Neue Vorgaben zur Sicherung vor Zahlungsausfällen für Netzbetreiber

Preis Geld Zahlung
© BBH

Beim Vertrieb ist ein straffes Forderungsmanagement bereits seit langer Zeit ein Thema. Im Netzbereich zeigen spätestens die Insolvenzfälle der vergangenen Jahre (wir berichteten), dass es auch hier dringend erforderlich ist. Während sich im Vertrieb, wegen der regelmäßig eher kleinen Beträge, erst eine hohe Anzahl von Kunden auswirkt, sind Forderungen des Netzbetreibers gegen einzelne Netznutzer sehr schnell sehr hoch. Daher ist es auch aus Netzbetreibersicht mittlerweile unumgänglich, kontinuierlich die Zahlungsströme zu überwachen und zeitnah auf ausstehende Forderungen zu reagieren.

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Netznutzungsvertrag Strom (Az. BK6-13-042) die Bedingungen hierfür zum 1.1.2016 vereinheitlicht. Dann ist es z.B. nicht mehr möglich, eine einmalige Sicherheitsleistung zu fordern. Der Standardvertrag sieht unter § 11 Abs. 1 zukünftig nur noch die Vorauszahlung in begründeten Fällen als Sicherungsmittel vor. Obwohl fraglich ist, ob sie auch in einer Insolvenz standhält, wurde die einmalige Sicherheitsleistung in der Praxis häufig bevorzugt, da sie weniger aufwändig ist. Zukünftig werden Netzbetreiber diesen Mehraufwand nicht mehr vermeiden können, wenn sie sich vor Zahlungsausfällen von Netzkunden absichern wollen.

An anderer Stelle ist jedoch mit einer Vereinfachung zu rechnen. Der im Gas durch die Kooperationsvereinbarung VIII (KoV) verbindlich vorgegebene Lieferantenrahmenvertrag Gas soll mit der nächsten Aktualisierung in weiten Teilen an den Stromvertrag angeglichen werden.

Ansprechpartner: Jan-Hendrik vom Wege/Markus Ladenburger

PS: Sie interessiert dieses Thema, dann schauen Sie gern hier.

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...