PROKON: Das Insolvenzverfahren ist eröffnet

(c) BBH
(c) BBH

Mittlerweile wurde es ernst im Fall PROKON (wir berichteten): Das Amtsgericht Itzehoe hat am 1.5.2014 das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Dietmar Penzlin, bisher vorläufiger Insolvenzverwalter, zum (endgültigen) Insolvenzverwalter bestellt.

Wie geht es jetzt weiter? 

Eigentlich wäre nun der Insolvenzverwalter aufzufordern gewesen, von seinem Erfüllungswahlrecht hinsichtlich der bestehenden Lieferantenrahmenverträge Gebrauch zu machen. Ist nämlich ein gegenseitiger Vertrag wie beispielsweise ein Lieferantenrahmenvertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen oder – zweite Alternative – die Erfüllung des Vertrages ablehnen. Dieses in § 103 Abs. 1 InsO verankerte Wahlrecht des Insolvenzverwalters dient dem Schutz der Insolvenzmasse (und damit der Gesamtheit der Gläubiger) vor nachteiligen Veränderungen. In der Rechtsbeziehung Netzbetreiber/PROKON betrifft das Wahlrecht die Frage, ob der Lieferantenrahmenvertrag, die vertragliche Grundlage für den Netzzugang, weitergeführt wird. Da der Insolvenzverwalter nicht von sich aus tätig zu werden braucht, ist es grundsätzlich Aufgabe des Vertragspartners, für Rechtsklarheit zu sorgen und den Insolvenzverwalter zur Ausübung seines Wahlrechts aufzufordern. Dieser muss sich dann unverzüglich erklären, ob er die Erfüllung des Vertrages verlangen will. Im PROKON-Verfahren gibt es allerdings die Besonderheit, dass der Insolvenzverwalter bereits von sich aus gegenüber den Netzbetreibern erklärt hat, in die bestehenden Lieferantenrahmenverträge eintreten und diese erfüllen zu wollen.

Die weitere Gewährung des Netzzugangs sollte aber ausnahmslos von Vorauszahlungen des Insolvenzverwalters abhängig gemacht werden. Die Bereitschaft hierzu hat Dr. Penzlin bereits angezeigt. Er hat angekündigt, weiter Vorauszahlungen jedenfalls an diejenigen Netzbetreiber leisten zu wollen, die auch schon im Eröffnungsverfahren Vorkasse angefordert hatten. Dies sei, so der Insolvenzverwalter, die große Mehrzahl gewesen. Wer bislang keine Vorauszahlung verlangt bzw. erhalten hat, sollte spätestens jetzt aktiv werden.

Im Übrigen besteht nun auch die Möglichkeit, offene Forderungen aus der Zeit bis zum 22.1.2014 (sog. Insolvenzforderungen) beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Das Insolvenzgericht hat hierfür eine Frist bis zum 15.9.2014 gesetzt. Forderungen ab 23.1.2014 will der Insolvenzverwalter aus der Masse bezahlen. Eine weitere Rechnungsabgrenzung zum 1.5.2014 (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bleibt den Netzbetreibern damit erspart.

Ansprechpartner: Dr. Jost Eder/Jan-Hendrik vom Wege/Markus Ladenburger

Share
Weiterlesen

30 April

Das Solarpaket I ist da: Wichtige Neuerungen im Überblick

Am vergangenen Freitag haben Bundestag und Bundesrat das Solarpaket I beschlossen. Nachdem das Gesetz eigentlich noch in 2023 verabschiedet werden und am 01.01.2024 in Kraft treten sollte, wird es nun voraussichtlich im Mai wirksam werden. Nur ein kleiner Teil des...

29 April

Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erneute Verlängerung der Übergangsregelung des § 2b UStG?

Die endgültige Einführung des § 2b UStG könnte erneut verschoben werden, nun auf den 1.1.2027. Dies lässt sich dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zum Jahressteuergesetz 2024 entnehmen. Damit bekämen Kommunen zwei weitere Jahre Zeit, sich auf die Umstellung...