Insolventer Kunde macht Stromsteuer nicht unbillig
Die Stromsteuer soll eigentlich den Endverbraucher belasten, aber abführen muss sie der Energieversorger. Wenn aber der Endverbraucher insolvent oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Strompreis zu bezahlen, bleibt der Energieversorger auf der Steuerschuld sitzen. Kann er sich dann darauf berufen, dass ein atypischer Fall vorliegt, in dem ihm die Steuerschuld aus Billigkeitsgründen erlassen werden muss?
Das kann er nicht, so der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner jüngeren Rechtsprechung (Urt. v. 17.12.2013, Az. VII R 8/12). Der Stromversorger ist trotz der Zahlungsausfälle verpflichtet, die Stromsteuer zu entrichten. Auch eine Rückzahlung bereits gezahlter Steuern kommt nicht in Betracht. Denn mit Forderungsausfällen muss er sowieso rechnen und dafür durch eine entsprechende Preiskalkulation vorsorgen. Von einem atypischen Fall kann somit keine Rede sein. Er kann weiterhin die Steuer auf den Verbraucher abwälzen. Sofern im Energiesteuerrecht Sonderregelungen für die Fälle eines Forderungsausfalls bestehen, können diese nicht auf das Stromsteuerrecht übertragen werden.
Dass sich deswegen jetzt die Strompreise erhöhen, steht nach der Entscheidung des BFH nicht zu befürchten. Denn die Energieversorger berücksichtigen, wenn sie ihre Preise kalkulieren, auch schon jetzt das Risiko von Forderungsausfällen.
Ansprechpartner: Manfred Ettinger/Meike Weichel
Ansprechpartner Stromsteuer: Daniel Schiebold/Niko Liebheit