Kommunale Windparks im hohen Norden: Gesetzgeber macht in Schleswig-Holstein den Weg frei

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Der Weg ist frei für mehr Engagement der kommunalen Unternehmen auf den Energie- und Telekommunikationsmärkten in Schleswig-Holstein. Am 10.6.2016 hat der Landtag in Kiel nach intensiven Verhandlungen das Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft beschlossen (wir berichteten). Es erweitert die wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und ermöglicht den Kommunen, auch bundesweit und – mit Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde – sogar grenzüberschreitend tätig zu werden.

Kernelemente des novellierten Gemeindewirtschaftsrechtes sind die Streichung der sogenannte Bedarfsklausel und die Einführung des neuen § 101a Gemeindeordnung (GO-SH) mit klaren Rahmenbedingungen für eine energiewirtschaftliche Betätigung kommunaler Unternehmen. Zudem wird die sogenannte Subsidiaritätsklausel für den Bereich der Energiewirtschaft nicht mehr angewendet werden.

Wegfall der Bedarfsklausel

Die alte Bedarfsklausel hatte die Kommunen und ihre Unternehmen, beispielsweise beim Energievertrieb oder dem Ausbau und dem Betrieb von Netzen zur Strom-, Gas-, Wärme- oder Kälteversorgung sowie der Telekommunikation, zu einem überwiegenden Teil, also mindestens 50 Prozent, auf das Gebiet bzw. den Eigenbedarf der jeweiligen Kommune beschränkt. Nach der neuen Rechtslage entfallen diese Schranken und erlauben den Aufbau überörtlicher Netz- oder Vertriebsstrukturen. Gleichwohl besteht trotz der Liberalisierung nach wie vor ein Bezug zur Leistungsfähigkeit, so dass neue Betätigungsfelder nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Gemeinde und der jeweiligen Unternehmen stehen müssen.

Einführung von § 101a GO-SH

Der neue § 101a GO-SH, der neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 101 GO-SH zur Anwendung kommt, schafft eine gesetzliche Vermutung, dass die energiewirtschaftliche Betätigung einem öffentlichen Zweck dient, so dass dieser im Einzelfall nicht mehr dargelegt werden braucht. Dabei wird der Begriff der energiewirtschaftlichen Betätigung in Anlehnung an § 3 Nr. 36 EnWG legal definiert als „Erzeugung oder Gewinnung, Vertrieb oder Verteilung von Energie im Bereich der Strom-, Gas-, Wärme- und Kälteversorgung“. Umfasst sind damit sämtliche Stufen der Produktion und Distribution von Endenergie, insbesondere auch deren Speicherung zur Sicherung der Versorgung und der Netzstabilität.

Kommunales Engagement bei Erneuerbaren Energien

Bei Erneuerbaren Energien wird ein öffentlicher Zweck auch dann vermutet, wenn sie ohne konkreten Bezug zu einem örtlichen Versorgungsgebiet erzeugt wird, beispielsweise wenn wegen der finanziellen Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) Strom in ein Netz eingespeist wird. Damit der Ortsbezug der Zweckbindung gewahrt bleibt, sollen die Errichtung und der Betrieb zum Beispiel von Windenergieanlagen oder Solarparks im Regelfall auf das Gebiet der Gemeinde bzw. der Nachbargemeinden beschränkt bleiben. Auf dieser Grundlage können sich Städte und Gemeinden zukünftig auch in Schleswig-Holstein mit einer klaren kommunalrechtlichen Ermächtigung zum Beispiel an Bürgerwindparks beteiligen oder solche als kommunaler Partner für ihre Einwohner initiieren und umsetzen.

Die gesetzliche Vermutung gilt allerdings nicht für den Bereich der Telekommunikation, so dass dort weiterhin eine einzelfallbezogene Zweckprüfung erfolgen muss.

Wegfall der Subsidiaritätsklausel

Schließlich wird nach der Streichung der Subsidiaritätsklausel für den Bereich der Energiewirtschaft nicht mehr gesondert geprüft, ob der unternehmerische Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auf andere Weise erfüllt werden kann.

Neben den beträchtlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten, die das Gesetz eröffnet, stellt es die Kommunen auch vor die Herausforderung, die eigene Leistungsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit ihrer Unternehmen angemessen zu beurteilen. Sie sind daher in der Pflicht, die demokratische Kontrolle über ihre Unternehmen zu stärken und das Controlling zu verbessern.

Über diese Aspekte werden wir in Kürze weiter informieren.

Ansprechpartner: Stefan Wollschläger/Stefan Lepke

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