Noch mehr und noch schneller: Der Regierungsentwurf für das EEG 2023

Die Bundesregierung hat am 6.4.2021 den Entwurf für ein neues EEG 2023 beschlossen. Es ist das größte Beschleunigungsgesetz für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (im Stromsektor) seit Beginn des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG). Im Vergleich zum Referentenentwurf, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bereits Ende Februar beschlossen hatte (wir berichteten), ist der Entwurf an vielen Stellen weiter nachgeschärft worden und die bereits sehr ambitionierten Ziele wurden noch einmal angehoben.

Was steht drin?

Das 80-Prozent-Ziel für 2030 – also 80 Prozent Erneuerbare Energien am Stromverbrauch in 2030 – bleibt erhalten. Die Stromverbrauchsprognose für 2030 wird allerdings deutlich erhöht, was auch an der größeren Bedeutung des Stromverbrauchs im Wärmesektor aufgrund der notwendigen Ersetzung von Erdgas liegt. Entsprechend muss für die Erreichung des 80-Prozent-Ziels auch mehr erneuerbarer Strom erzeugt werden. Die Ausbauziele in 2030 werden daher für Solar von 200 auf 215 GW erhöht und für Wind von 100 auf 115 GW. Daraus folgen auch höhere Ausschreibungsmengen, die vor allem in der zweiten Hälfte der 20er Jahre umgesetzt werden sollen.

Neben den Ausschreibungsmengen sollen auch die Vergütungen für Strom aus Anlagen außerhalb der Ausschreibung, namentlich der Solaranlagen, nochmal erhöht werden. So steigen die Vergütungssätze für Auf-Dach-Solaranlagen in Volleinspeisung auf bis zu 13,8 ct pro kWh (vorher bis zu 12,5 ct pro kWh). Ausdrücklich wird ausgeführt, dass der Ausbau der Solarenergie jeweils hälftig durch Dachanlagen und durch Freiflächenanlagen aufgeteilt werden soll. Für Freiflächenanlagen bleibt es bei der bereits im Referentenentwurf angelegten Erweiterung der Flächenkulisse, an der nur Details angepasst werden. Bei dem für den Ausbau der Auf-Dach-Solaranlagen so wichtigen Mieterstrom sind aber nach wie vor keine Verbesserungen vorgesehen – bis auf eine Streichung des 500-MW-Deckels, von dessen Erreichung man aber selbst bei dem momentan ansteigenden Ausbau meilenweit entfernt ist.

Neuerungen im Anlagenbereich

Neben dem eminent wichtigen Zubau der Erneuerbare-Kapazitäten wird auch der Naturschutz im Gesetz angesprochen. Deutlich wird dies etwa bei der Rolle der Wiedervernässung von entwässerten Moorböden oder der Verringerung des Maiseinsatzes in Biogasanlagen. Besonders einschneidend für Anlagenbetreiber dürfte die vollständige Abschaffung der Förderung für kleine Wasserkraftanlagen bis zu 500 kW sein – die ebenfalls ökologisch begründet wird.

Weiterhin werden bestimmte Folgeänderungen aus der Abschaffung der EEG-Umlage angegangen. Das – stark kritisierte – Eigenversorgungsverbot bei Ausschreibungen wird aufgehoben: Nach der ursprünglichen Regelung durften Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen, keine Eigenversorgung betreiben. Damit wollte man Wettbewerbsverzerrungen in den Ausschreibungen vermeiden. Mit der EEG-Umlage entfallen nun aber auch mögliche Vorteile von Eigenversorgungskonzepten.

Darüber hinaus wird eine neue Regelung für die Ausweisung des EEG-Stromanteils in der Stromkennzeichnung eingeführt. Bislang knüpfte sie an die tatsächliche Zahlung der EEG-Umlage an, sodass mit Abschaffung der EEG-Umlage keine Ausweisung mehr möglich wäre. Durch die geplante Änderung des § 42 EnWG können die Lieferanten aber nun unabhängig von der Zahlung der EEG-Umlage den bundesweiten EEG-Stromanteil im Produktmix gegenüber Letztverbrauchern ausweisen.

Schließlich finden sich wie immer auch eine Reihe von Anpassungen zu Detailregeln und Abwicklungsfragen des EEG. Eine Anpassung dürfte alle Anlagenbetreiber und Netzbetreiber betreffen, nämlich die Änderung des Sanktionsregimes. Bei Verstößen gegen Vorgaben des EEG findet zukünftig keine Reduzierung der Förderzahlungen auf den Marktwert oder auf Null mehr statt. Stattdessen müssen Anlagenbetreiber dann feste Zahlungen leisten: Grundsätzlich 10 Euro pro kW installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat für Fälle, in denen früher Reduzierung der Vergütung auf Null oder Marktwert erfolgte und 2 Euro pro kW bei Verstößen, die mit 20 Prozent Vergütungsreduzierung belegt waren.

Wie geht es weiter?

Das Gesetz wird jetzt an den Bundestag überwiesen. Hier wird es in den Fraktionen diskutiert und erfahrungsgemäß nochmal angepasst, bevor es Ende Juni im Bundestag verabschiedet werden soll.

Ansprechpartner*innen: Dr. Martin Altrock/Jens Vollprecht/Andreas Große/Dr. Wieland Lehnert/Christoph Lamy

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