftlichen Betätigung gewissen Mindestanforderungen genügen (Rentabilitätsklausel) und mindestens eine „angemessene“ Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals erwirtschaften. Schließlich ist es gesetzgeberisches Anliegen, die gesamte energiewirtschaftliche Betätigung von Kommunen zu erleichtern.

Die Grundintention der Landesregierung Schleswig-Holstein ist zu begrüßen. Wie sich dieser gesetzgeberische Wille ausgestaltet, wird sich im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zeigen.

Auch die Landesregierung in Niedersachsen arbeitet an einer umfassenden Novellierung des dortigen kommunalen Wirtschaftsrechtes, das im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) geregelt ist. Die Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung im Bereich der Energiewirtschaft sollen auch dort gelockert werden. Die Rückkehr zur einfachen Subsidiaritätsklausel sowie die Annahme des öffentlichen Zwecks bei energiewirtschaftlicher Betätigung dürften relevante Punkte der Novelle darstellen. Mitte des Jahres 2015 soll das Gesetzgebungsverfahren beginnen.

Ansprechpartner: Wolfram von Blumenthal/Daniel Schiebold

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