Das Kreislaufwirtschaftsgesetz kommt, der Ärger bleibt

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Auf dem Weg zur Kreislaufwirtschaft der Zukunft
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Die Reform des Abfallrechts ist längst überfällig. Bereits zum 12.12.2010 war die Umsetzungsfrist für die entsprechende EU-Richtlinie abgelaufen. Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz, das das bisherige Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ablösen soll, ist aber immer noch nicht in Kraft. Jetzt hat zwar der Vermittlungsausschuss in einem der umkämpftesten Punkte einen Kompromiss gefunden. Doch ob das die EU-Kommission zufriedenstellen wird, ist noch längst nicht ausgemacht.

Die Reform betrifft zentrale Bereiche des Umweltrechts: Insbesondere wird eine verbindliche Hierarchie für die Abfallbewirtschaftung festgelegt. Künftig gilt die Prioritätenfolge „Vermeiden, Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung“. Das Recycling rückt damit deutlich stärker in den Vordergrund; die Beseitigung des Abfalls bleibt ultima ratio. Spätestens ab dem Jahr 2015 müssen zudem flächendeckend Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt gesammelt werden. Auch die Einführung einer Wertstofftonne, in der künftig Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen einheitlich entsorgt werden können, ist ein zentrales Thema der neuen gesetzlichen Regelungen.

Aufgrund der erheblichen Verzögerungen hat die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland mittlerweile per Mahnschreiben vom 26.1.2012 erneut zur Umsetzung der Richtlinie aufgefordert. Hierfür ist nun eine letzte Frist von zwei Monaten vorgesehen. Sofern in diesem Zeitraum nichts geschieht, kann die EU-Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen und finanzielle Sanktionen einfordern.

Doch wie ist es zu dieser Situation gekommen?

Nachdem der Bundestag am 28.10.2011 das Kreislaufwirtschaftsgesetz beschlossen hatte, wurde das Gesetz am 25.11.2011 vom Bundesrat gestoppt und der Vermittlungsausschuss angerufen. Vor allem bei der Frage, wie die Aufgaben zwischen kommunaler und privater Entsorgung verteilt sein sollen, bestehen noch Unstimmigkeiten. Die Länder befürchteten, dass bei der bisher geplanten Ausgestaltung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Kommunen zu wenig Einfluss zukommt. Vor allem die rot-grün regierten Länder machten sehr deutlich, dass die privaten Müllentsorger durch das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz zu sehr begünstigt würden.

Am 8.2.2012 hat sich der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat erneut mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz befasst und nunmehr auch einen Kompromiss gefunden. Nachgebessert wurde namentlich die Gleichwertigkeitsklausel, nach der gewerbliche Müllsammlungen jetzt nur dann zugelassen werden sollen, wenn sie in punkto Qualität und Effizienz „wesentlich leistungsfähiger“ sind als die eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und des von diesem beauftragten Dritten. Der gewerbliche Anbieter trägt hierfür die Beweislast. Ferner gab die Bundesregierung zu Protokoll, das Gesetz innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten evaluieren zu wollen.

Zwar ist nun damit zu rechnen, dass das Gesetz in Kürze im Bundesgesetzblatt steht und ab dem Sommer gilt, denn Bundestag und Bundesrat haben bereits zugestimmt, letzterer sogar einstimmig. Die private Entsorgungswirtschaft hat aber bereits deutlich Klagen angekündigt. Auch das Bundeskartellamt (BKartA) – man mag davon halten was man will – warnt in diesem Zusammenhang bereits vor einem „Monopolrecht der Kommunen“ bei der Müllentsorgung. Nur mehr Wettbewerbsdruck, so die Mahnung der Kartellbehörde, würde zu niedrigeren Müllgebühren und einem größeren Serviceangebot führen.

Ob ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission letztlich vermieden werden kann, bleibt abzuwarten. Von Seiten der EU hört man zumindest schon, dass der Entwurf des Gesetzes dem von der EU festgelegten Vorrang des Recyclings widerspreche. Diese Bedenken teilen auch die privaten Entsorger, die unter anderem die geringe Steigerung der Recyclingquote bei Hausabfällen von 64 auf 65 Prozent bemängeln.

Ansprechpartner: Axel Kafka/Prof. Dr. Ines Zenke

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