„Kurzarbeit null“: Keine Arbeitspflicht, kein Urlaubsanspruch

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Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf (Urt. v. 12.3.2021, Az. 6 Sa 824/20) hat entschieden, dass Arbeitnehmer bei „Kurzarbeit null“ keine Urlaubsansprüche erwerben, der Jahresurlaub sich also folglich automatisch für jeden vollen Monat um 1/12 kürzt. Damit hat sich nun erstmals ein höherinstanzliches Gericht mit dieser umstrittenen Frage auseinandergesetzt – es hat aber auch ausdrücklich die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen.

 Die Entscheidung

Geklagt hatte eine Verkaufshilfe in einem Systemgastronomiebetrieb, deren Arbeitszeit infolge der Corona-Pandemie in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 auf null reduziert wurde. Sie war der Auffassung, dass (konjunkturbedingte) Kurzarbeit keinen Einfluss auf ihren Urlaubsanspruch habe, da diese nicht auf ihren Wunsch, sondern auf Verlangen der Beklagten eingeführt wurde. Kurzarbeit sei auch keine Freizeit, da die Beklagte die Kurzarbeit jederzeit vorzeitig beenden konnte, was sie – zusammen mit der ihr auferlegten Meldepflicht – in ihrer Freizeitgestaltung erheblich beeinträchtigte. Die Beklagte hingegen sah den Urlaubsanspruch der Klägerin bereits als erfüllt an, da die beiderseitigen Leistungspflichten während der Kurzarbeit (vorübergehend) suspendiert seien.

Das LAG wies die Klage ebenso wie die Vorinstanz (ArbG Essen, Urt. v. 6.10.2020, Az. 1 Ca 2155/20) ab. Kurzarbeitende seien mit dem Wegfall der beiderseitigen Leistungspflichten wie vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln, deren Urlaubsansprüche (unstreitig) anteilig zu kürzen sind. Das LAG bezieht sich auf die Entscheidung (Urt. v. 8.11.2012, Az. C-229/11) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der bereits im Jahr 2012 klargestellt hat: Nach europäischem Recht muss kein Urlaub gewährt werden, wenn durch „Kurzarbeit null“ keine Arbeitspflicht bestand. Da weder die deutschen Vorschriften für Kurzarbeit (§§ 95 ff. SGB III), noch die des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) spezielle, günstigere Regelungen enthalten, gelten nach Auffassung des LAG die Vorgaben des europäischen Rechts als Orientierung.

 Nicht endgültig

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Da die Revision zugelassen wurde, hat das BAG das letzte Wort. Bis die Rechtslage in Deutschland (endgültig) geklärt ist, sollten Arbeitgeber in ihren Vereinbarungen zur Kurzarbeit jedenfalls vorsorglich und ausdrücklich die anteilige Reduzierung von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit regeln. Das können sie im Arbeitsvertrag mit einer nachträglichen Ergänzung oder Betriebsvereinbarung tun. Bis zur endgültigen Klärung können Arbeitgeber die Entscheidung des LAG auch (erst einmal) so umsetzen. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber für den Fall, dass die Entscheidung nicht durch das BAG bestätigt wird, finanziell vorsorgen, um für eine mögliche Nachzahlung gewappnet zu sein.

Ansprechpartner*innen: Dr. Jost Eder

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