MiFID II noch vor den Sommerferien in Kraft getreten
Lang hat es gedauert, mit vielem Hin und Her und immer neuen Versionen seitens der Europäischen Kommission, des Europäischen Parlaments und des Rates. Doch jetzt ist die Novellierung der Finanzmarktrichtlinie, nach ihrer englischen Bezeichnung „Markets in Financial Instruments Directive“ – MiFID II genannt, fertig: Am 12.6.2014 ist sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und am 3.7.2014 – also 20 Tage nach Veröffentlichung – in Kraft getreten.
Was ändert sich für die Energiebranche?
Seit 2011 ist klar, dass Emissionsberechtigungen als Finanzinstrumente eingestuft werden, egal wo sie erworben werden oder ob es sich um Spot- oder Termingeschäfte handelt. Strittig war aber bis zuletzt, ob es sich um Waren- oder Finanzderivate handelt – was entscheidend ist dafür, inwieweit Unternehmen gegebenenfalls künftig aufsichtspflichtig sind.
Klar war schon lange, dass die beaufsichtigten Märkte um eine neu geschaffene Kategorie erweitert werden: Die sog. organisierten Handelsplattformen (OTF) werden – ebenso wie die Börsen und die schon bekannten sog. multilateralen Handelsplattformen (MTF) – künftig beaufsichtigt. Damit sollen auch kleinere Plattformen (und die auf ihnen geschlossenen Termingeschäfte) der MiFID unterliegen. Das bedeutet, dass künftig Warentermingeschäfte, die über solche Plattformen laufen, grundsätzlich Finanzinstrumente sind, auch wenn sie ausschließlich physisch zu erfüllen sind. Weil das aber eine ziemliche Erweiterung im Energiebereich bedeuten würde, hat man am Schluss der Verhandlungen eine Ausnahme vereinbart: Ausgenommen von der OTF-Erweiterung werden ausdrücklich – und das dürfte gerade Energieversorgungsunternehmen freuen – Geschäfte im Sinne der REMIT (also auf Strom und Gas gerichtet). Strom- und Gastermingeschäfte sind somit jedenfalls dann, wenn sie an einem OTF (oder wie bisher rein bilateral) geschlossen werden und ausschließlich physisch zu erfüllen sind, keine Derivate im Sinne der MiFID II.
Daneben sind die Ausnahmen eingeschränkt worden: Bisher konnten Unternehmen, deren Haupttätigkeit der Handel mit Waren und Warenderivaten ist, ihre Warenderivatgeschäfte aufsichtsfrei erledigen. Diese so genannte Haupttätigkeitsausnahme wird es künftig nicht mehr geben. Und die Nebentätigkeitsausnahme, auf die sich die meisten Unternehmen der Energiebranche bislang berufen konnten, wird jedenfalls künftig nicht mehr gelten, wenn es um die Ausführung von Kundenaufträgen („executing client orders“) geht. Zudem wird dann ein stärkerer Zusammenhang zur Haupttätigkeit bestehen müssen, d.h. die Dienstleistungen dürfen nur für Kunden oder Lieferanten der Haupttätigkeit erbracht werden und es muss sich im Einzelfall und insgesamt um eine Nebentätigkeit des Unternehmens handeln.
Zur Frage, wie Haupttätigkeit und Nebentätigkeit voneinander abzugrenzen sind, soll die europäische Aufsichtsbehörde ESMA Hilfestellungen geben. Zu den Vorschlägen der ESMA laufen gerade die Konsultationen. Daneben gibt es fakultative Ausnahmen für lokale/kommunale Beschaffungsgesellschaften und Gruppen von Emissionshandelsverpflichteten. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob diese Ausnahmen gelten oder nicht.
Ab wann gilt die MiFID II für Unternehmen?
Die MiFID II ist zwar schon in Kraft getreten, muss aber – als europäische Richtlinie – von den Mitgliedstaaten noch in nationales Recht umgesetzt werden. Die Frist dafür läuft bis zum 3.7.2016. Ab dem 3.1.2017 sollen die Vorschriften dann in den Mitgliedsstaaten gelten.
Unternehmen haben also noch ein wenig Zeit, ihr Produktportfolio zu prüfen und ggf. anzupassen. Aber die Deadline steht jetzt.
Ansprechpartner: Prof. Dr. Ines Zenke/Dr. Christian Dessau