Novelle der GasNZV: Bundesrat beschließt Zusammenlegung der Marktgebiete

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Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) feiert nach knapp sieben Jahren ihre erste Novelle. Am 7.7.2017 stimmte auch der Bundesrat für den Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi), den bereits am 24.5.2017 das Kabinett beschlossen hatte. Anfang Januar gab es ein erstes Eckpunktepapier, mit dem Referentenentwurf kam dann die große Überraschung: die geplante Novelle sieht unter anderem eine Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete NetConnect Germany (NCG) und Gaspool bis zum 1.4.2022 vor. Kritik aus dem Markt an der geplanten Zusammenlegung kam prompt. Neben der Gefahr von Transportengpässen und damit Problemen bei der Versorgungssicherheit wurde vor allem beanstandet, dass dadurch ein teurer Ausbau der Netzinfrastruktur erforderlich wird.

Zunächst hatte sich der Ausschuss für innere Angelegenheiten das Votum der Bundesnetzagentur (BNetzA), die eine Zusammenlegung von NCG und Gaspool ablehnt, zu eigen gemacht und daher in einer gemeinsamen Stellungnahme mit dem federführenden Wirtschaftsausschuss empfohlen, dem Referentenentwurf des BMWi nicht zu folgen. Doch dann setzte sich dieses Ansinnen aber offensichtlich in letzter Minute durch.

Damit gehen für die verschiedenen Marktakteure im Netzbetrieb als auch auf die Unternehmensbereiche Handel und Beschaffung größere Änderungen einher. So enthalten Beschaffungsverträge als vertraglich vereinbarten Lieferort den jeweiligen virtuellen Handelspunkt (VHP) eines bestimmten Marktgebietes. Auch aus Sicht der Verteilernetzbetreiber stehen organisatorische Veränderungen vor allem im Bereich der Bilanzierung an; für die ca. 70 „Marktgebietsüberlapper“ in Deutschland vereinfacht sich damit jedoch die Lage deutlich. Die bevorstehende Neugestaltung des deutschen Gasmarkts gibt also genügend Anlass, das Thema Marktgebietsfusion bei allen zukünftigen Entscheidungen bereits mit zu bedenken.

Die bisherige Unterscheidung nach Gasqualitäten (H- und L-Gas) entfällt ebenso wie jede Form einer Kosten- und Nutzenanalyse vor der Fusion. Hier dürfte sich sich zeigen, wie sehr der Bundesregierung daran gelegen ist, den deutschen Gasmarkt dauerhaft einheitlich zu gestalten – vor allem mit dem Blick auf mögliche grenzüberschreitende europäische Fusionen in der Zukunft.

Der Entwurf sieht daneben aber auch weitere inhaltliche Neuerungen vor, die im Wesentlichen auf dem Erfordernis beruhen, die GasNZV an die neuen Fassungen des Network Code Capacity Allocation Mechanisms (NC CAM) und des Network Code on Harmonised Transmission Tariff Structures for Gas (NC TAR) anzupassen. So ist zukünftig die Einführung von untertägigen Kapazitätsprodukten an allen Punkten im Fernleitungsnetz vorgesehen. Die Änderung des § 11 Abs. 1 GasNZV verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber nunmehr, neben Jahres-, Quartals-, Monats,- Tagesprodukten auch untertägige Kapazitätsprodukte anzubieten. Ebenso sieht der Entwurf in § 11 Abs. 3 GasNZV eine neue Evaluierungspflicht mit Blick auf die Einführung untertägiger Kapazitäten vor.

Gestrichen wird das „First-come-first-served“-Prinzip (FCFS) an Speicherpunkten.

Ansprechpartner: Dr. Olaf Däuper/Dr. Erik Ahnis/Klaus- Peter Schönrock/Johannes Nohl

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