Leistungen an/für Betriebsräte – ein Spannungsfeld der Compliance?

(c) BBH

Betriebsräte sind ein wichtiger Bestandteil von Unternehmen. Sie vertreten die Interessen der Belegschaft und tragen dazu bei, Sachverhalte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu regeln und Konflikte zu lösen. Für die handelnden Personen ist die Position des Betriebsratsmitglieds und die im Rahmen dessen ausgeübte Interessenvertretung nicht ganz unproblematisch. Deshalb wurden im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Rechte und Pflichten von Betriebsräten grundsätzlich geregelt: So führen Betriebsräte nach § 37 BetrVG ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Des Weiteren sind hier Regelungen zum Spannungsfeld Arbeitszeit/Betriebsratstätigkeit und zu der vom Arbeitgeber zu zahlenden Vergütung enthalten. Hiernach sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Man kann also zunächst festhalten: Für die Tätigkeit als Betriebsrat wird die betreffende Person freigestellt und erhält ihr Arbeitsentgelt in unverminderter Höhe weiter.

Darüber hinaus gibt es im BetrVG auch Regelungen hinsichtlich der Kosten und des Sachaufwandes des Betriebsrates. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat er zudem in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Die Regelungen sollen die Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats und dessen Unabhängigkeit vom Arbeitgeber sicherstellen. In der Praxis gab es jedoch Fälle, in denen Betriebsräten darüber hinaus weitere Vergünstigungen gewährt wurden. So wurden beispielweise Sitzungsgelder und Zulagen für Gremientätigkeiten gezahlt, Betriebsräte bekamen Sonderurlaub, es gab Bevorzugungen bei der Gewährung von Dienstwagen, manchen Betriebsräten wurde ein besonderer Karriereweg offeriert etc. Diese Liste ließe sich beliebig fortsetzen.

Um zu sichern, dass der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft unvoreingenommen vertritt, enthält das BetrVG auch Schutzbestimmungen. So darf der Betriebsrat in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestört und behindert werden. Er darf wegen seiner Tätigkeit zudem weder benachteiligt noch begünstigt werden. Wenn jedoch Leistungen gewährt werden, die über die gesetzlich festgelegten Ansprüche hinausgehen, befindet sich der Arbeitgeber im Bereich der Begünstigung des Betriebsrats, die gesetzlich verboten und sogar unter Strafe gestellt ist. Ein solches Verhalten ist dann insbesondere auch compliancerelevant.

Da die an Betriebsräte gezahlten Vergütungen und die sonstigen gewährten Leistungen in der Vergangenheit vermehrt auf den Prüfstand gekommen sind, sollte sich jeder Arbeitgeber hier vergewissern, ob die gewährten Leistungen rechtskonform waren und sind. Insbesondere bei dem immer wieder auftauchenden Problemfeld der leistungsorientierten Vergütungsbestandteile bietet es sich zudem an, klare Regelungen in schriftlicher Form zu schaffen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Betriebsrat einen Anspruch auf diesen Vergütungsbestandteil hat. Dies schafft Transparenz gegenüber dem Betriebsrat selbst, aber auch gegenüber Dritten und kann später Diskussionen über die Gewährung dieses Vergütungsanteils gegebenenfalls schnell beenden.

Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau

Share
Weiterlesen

06 Dezember

Transformation des Vergaberechts Teil 3: Stärkung von Startups

Die Bundesregierung beabsichtigt mit dem sog. Vergabetransformationspaket, die Vergabeverfahren zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu digitalisieren sowie die öffentliche Beschaffung sozial, ökologisch und innovativ auszurichten. Die wichtigsten Neuregelungen zur nachhaltigen Ausrichtung und zur Vereinfachung der Verfahren stellen wir bereits in...

05 Dezember

Neufassung des IDW S 1: Weiterentwicklung der Grundsätze der Unternehmensbewertungen

Am 7.11.2024 hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW den Entwurf einer Neufassung des IDW Standards „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW ES 1 n. F.) verabschiedet. Dieser würde die bisherige Fassung aus dem Jahr 2008 grundlegend...