Ladeinfrastruktur: Auswirkungen auf den Gebäudesektor

(c) BBH

Es bewegt sich etwas beim Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Fahrzeuge. Zumindest Nutzer, die ihre Fahrzeuge auch zu Hause laden, können auf die Beseitigung bestehender Hemmnisse hoffen. Sowohl das Bundesjustizministerium (BMJV) als auch das Bayerische Staatsministerium der Justiz haben Diskussionsentwürfe für eine Änderung des Mietrechts und des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) vorgelegt, die in einer länderübergreifenden Arbeitsgruppe weiterentwickelt werden sollen.

Nach beiden Entwürfen sollen Mieter und Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf den Einbau einer Ladestation haben. Die länderoffene Arbeitsgruppe hat auch so genug zu tun: So sollte nicht nur in das WoEigG, sondern auch in das Mietrecht eine Regelung aufgenommen werden, wer die Kosten trägt, damit der ggf. komplexe Streit darum nicht die Installation von Ladeinfrastruktur blockiert. Mit dem Verweis auf eine mögliche vertragliche Regelung macht das BMJV es sich in der Entwurfsbegründung zu leicht.

Auch die EU trägt mit der Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EU) 2018/844 der Bedeutung des Gebäudesektors für den Ausbau der Elektromobilität Rechnung und schreibt vor, Gebäude mit Ladepunkten auszustatten.

Neubauten außerhalb des Wohnungsbaus sind mit mindestens einem Ladepunkt auszustatten. Wenn ein Parkplatz mit mehr als zehn Stellplätzen eines Büro- oder anderen Nicht-Wohngebäudes grundlegend renoviert wird, dann gilt dasselbe, ebenso wenn die elektrische Infrastruktur von der Renovierung betroffen ist. Daneben ist für jeden fünften Stellplatz die Leitungsinfrastruktur anzulegen, um auch die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge unkompliziert zu ermöglichen (Leerverrohrung). Bei Wohngebäuden ist unter den gleichen Voraussetzungen sogar jeder Stellplatz mit einer Leerverrohrung auszustatten.

Die Vorgaben der Richtlinie sind bis zum 10.3.2020 in nationales Recht umzusetzen. Dem deutschen Gesetzgeber bleiben aber Regelungsspielräume, etwa bei den Anforderungen an die zu errichtenden Ladepunkte hinsichtlich der erforderlichen Ladeleistung, aber auch bei den Vorgaben zur Ausstattung von Nichtwohngebäuden (auch Bestand!) mit mehr als 20 Stellplätzen. Hier gilt es klug abzuwägen zwischen notwendigem Ausbau und zu strengen Vorgaben, die erhebliche Kosten verursachen können.

Ansprechpartner: Dr. Christian de Wyl/Dr. Roman Ringwald/Jan-Hendrik vom Wege

PS: Sie interessieren sich für dieses Thema? Dann schauen Sie doch mal hier.

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...