Novellierte Preisangabenverordnung in Kraft: Pflichten auch für Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Die Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) wurde bereits im Herbst 2021 diskutiert und am 3.11.2021 beschlossen. Am 28.5.2022 ist sie in Kraft getreten. Die PAngV enthält erstmals ausdrückliche Vorgaben für die Preisangabe beim punktuellen („Ad-hoc“-)Laden für Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte.

Preisangabenverordnung mit expliziten Vorgaben zum Ad-hoc-Laden

Die Vorgängerregelung des § 3 PAngV stellte allgemein auf das Anbieten von Elek­trizität ab. Der neue § 14 Abs. 2 PAngV hingegen sieht vor, dass beim Ad-hoc-Laden am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe, der für den jeweiligen Ladevorgang geltende Arbeitspreis (pro kWh) anzugeben ist. Die Vorgabe gilt für die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte, die nach § 4 LSV verpflichtet sind, das Ad-hoc-Laden (auch „punktuelles Laden“) zu ermöglichen. Für vertragsbasiertes Laden auf Grundlage eines Dauerschuldverhältnisses oder das Laden an nicht öffentlich zugängliche Ladepunkten (begrenzter Nutzerkreis) gelten die Vorgaben aus § 14 Abs. 2 PAngV daher nicht.

Der Preis ist spätestens vor dem Start des Ladevorgangs anzugeben. Werden über den Arbeitspreis hinaus weitere leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Entgelte (z.B. Startentgelte, zeitabhängige Preise bzw. Blockadeentgelte) berechnet, sind diese gemäß § 14 Abs. 3 PAngV vollständig und in unmittelbarer Nähe der Angabe des Arbeitspreises oder des Ladepunktes anzugeben.

Der Betreiber kann für die Umsetzung der erforderlichen Preisangabe zwischen mehreren Optionen wählen. Die Preise können durch einen Aufdruck, Aufkleber oder Preisaushang angezeigt werden bzw. auf einem Display, sofern die Ladestation über eines verfügt. Als weitere Alternative ist die Anzeige über eine registrierungsfreie und kostenlose mobile Webseite oder eine Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird, möglich. Eine Preisangabe allein über ein zunächst zu installierendes webbasiertes System, etwa eine App, ist hingegen nicht zulässig. Auch der Vorschlag des Bundesrates, explizit auch die Möglichkeit aufzunehmen, Preise vor dem Ladevorgang per SMS-Anforderung durch den Nutzer zu übermitteln, wurde nicht übernommen.

Zu beachten ist, dass Verstöße gegen diese Vorgaben zur Preisangabe nach § 20 Nr. 1 PAngV eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die nach § 3 Abs. 2 WiStrG 1954 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt ist.

Es ist künftig mit einer größeren Bedeutung des Ad-hoc-Ladens zu rechnen, welches Kunden europaweit ohne eine Vielzahl von Karten und Verträgen, bzw. ein oft teures Roaming, das Laden ermöglicht. Voraussetzung sind Preise, die mit denen des vertragsbasierten „EMP-Ladens“ mithalten können. Einen sinnvollen Ansatz verfolgt insoweit das Schnellladegesetz (SchnellLG), welches in § 3 Abs. 3 fordert, dass die Bedingungen für das punktuelle Laden diskriminierungsfrei sein müssen und grundsätzlich den EMP-Entgelten entsprechen müssen, soweit nicht sachliche Gründe, etwa ein zusätzlicher Abwicklungsaufwand Unterschiede rechtfertigt. Fairere Marktbedingungen unter den EMP verspricht zudem, dass der Betreiber von Schnellladepunkten allen Mobilitätsanbietern den Zugang zu diesen diskriminierungsfrei und zu marktgerechten Bedingungen anbieten muss.

Die Vorgaben des § 4 LSV zur Zahlung (auch mittels eines gängigen kartenbasierten Zahlungssystems beziehungsweise Zahlungsverfahrens in unmittelbarer Nähe zum Ladepunkt) werden dem Ad-hoc-Laden zusätzlichen Aufwind verschaffen.

Europarechtliche Vorgaben zur Preisangabe durch die geplante Alternative Fuels Infrastructure-Verordnung

Der Entwurf der EU-Kommission für die Alternative Fuels Infrastructure-Verordnung (AFIR-VO-E) sieht ebenfalls Vorgaben für die Preisangabe für das Ad-hoc-Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten vor, um das Ad-hoc-Laden aus seinem Schattendasein zu holen. Die AFIR-VO soll die AFIR-Richtlinie (RL 2014/94/EU) ersetzen. Im Gegensatz zu Richtlinien gelten EU-Verordnungen unmittelbar, ohne dass es hier einer Umsetzung in nationales Recht durch die Mitgliedstaaten bedarf.

Nach Art. 5 Abs. 4 AFIR-VO-E müssen die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte berechneten Preise angemessen, einfach und eindeutig, vergleichbar, transparent und nichtdiskriminierend sein. Laut Erwägungsgrund Nr. 24 des Entwurfs sollen die Regelungen zur Preisausweisung und -transparenz ein reibungsloses und einfaches Laden gewährleisten. Nutzer sollen vor Beginn des Ladevorgangs genaue Preisinformationen erhalten und der Preis klar strukturiert angegeben werden, damit die verschiedenen Kostenelemente erkennbar sind.

Art. 5 Abs. 5 AFIR-VO-E enthält spezielle Vorgaben für die Preisangabe des Ad-hoc-Preises. Danach müssen der Ad-hoc-Preis und all seine Bestandteile an öffentlich zugänglichen Ladestationen deutlich sichtbar ausgewiesen werden, sodass diese den Nutzern vor Beginn eines Ladevorgangs bekannt sind. Je nach Tarif müssen mindestens die folgenden Preisbestandteile deutlich sichtbar angezeigt werden: Preis pro Ladevorgang, Preis pro Minute, Preis pro kWh. Anders als die PAngV berücksichtigt der Entwurf der AFIR-VO damit, dass Ladetarife nicht zwingend einen Arbeitspreis beinhalten, sondern auch zeitbasierte Tarife oder Preise pro Ladevorgang (Session Fee) angeboten werden. Der Rat der Europäischen Union und das EU-Parlament werden sich voraussichtlich im Sommer 2022 final mit dem Entwurf der AFIR-VO befassen.

Ansprechpartner*innen: Dr. Christian de Wyl/Maja Berenike Mosor

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